Bebauung Musterklauseln

Bebauung. Die Bebauung richtet sich nach den Vorgaben des BKleingG, der Bremischen Landesbauordnung sowie dem Pachtvertrag. Alle Gebäude und Nebenanlagen sind zu pflegen und instand zu halten. Vor Errichtung und/oder Änderung einer baulichen Anlage ist der Verwalter/Vorstand über das Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Baupläne und -zeichnungen sind dem Verwalter/Vorstand vorzulegen. Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Verpächter zulässig. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
Bebauung. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die baulichen Anlagen nach den bauaufsichtsamtlichen und sonstigen behördlichen Vorschriften und Auflagen nach den anerkannten Regeln der Baukunst sorgfältig und dauerhaft ausführen zu lassen.
Bebauung. Für die Quartiere innerhalb des Plangebietes werden Aussagen und Vorschläge zu neuen, sich in die Innenstadt einordnende Baustrukturen erwartet. Der Auslober erwartet Vorschläge zum Umgang mit der Be- standsbebauung, Vorgaben bezüglich baulicher Dichte und der Höhen- entwicklung der Bebauung werden seitens des Auslobers nicht ge- macht. Neue Baustrukturen sollen den erhaltenswerten Bestand respek- tieren, gleichzeitig aber auch die Entwicklung eines städtischen Charak- ters der Innenstadt befördern. Besonderer Fokus liegt auf den bereits brachliegenden Flächen sowie auf den leer stehenden ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofstel- len. Im Bereich der Flurstücke 214, 215 und 218 werden aus Sicht des Auslobers kurz-, mittel- und langfristige Perspektiven einer städtebaulichen Ent- wicklung gesehen. Das Gebäude Xxxxxxxxxxxxxxx 00 ist langfristig zu erhalten. Die Gebäude Xxxxxxxxxxxxxxx 00 und 30 sind mittelfristig zu erhalten. Langfristig sind sie hingegen disponibel. Die nur noch rudi- mentär genutzten Nebengebäude auf diesen Flurstücken können auch kurzfristig als disponibel betrachtet werden. Die eingereichten Konzepte müssen in diesem Bereich auf diese stufenweise Entwicklung eingehen. (vgl. Ziffer 8.3) Auf den Flurstücken 179/1, 180 und 180/1 ergeben sich aus Sicht des Auslobers ebenfalls kurzfristige Entwicklungsmöglichkeiten und die Chance zu einer Neuarrondierung der Flächen. Eine etwaige Entwick- lung in diesem Bereich ist auch im Zusammenhang mit den Flurstücken 188 und 187 zu sehen. Auch auf diesen Flächen sieht der Auslober die Chance einer kurzfristigen städtebaulichen Umstrukturierung. Auch in diesem Bereich müssen die Konzepte auf eine stufenweise Entwicklung eingehen. (vgl. Ziffer 8.3) Das Neuordnungskonzept „Stadtmitte“ im integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (Anlage 09, S.63) ist für die Teilnehmer lediglich als Hinweis und nicht bindend zu verstehen. Der in den vergangenen Jahren erfolgte Xxxxxx Xxxxxxx vom Dorf zur Stadt spielt hier eine zentrale Rolle. Von den Wettbewerbsteilnehmern werden Bebauungskonzepte erwartet, die auf diesen Wandel eingehen. Im Bereich der Erlenbachstraße gilt, dass aus Sicht des Auslobers wie auch von betroffenen Grundstückseigentümern Grundstücksneuauftei- lungen grundsätzlich denkbar sind. Der Auslober ist gegenüber Bebauungsvorschlägen in angrenzenden Randbereichen zur Unterstützung des jeweiligen stadträumlichen Ent- wurfskonzeptes offen. Im Rahmen des Wettbewerbs sollen kompakte Stadtstrukturen...
