Pausen. 5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.
5.8.2. Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeits- zeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren.
5.8.3. Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.
Pausen. Die Arbeit ist durch unbezahlte Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Die Pausen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die AN ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Pausen. Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei- ne bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- mer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
Pausen. Die Pausen werden in Art. 15 ArG folgend geregelt: - mehr als 5 ½ Stunden tägliche Arbeitszeit 15 Minuten Pause - mehr als 7 Stunden tägliche Arbeitszeit 30 Minuten Pause - mehr als 9 Stunden tägliche Arbeitszeit 1 Stunde Pause Pausen sind Unterbrechungen der Arbeitsleistung. Sie dienen der Erholung und der Verpflegung. Muss der Arbeiter die Pause am Arbeitsplatz verbringen, so gilt dieser Zeitraum als Arbeitsbereitschaft. Sie dient zwar der Verpflegung und der Erholung von der tatsächlichen Arbeitsleistung, bietet jedoch nicht die übliche Entspannung. Somit ist diese Zeit ausnahmsweise bezahlte Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmende aber in der Pause frei verfügen darf, dann ist die Pause unbezahlt.
Pausen. Es werden tägliche Pausen gewährt. Sie zählen als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Pausen sind in der Regel in der Mitte der Arbeitszeit einzulegen, die Arbeit wird wie folgt mindestens unterbrochen:
Pausen. 1. Den Arbeitnehmern sind mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu gewähren.
2. Pausen sind in ihrem Beginn und Ende gleichbleibende oder vorhersehbare Unterbrechun- gen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, sie dienen der Erholung.
3. Wird der Arbeitnehmer während einer Pause ausnahmsweise zur Leistung von Arbeit he- rangezogen, so ist die Zeit der Unterbrechung der Pause als Arbeitszeit zu bezahlen. Die dabei ausgefallene Pausenzeit ist am gleichen Tage nachzugewähren, falls nicht aus- nahmsweise dringende betriebliche Gründe eine Nachgewährung verhindern.
4. Wird die Arbeit aus technischen Gründen unvorhergesehen unterbrochen, so kann die Pau- se verlegt werden, es sei denn, dass dies dem Zweck der Pause widerspricht oder sonst dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist.
5. Arbeitnehmern in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit können statt fester Ru- hepausen Kurzpausen von angemessener Dauer gewährt werden. Diese Kurzpausen gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu bezahlen.
6. Die Gewährung von Pausen darf nicht zu unzumutbaren Mehrbelastungen einzelner betei- ligter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen führen.
Pausen. Zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr ist Zeit für eine Pause von mindestens 30 Mi- nuten vorzusehen. Zusätzlich sind außer- halb der Kernzeiten weitere Pausen zur Wahrnehmung privater Erledigungen zuläs- sig. Abweichend von Satz 1 kann der Pau- senzeitraum bei Festlegung der Kernzeiten gem. Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ent- sprechend angepasst werden. Die Notwen- digkeit der Zeiterfassung bestimmt sich nach Nr. 15 Abs. 3.
Pausen. siehe GAV, Artikel 4.1.2
Pausen. Pausen, wie die Mittagspause, sind nicht als Arbeitszeit zu rechnen.
Pausen. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Halbtag (ein Halbtag = mindestens 4 Stunden). Diese Pausen können nur bean- sprucht werden, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben; sie sind nicht kompensierbar.
2 Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden muss eine unbezahlte Pause von mindestens 30 Minuten eingehalten werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss eine unbezahlte Pause von einer Stunde eingehalten wer- den.
3 Diese Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 ArG).
4 Während der Nacht gelten alle Pausen als Arbeitszeit.