Schlussvorschriften Musterklauseln

Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind: 1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen, 2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx, 3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen, 4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen, 5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz, 7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss, 8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme, 9. En...
Schlussvorschriften. Artikel 27 1Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Mei- nungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freund- schaftliche Weise beseitigen. 2In gleicher Weise werden sie sich über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen. (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausge- tauscht werden. (2) Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Zu Xxxxxx dessen ist dieser Vertrag unterzeichnet worden. Geschehen zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Urschriften. Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge haben die Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden: Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Militärgeistlichen im Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem Militärbischof und dem Bundesminister für Verteidigung geregelt. Die Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und Änderung der personellen Seelsor- gebereiche und der Militärkirchengemeinden werden im Verordnungsblatt des Militärbi- schofs veröffentlicht. Die Angehörigen der personellen Seelsorgebereiche und der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche Abgaben zu entrichten, den zuständigen Stellen bleibt eine nähere Regelung vorbehalten. 1Der Militärbischof erhält vom Staat eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. 2Die ihm im Zusammenhang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge entstehenden Sachausgaben werden erstattet. 3Er erhält Reisekosten nach der Reisekostenstufe I a. 1Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mitteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die Ernennung zum Militärbischof vorgeschlagenen Geistlichen herleitet. 2Desgleichen wird der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die ihn zur Abberufung des Militärbischofs bestimmen. 3Es besteht außerdem Einverständnis darüber, dass der Name des in Aussicht genommenen Militärbischofs vertraulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch den Rat der Evan- gelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht ist. Behält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen das kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu übertragen, so beteiligt sich der Militärbischof an der Einführung, indem er den Militärgeistlichen ...
Schlussvorschriften. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird da- durch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Be- stimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallen Bestimmung möglichst nahe kommt (Salvatorische Klausel).
Schlussvorschriften. 15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Drittanbieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Drittanbieter auch an seinem Sitz zu verklagen. 15.2. Der Drittanbieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des Abschnitt 354a HGB – nicht an Dritte abtreten. 15.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 15.4. Der Drittanbieter und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe „Drittanbieter“, „Kooperation“, „Partner“ oder ähnlicher Begriffe das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Drittanbieter und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen. 15.5. Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Auftraggeber anbietet, eigenständig. 15.6. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder ...
Schlussvorschriften. 35 Sterbegeld § 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002 § 36a Übergangsregelungen § 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt § 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost § 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5 § 39 In-Kraft-Treten
Schlussvorschriften. Anlage 1 (frei) Anlage 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht Anlage 3: Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt Anlage 4: Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001 des öffentlichen Xxxxxxxx X, 00 x. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst § 1 Geltungsbereich § 2 Versicherungspflicht § 3 Versicherung § 4 Anmeldung und Abmeldung § 5 Beiträge § 6 Beitragsfreie Zeiten § 7 Arbeitsplatzwechsel § 8 Freiwillige Versicherung § 8a Versicherung bei anderer Versorgungseinrichtung § 8b Übergangsregelungen § 9 In-Kraft-Treten D, 10 c. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung der Beschäftigten im kirchlichen Dienst Teil A Beschluss der Zentral-KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 15.04.2002 zuletzt geändert durch Beschluss vom 08.11.2018
Schlussvorschriften. 13 Rechte der Vereinbarungspartner (1) Den Vereinbarungspartnern steht das einfache Nutzungsrecht in Form der Veröffentlichung und Verwertung an den durch die Koordinierungsstelle zu erarbeitenden Konzeptentwicklungen sowie weiteren Projekt- und Arbeitsergebnissen zur gesamten Hand zu, soweit diesem Vorgehen nicht Rechte der Vereinbarungspartner oder von Unternehmen entgegenstehen. Jeder Vereinbarungspartner ist – unter Beachtung der Rechte anderer – berechtigt, die zu erarbeitenden Unterlagen in seinem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich zu veröffentlichen und zu verwerten. Die Vereinbarungspartner sind – unter Zahlung einer eventuell erforderlich werdenden Vergütung an Rechteinhaber – berechtigt, den Kommunen ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs einfache Nutzungsrechte an den zu erarbeitenden Konzeptentwicklungen sowie den Projekt- und Arbeitsergebnissen unentgeltlich zur Erfüllung eigener Aufgaben einzuräumen. (2) Der Bund erwirbt im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung die ausschließlichen, unbeschränkten, übertragbaren und unwiderruflichen Nutzungsrechte an der Software einschließlich zugehöriger Dokumentationen, sofern Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt durch das BKG. Die Länder erhalten nicht ausschließliche, übertragbare Nutzungsrechte; diese können von den Ländern jeweils im eigenen Land auf kommunale Dienststellen sowie Institutionen übertragen werden, die eine mehrheitliche Landesbeteiligung aufweisen oder die hoheitliche oder schlicht hoheitliche Aufgaben für das jeweilige Land wahrnehmen. Diese Rechte sind beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten durch den Bund sicherzustellen. Im Übrigen können Nutzungsrechte an der Software bei entsprechender Gegenleistung an Dritte übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Lenkungsgremiums erforderlich. Bei der Weitergabe von Software auftretende lizenzrechtliche Fragen sind vor der jeweiligen Weitergabe abschließend zu klären. (3) Der Bund übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nationalen technischen Komponenten. Für Schäden, die durch die Nutzung der nationalen technischen Komponenten (4) Entwicklungsleistungen, die von Vereinbarungspartnern in die GDI-DE® eingebracht werden, werden den anderen Vereinbarungspartnern mit Nutzungsrechten im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
Schlussvorschriften. (§§ 25-27) § 25 (frei) § 26 (frei) § 27 Verweisungen D, 10 a. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden – versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst Inhaltsverzeichnis Präambel
Schlussvorschriften. Diese Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft.
Schlussvorschriften. Die NotarNet GmbH behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Wartungs- und Supportvertrags zu ändern oder zu ergänzen. Die NotarNet GmbH wird den Besteller vor jeder Änderung oder Ergänzung unterrichten. Änderungen und Ergänzungen gelten durch den Besteller als angenommen, sofern der Besteller nicht innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtung schriftlich widerspricht. Auf die Folgen des Schweigens des Bestellers wird die NotarNet GmbH den Besteller in der Benachrichtigung über die Änderung bzw. Ergänzung der Bestimmungen des Wartungs- und Supportvertrags hinweisen. Sollte der Besteller den Änderungen bzw. Ergänzungen widersprechen, kann jede Vertragspartei den Wartungs- und Supportvertrag unter Anwendung der Regelungen in §§ 7 und 10der ElRv-Vertragsbedingungen schriftlich kündigen. Im Fall von nach geltendem Recht oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnung zwingend erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen der Bestimmungen des Wartungs- und Supportvertrags können die vorstehenden genannten Fristen auch kürzer sein.