Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten.
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die vereinbarten Leistungsarten sind in Ziffer 2 bzw. in den jeweiligen vereinbarten Besonderen (bzw. Zusatz-) Bedingungen geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistungspflicht führt, müssen Sie oder die versicherte Person unver- züglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Durften Sie oder die versicherte Person nach den Umständen zunächst davon ausgehen, dass der Unfall keine Leis- tungspflicht herbeiführt, sind diese Obliegenheiten unverzüglich zu erfüllen, wenn die tatsächliche Gesundheitsschä- digung und deren Folgen erkennbar sind. Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von den Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. – anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 7 Tagen zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Die Frist beginnt, sobald Sie oder der Anspruchsberechtigte – Kenntnis vom Tod der versicherten Person erlangen und – mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass der Tod Folge des Unfalls ist. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen von uns beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns den Unfall melden.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unver-
7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unver- züglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden.
7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon ange- zeigt war.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.
7.1 Unverzügliche Vorstellung beim Arzt
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in den Ziffern 2 bis 4 geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Ob- liegenheiten). Sie oder die versicherte Person müs- sen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbrin- gen.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Ergänzend zu Ziffer 7 der AUB 2016 der Continentale gilt folgende Obliegenheit: Die Reha-Leistungen müssen Sie oder die versicherte Person spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage – eines objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Berichts oder – einer Bescheinigung über die ununterbrochene vollstationäre Heilbehandlung bei uns geltend machen. Wird diese Obliegenheit verletzt, gilt Xxxxxx 8 der AUB 2016 der Continentale entsprechend.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Ergänzend zu Ziffer 7 der AUB 2016 der Continentale gilt folgende Obliegenheit: Zu Beginn der Leistungserbringung sind wir über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person umfassend zu informieren. Auch während der Leistungserbringung sind uns Veränderungen des Gesundheitszustandes mitzuteilen. Wird diese Obliegenheit verletzt, gilt Xxxxxx 8 der AUB 2016 der Continentale entsprechend.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Ergänzend zu Ziffer 7 der AUB 2020 XXL der Continentale gelten folgende Obliegenheiten:
8.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitsstand der versi- cherten Person. Auch während der Leistungserbringung sind uns Veränderungen des Gesundheitszustandes mitzuteilen. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie für unsere Leistungen erforderlich sind. Dies gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen gemäß Ziffer 5 erbringen.
8.2 Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pfle- geversicherung, müssen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen.
8.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug/die Änderung von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversiche- rung sowie die Änderung von Geld- in Sachleistungen müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzei- gen.
8.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 8 der AUB 2020 XXL der Continentale gilt entsprechend.
Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?. Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 AUB 2017 Exklusiv geregelt. Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen.