Samstagsarbeit Musterklauseln
Samstagsarbeit. Arbeit an Samstagen ist die Arbeit am Samstag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr.
Samstagsarbeit. Der Samstag ist während des ganzen Jahres arbeitsfrei, ausgenom- men für unaufschiebbare Arbeiten. Für den Arbeitgeber besteht ge- genüber der Paritätischen Kommission eine Anzeigepflicht. Diese Anzeige muss mindestens 24 Stunden vor Arbeitsbeginn auf der Ge- schäftsstelle der Paritätischen Kommission erfolgen.
Samstagsarbeit. 1. Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten.
2. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.
Samstagsarbeit. Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag von 50 % des vertraglich vereinbarten ▇▇▇▇▇▇ bezahlt. Davon ausgenommen sind maximal 6 Samstage, die für Vorholstunden genutzt werden können.
Samstagsarbeit. Für Arbeit an Samstagen wird, sofern es sich nicht um das Vor- oder Nachholen von Urlaubstagen handelt, folgender Zuschlag bezahlt:
a) 05.00 Uhr (▇▇▇▇▇▇) bzw. 06.00 Uhr (Winter) bis 17.00 Uhr: 50 %,
b) ab 17.00 Uhr: 100 %.
Samstagsarbeit. Art. 31.5.1 heisst neu: Als Arbeitstage gelten alle Werktage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ (Fünftagewoche). An Samstagen wird nicht gearbeitet. In dringenden, begründeten Fällen ist Samstags- arbeit möglich. In diesem Fall ist die Paritätische Kommission bis spätestens ▇▇▇▇▇▇▇, 12.00 Uhr mit vorgedrucktem Formular schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieses kann bei der Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission angefordert werden.
Samstagsarbeit. Die ersten 3 Überstunden an Samstagen werden ab Anfang der re- gelmäßigen Arbeitszeit an Werktagen mit einem Zuschlag von 50% vergütet. Nachfolgende Stunden werden mit einem Zuschlag von 100% vergütet.
Samstagsarbeit. Alle an einem Samstag gearbeiteten Stunden geben Anspruch auf einen Geld- zuschlag von 25 %. Allfällige höhere, vertraglich vereinbarte Zuschläge bleiben vorbehalten.
