Schlussvorschriften. 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse 11 § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 Anlage (zu § 3 Absatz 1) 12 Xxxxxxxxxxxxxx 00 wbv Media GmbH & Co. KG Xxxxxxxx 00 00 00 · 00000 Xxxxxxxxx Telefon 05 21 / 0 00 00-00 · Fax 05 21 / 0 00 00-00 E-Mail xxxxxxx@xxx.xx Website xxx.xx/xxxxxxxxx Aufgrund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (An- lage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufs- ausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähig- keit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind als Teil des Ausbildungsberufsbildes ge- bündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- keiten sind:
1. Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kun- denspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
2. Informieren und Beraten von Xxxxxx und Xxxxxxxxx,
3. Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
4. Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
5. Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
6. Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Daten- schutz,
7. Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
8. Analysieren von Anforderungen an IT-Systeme,
9. En...
Schlussvorschriften. 34
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einbindung von Mitgliedern von Selbsthilfegruppen, ehrenamtlicher Pflegepersonen und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und Organisationen bei der ergänzenden Betreuung Pflegebedürftiger.
(2) Bei der Einbeziehung der in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen ist sicherzustellen, dass diese zusätzliche Aufgaben übernehmen, die in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI – bis auf die Aufwendungen nach § 82 b SGB XI - nicht berücksichtigt sind.
(3) Die Einrichtung hat sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen begleitet und in die Einrichtungsabläufe einbezogen werden. Die in Abs. 1 genannten Personen und Organisationen sollten möglichst eine feste Ansprechpartnerin/ einen festen Ansprechpartner in der Pflegeeinrichtung haben. Zur Refinanzierung sollen die Möglichkeiten des § 82 b SGB XI genutzt werden.
(1) Dieser Rahmenvertrag tritt am 01.09.2015 in Kraft. Er ersetzt den Rahmenvertrag gemäß § 75 SGBXI zur ambulanten pflegerischen Versorgung in der Fassung vom 01.01.2011.
(2) Für die Kündigung des Vertrages gilt die gesetzliche Kündigungsregelung nach § 75 Abs.5 SGB XI. Für den Fall der Kündigung verpflichten sich die Partner des Rahmenvertrages, unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Rahmenvertrag einzutreten.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung des Rahmenvertrages bedarf.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Tritt ein solcher Fall ein, so verständigen sich die Vertragspartner unverzüglich über notwendige Neuregelungen. Für die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt IKK classic Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - Der Leiter der Landesvertretung Niedersachsen - SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse Knappschaft – Regionaldirektion Nord, Standort Hannover Für die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Braunschweig e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hannover e. V. Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Weser-Ems e. V. Diakonische Werke in Niedersachsen - vertrete...
Schlussvorschriften. 13.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
13.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.4. Der Auftraggeber und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen, sofern dies nicht im Voraus von der anderen Partei schriftlich genehmigt wurde.
13.5. Keine der Parteien haftet einem Endanwender für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte.
13.6. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber", "Kooperation", "Partner" oder ähnlicher Begriffe lediglich das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich ausschließlich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gesellschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.
13.7. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu übertragen, abzutreten oder Unterlizenzen daran zu erteilen. SAP ist berechtigt, diesen Vertrag vollständig oder teilweise an ein verbundenes Unternehmen abzutreten. Sollten sich die Mehrheitsverhältnisse an dem Drittanbieter ändern, so hat der Drittanbieter dies SAP umgehend mit Unterzeichnung der endgültigen Übernahmeverträge bzw. Veröffentlichung der Übernahme schriftlich anzuzeigen und SAP hat das Recht, innerhalb von dreißig Tagen nach der Benachrichtigung der Übertragung zuzustimmen oder den Vertrag zu kündigen. § 12 Nr. 7 und 8 gelten in diesem Fall entsprechend.
Schlussvorschriften. 35 Sterbegeld § 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002 § 36a Übergangsregelungen § 37 Sonderregelungen für lebensversicherte Beschäftigte eines Arbeitgebers, der erstmalig nach dem 31. Dezember 2000 einem Mitgliedverband der VKA beitritt § 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost § 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5 § 39 In-Kraft-Treten
Schlussvorschriften. 13 Rechte der Vereinbarungspartner
(1) Den Vereinbarungspartnern steht das einfache Nutzungsrecht in Form der Veröffentlichung und Verwertung an den durch die Koordinierungsstelle zu erarbeitenden Konzeptentwicklungen sowie weiteren Projekt- und Arbeitsergebnissen zur gesamten Hand zu, soweit diesem Vorgehen nicht Rechte der Vereinbarungspartner oder von Unternehmen entgegenstehen. Jeder Vereinbarungspartner ist – unter Beachtung der Rechte anderer – berechtigt, die zu erarbeitenden Unterlagen in seinem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich zu veröffentlichen und zu verwerten. Die Vereinbarungspartner sind – unter Zahlung einer eventuell erforderlich werdenden Vergütung an Rechteinhaber – berechtigt, den Kommunen ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs einfache Nutzungsrechte an den zu erarbeitenden Konzeptentwicklungen sowie den Projekt- und Arbeitsergebnissen unentgeltlich zur Erfüllung eigener Aufgaben einzuräumen.
