Pausen. 5.8.1. Dem Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass der Filmschaffende ausreichend Gelegen- heit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.
Pausen. (3b) Werden Überstunden geleistet, so ist nach Ende der achten und vor Beginn der elften Arbeitsstunde ei- ne bezahlte Pause von mindestens zehn Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. In- nerbetrieblich bereits bestehende gleichwertige oder günstigere Regelungen – aus welchem Titel auch im- mer - sind auf diese Pause anzurechnen. Kein An- spruch auf diese Pause besteht, wenn die nach der zehnten Stunde zu erbringende Arbeitsleistung vo- raussichtlich nicht länger als 60 Minuten dauert.
Pausen. 1. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
Pausen. Die Pausen werden in Art. 15 ArG folgend geregelt: - mehr als 5 ½ Stunden tägliche Arbeitszeit 15 Minuten Pause - mehr als 7 Stunden tägliche Arbeitszeit 30 Minuten Pause - mehr als 9 Stunden tägliche Arbeitszeit 1 Stunde Pause Pausen sind Unterbrechungen der Arbeitsleistung. Sie dienen der Erholung und der Verpflegung. Muss der Arbeiter die Pause am Arbeitsplatz verbringen, so gilt dieser Zeitraum als Arbeitsbereitschaft. Sie dient zwar der Verpflegung und der Erholung von der tatsächlichen Arbeitsleistung, bietet jedoch nicht die übliche Entspannung. Somit ist diese Zeit ausnahmsweise bezahlte Arbeitszeit. Wenn der Arbeitnehmende aber in der Pause frei verfügen darf, dann ist die Pause unbezahlt.
Pausen. 1. Den Arbeitnehmern sind mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen zu gewähren.
Pausen. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Halbtag (ein Halbtag = mindestens 4 Stunden). Diese Pausen können nur bean- sprucht werden, sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben; sie sind nicht kompensierbar.
Pausen. 1. Wenn ich selbst keine Tagespause steche, wird mir diese dann automatisch abgezogen?
Pausen. 7 Dienststellen mit Früh-, Mittel-, Spät- und Nachtdienst haben un- ter den Mitarbeitenden für einen angemessenen Wechsel der Dienste zu sorgen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Mitarbeitende, die nur für Nachtarbeit angestellt sind, und auf Mitarbeitende, wenn mit diesen etwas anderes vereinbart wird.
Pausen. Der Einsatzplan und die Mitarbeiterin haben ungefähr in der Mitte der Arbeitszeit eine Pause vorzusehen. Deren Länge richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit, gemäss Arbeitsgesetz (Artikel 15). Diese Pausen sind nicht bezahlt, sofern die Mitarbeiterin den Arbeitsplatz verlassen darf, und sei es auch mit Rufbereitschaft. Der Betriebsleiter kann bezahlte Pausen gewähren. Nicht bezogene Pausenzeit gibt keinen Anspruch auf Kompensation. Unbezahlter Urlaub kann bewilligt werden, wenn der geregelte Betriebsablauf gewährleistet bleibt. Das Gesuch um Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist frühzeitig einzureichen.
Pausen. Es werden tägliche Pausen gewährt. Sie zählen als Arbeitszeit, wenn die Mitarbeitenden den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Pausen sind in der Regel in der Mitte der Arbeitszeit einzulegen, die Arbeit wird wie folgt mindestens unterbrochen: