Schlussvorschriften Musterklauseln

Schlussvorschriften. In den Kostenerstattungsverträgen werden Regelungen bezüglich der Planungskostenübernahme, der Bodenordnung und den Umlegungausschuss, der Herstellung der Erschließungsanlagen, der Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen, der Übernahme von Folgekosten (Hochwasserschutzmaßnahme), zu organisatorischen Leistungen von Geoteck im Zusammenhang mit Bodenordnung, Erschließung und Abrechnung der Anlagen und zur Vorfinanzierung durch die Grundstückseigentümer festgesetzt. Gemeinderat Xxxxxxxxxxxx informiert sich xxxxx das Rücktrittsrecht auf Seite 5 (X. Xxxxxx 4) des städtebaulichen Vertrages nur bis zum 1. Xxxx 2019 geht. Herr Xxxxxx hält diese Frist für angemessen. Sollten bis dahin nicht alle Kostenerstattungsverträge von den Grundstückseigentümern eingegangen sein, behält sich das Ing. Büro Geoteck vor, vom Vertrag zurückzutreten. Einen anderen Hintergrund habe diese Fristsetzung nicht. Herr Xxxxxx geht aber davon aus, dass bereits bis zur Sommerpause 2018 alle Kostenerstattungsverträge vorliegen. Bevor dies nicht der Fall ist, kann der Bebauungsplan nicht rechtskräftig werden oder die Umlegung Bestandskraft erhalten. Gemeinderat Xxxxxx informierte sich bezüglich des weiteren Zeitplans. Herr Xxxxxx informierte hierzu, dass der Bebauungsplan schon zwei Mal ausgelegt wurde und die Xxxxxx der öffentlichen Belange angehört wurden. Nun soll eine verkürzte dritte Offenlegung erfolgen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst wird. Die Erschließungsplanung ist bereits fertig. Nachdem die artenschutzrechtlichen Maßnahmen umgesetzt wurden (Umsiedlung der Zauneidechsen), kann mit den Bauarbeiten begonnen werden. Er rechnet für die Erschließung ungefähr mit einer Bauzeit von einem 9 Monaten. Frau Xx. Xxxxxx warf dazu ein, dass die Umsiedlung der Eidechsen an deren Aktivitätszeiten gebunden ist und sich alles um ein Jahr verzögert, sollte eine Umsiedlung in diesem Jahr nicht möglich sein. Gemeinderat Prell fragte nach ob der Bauzwang von 8 Jahren nur für die Personen gilt, die ein Grundstück einwerfen. Dies wurde bejaht. Die Flurstücke, die die Gemeinde veräußert, können mit einer kürzeren Frist versehen werden, wie das auch in anderen Baugebieten der Fall war. Weiterhin informierte sich Xxxx Xxxxx, ob der Kostenerstattungsvertrag notariell beurkundet werden muss. Auch dies würde verneint. Erst wenn eine nachträgliche Änderung des Vertrages erreicht werden soll, muss dies vom Notar beglaubigt werden. Der rechtskräftige Beschluss ersetzt die notarielle Beurkundung. Folglich stellte X...
Schlussvorschriften. 35 Sterbegeld § 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002 § 36a Übergangsregelungen § 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt § 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost § 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5 § 39 In-Kraft-Treten
Schlussvorschriften. 12 Inkrafttreten, Laufzeit
Schlussvorschriften. (1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird da- durch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Be- stimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallen Bestimmung möglichst nahe kommt (Salvatorische Klausel).
Schlussvorschriften. (§§ 25-27) § 25 (frei) § 26 (frei) § 27 Verweisungen D, 10 a. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden – versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst Inhaltsverzeichnis Präambel
Schlussvorschriften. (1) Die NotarNet GmbH behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Wartungs- und Supportvertrags zu ändern oder zu ergänzen. Die NotarNet GmbH wird den Besteller vor jeder Änderung oder Ergänzung unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Besteller als angenommen, sofern der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Schweigens des Bestellers wird die NotarNet GmbH den Besteller in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung der Bestimmungen des Wartungs- und Supportvertrags hinweisen. Sollte der Besteller den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Vertragspartei den Wartungs- und Supportvertrag unter Anwendung der Regelungen in §§ 7 und 10der ElRv-Vertragsbedingungen schriftlich kündigen. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen des Wartungs- und Supportvertrags können die vorstehenden genannten Fristen auch kürzer sein.
Schlussvorschriften. (1) Die NotarNet GmbH behält sich das Recht vor, die ElRv-Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Die NotarNet GmbH wird den Besteller vor jeder Änderung oder Ergänzung unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Besteller als angenommen, sofern der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Schweigens des Bestellers wird die NotarNet GmbH den Besteller in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung der ElRv-Vertragsbedingungen hinweisen. Sollte der Besteller den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Vertragspartei diesen Vertrag unter Anwendung der Regelungen in § 10 schriftlich kündigen. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der ElRv-Vertragsbedingungen können die vorstehend genannten Fristen auch kürzer sein.
Schlussvorschriften. 25 Inkrafttreten, Kündigung
Schlussvorschriften. Anlage 1 (frei) Anlage 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht Anlage 3: Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Anlage 4: Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001 des öffentlichen Xxxxxxxx X, 00 x. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst § 1 Geltungsbereich § 2 Versicherungspflicht § 3 Versicherung § 4 Anmeldung und Abmeldung § 5 Beiträge § 6 Beitragsfreie Zeiten § 7 Arbeitsplatzwechsel § 8 Freiwillige Versicherung § 8a Versicherung bei anderer Versorgungseinrichtung § 8b Übergangsregelungen § 9 In-Kraft-Treten D, 10 c. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung der Beschäftigten im kirchlichen Dienst Teil A Beschluss der Zentral-KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002 zuletzt geändert durch Beschluss vom 08.11.2018