(2) Der Bund erwirbt im Rahmen dieser Verwaltungsvereinbarung die ausschließlichen, unbeschränkten, übertragbaren und unwiderruflichen Nutzungsrechte an der Software einschließlich zugehöriger Dokumentationen, sofern Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Wahrnehmung dieser Rechte erfolgt durch das BKG. Die Länder erhalten nicht ausschließliche, übertragbare Nutzungsrechte; diese können von den Ländern jeweils im eigenen Land auf kommunale Dienststellen sowie Institutionen übertragen werden, die eine mehrheitliche Landesbeteiligung aufweisen oder die hoheitliche oder schlicht hoheitliche Aufgaben für das jeweilige Land wahrnehmen. Diese Rechte sind beim Abschluss von Vereinbarungen mit Dritten durch den Bund sicherzustellen. Im Übrigen können Nutzungsrechte an der Software bei entsprechender Gegenleistung an Dritte übertragen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Lenkungsgremiums erforderlich. Bei der Weitergabe von Software auftretende lizenzrechtliche Fragen sind vor der jeweiligen Weitergabe abschließend zu klären.
(3) Der Bund übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der nationalen technischen Komponenten. Für Schäden, die durch die Nutzung der nationalen technischen Komponenten
(4) Entwicklungsleistungen, die von Vereinbarungspartnern in die GDI-DE® eingebracht werden, werden den anderen Vereinbarungspartnern mit Nutzungsrechten im Sinne dieser Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
Schlussvorschriften. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird da- durch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die weggefallene Be- stimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallen Bestimmung möglichst nahe kommt (Salvatorische Klausel).
Schlussvorschriften. 14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, sofern der Auftraggeber Xxxxxxxx, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. XXX bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.
14.2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
14.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.4. Der Auftraggeber und SAP sind unabhängige Unternehmen, die auf eigene Rechnung handeln. Unter diesem Vertrag ist keine der Parteien oder ihre Mitarbeiter sind befugt, anderweitige Zusicherungen im Namen der anderen Partei zu geben oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Keine der Parteien übernimmt hierunter einem Endanwender gegenüber Verantwortung für die Qualität der Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Jede der Parteien trägt die alleinige Verantwortung für die Berechnung der Lizenzgebühren für ihre eigenen Produkte. Unter diesem Vertrag beschreibt die Verwendung der Begriffe "Auftraggeber", "Kooperation", "Partner" oder ähnlicher Begriffe das Verhältnis der Parteien im Rahmen dieses Vertrags und bezieht sich lediglich auf den Geist der Kooperation zwischen dem Auftraggeber und SAP. Die Begriffe beschreiben nicht und begründen weder ausdrücklich noch stillschweigend eine rechtliche Partnerschaft, ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Verantwortung einer der Parteien für das Handeln der anderen.
14.5. Keine der Parteien ist ein Vertriebshändler oder Vertreter für die Produkte und Dienstleistungen der anderen Partei. Die Produkte und Dienstleistungen jeder Partei können von einem Interessenten nur durch separate Verträge zwischen Interessenten und der betreffenden Partei bezogen werden. Jede Partei entwickelt und bepreist ihre jeweiligen Produkte und Dienstleistungen, die sie einem Interessenten anbietet, eigenständig.
14.6. Keine der Vertragsparteien ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen dieses Vertrags vollständig oder teilweise zu...
Schlussvorschriften. 35 (nicht belegt) § 36 (nicht belegt)
(1) Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 10 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.
(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit folgenden Maßgaben:
a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.
b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.
c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 9 Abs. 1 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. Xxxx 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat. 4Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 5Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchst. b entsprechend § 8 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.
Schlussvorschriften. (§§ 25-27) § 25 (frei) § 26 (frei) § 27 Verweisungen D, 10 a. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden – versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst Inhaltsverzeichnis Präambel
Schlussvorschriften. Diese Nutzungsvereinbarung ist Bestandteil der jeweils gültigen Hausordnung und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe durch Aushang in der Schule in Kraft.