Sitzlandabrechnung Musterklauseln
Sitzlandabrechnung. (1) Zur Ermittlung der Länderanteile am Zuwendungsbetrag nach § 4 Abs. 1 AV-MPG wird der Zuwendungsbedarf nach Abzug der auf die Generalverwaltung und die Einrichtung im Aus- land sowie auf sonstige zentral veranschlagte, nicht aufteilbare Ausgaben gemäß Protokoll- notiz zu § 4 AV-MPG entfallenden Anteile den jeweiligen Sitzländern der Einrichtungen zu- geordnet. Dabei sind die auf Teile einer Einrichtung in einem anderen Bundesland, insbe- sondere Teilinstitute, Außenstellen und andere auf Dauer ausgerichtete und nicht nach Nut- zungszeiten unter den MPI verrechnete Forschungseinheiten mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren sowie die auf MPG Forschungsgruppen an Hochschulen entfallenden Teilbedarfe abzusetzen und dem Sitzland der jeweiligen Standorte zuzurechnen.
(2) Zins- und Tilgungsleistungen aus Familienheimdarlehen werden sitzlandneutral verrechnet. Versorgungslasten sind entsprechend der Zuordnung während der aktiven Dienstzeit zu be- rücksichtigen. Die Ausgaben für Zuschüsse im Rahmen von Einzelforschungen im In- und Ausland in den Hauptgruppen 6 und 8 werden sitzlandneutral abgerechnet, es sei denn, es ist eine Zuord- nung zu einem Standort der betroffenen Einheit möglich.
(3) Sonderfinanzierungen eines Landes nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 RV-Fo und Projektmittel im Sinne des § 3 Abs. 2 AV-MPG bleiben bei Ermittlung der Sitzlandquote außer Betracht.
(4) Die aus der endgültigen Verteilungsrechnung der MPG folgenden Erstattungen bzw. Nach- zahlungen der Länder sind grundsätzlich im dritten auf die Abrechnung folgenden Jahr zu leisten. Vorzeitige Nachzahlungen der Länder sind zugelassen. Treffen Nachzahlungsver- pflichtungen und Erstattungsansprüche eines Landes zusammen, ist zwischen MPG und be- troffenem Land ein zweckmäßiger Ausgleich herbeizuführen.