Bebauung. 3.1. In den Kleingärten der Anlage dürfen Gartenlauben und andere Bauwerke nur gemäß § 3 BkleingG und nach der Baurichtlinie des Kreisverbandes, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand, errichtet werden. Die Größe einer Gartenlaube darf, einschließlich überdachten Freisitzes, eine Grundfläche von 24 m², einer Firsthöhe von 3,50 m und einen Dachüberstand von 0,60 cm nicht überschreiten. Schornsteine zum Beheizen der Gartenlauben sind nicht erlaubt. Die Dachentwässerung darf nicht auf das Nachbargrundstück erfolgen. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück innerhalb der Anlage beträgt 1 m. Bei außen liegenden Gärten ist der von der Bauaufsichtsbehörde vorgeschriebene Abstand zum Außenzaun einzuhalten. 3.2. Vor der Errichtung, Erweiterung oder dem Umbau von Gartenlauben oder anderen Baukörpern ist eine Baugenehmigung erforderlich, die beim Vorstand beantragt und von ihm genehmigt werden muss. Abweichungen von den genehmigten Bauzeichnungen sind nicht erlaubt. Die Bauarbeiten sind 6 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung zu beenden. Danach verliert die Baugenehmigung ihre Gültigkeit. Die errichteten Baukörper sind stets in einem gepflegten Zustand zu halten. 3.3. Sickergruben dürfen nur, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind, betrieben werden. Toiletten sind so anzulegen, dass kein Sickerwasser in das Erdreich eindringt. Die Fäkalien sind nach dem Stand der Technik und unter Beachtung des Umweltschutzes vom Pächter ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Aufstellen von Campingtoiletten ist erlaubt. Sie dürfen jedoch nur ökologisch entsorgt werden. 3.4. Kleingewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu 10 m², einer Firsthöhe von max. 2,5 m und ohne feste Fundamente dürfen ohne Genehmigung errichtet werden. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück und zu einem Außenzaun beträgt 1 m. 3.5. Sitzplätze und Wegeflächen dürfen nicht aus Beton oder ähnlich massiv angelegt werden. 3.6. Gartenteiche oder Feuchtbiotope dürfen ohne Genehmigung, jedoch nur bis zu einer Größe der Wasseroberfläche von 4 m² angelegt werden. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehmtonabdichtungen oder geeignete Folien zu verwenden. Feste Betonteiche sind nicht erlaubt. Ortsfeste Schwimm- oder Badebecken dürfen nicht errichtet werden. Transportable Badebecken bis zu einer Größe von 4 m² und einer höhe von höchstens 1m, können ebenerdig über die Sommermonate aufgestellt werden, diese dürfen nicht eingegraben sein. 3.7. Gartenpartyzelte sind anzeigepflichtig und benötigen die schr...
Bebauung. Die städtebaulichen Ziele der Stadt Darmstadt werden durch den noch zu erstellenden Entwurf zum Bebauungsplan S 25 vorgegeben. Folgende Maßgaben sollen dem Bebauungsplan zu Grunde gelegt werden: Es soll eine Fläche von insgesamt 178.000 qm BGF ermöglicht werden, davon 160.000 qm für Wohnen und 18.000 qm für Nicht-Wohnnutzung und soziale Infrastruktur. Dabei bleiben die städtebaulich nicht wirksamen Teile (Kellergeschosse, Tiefgaragen, Kriechgeschosse und untergeordnete Bauteile nach Hessischer Bauordnung) unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die Flächen für Bauwerke der technischen Infrastruktur sowie für weitere erforderliche Infrastruktureinrichtungen (z.B. Hochgaragen soweit keine Tiefgaragen zugelassen werden, Erhalt und Modernisierung des vorhandenen Kraftwerks, zu errichtende Überdachungen für CarSharing und Fahrräder, Trafostationen). Die Teilung der BGF auf die Baufelder und zwischen privater und öffentlicher Fläche orientiert sich vorbehaltlich der künftigen Bauleitplanung am Flächenstrukturplan gem. Anlage 5. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens werden die Obergrenzen der baulichen Ausnutzung geprüft. Bei Neubauten sollte der Passivhausstandard angestrebt werden. Vor dem Hintergrund einer älter werdenden Gesellschaft ist Ziel, die sich daraus ergebenden Anforderungen im Wohnungsbau zu berücksichtigen: Barrierefreie Zugänge und Aufzüge sind anzustreben.
Bebauung. Der Vertragsgegenstand ist derzeit mit diversen Gebäuden, u. a. den Häusern „St. Wendel“, „St. Ludwig“, einer Kirche, Haus „St. Marien“, Haus „Bethanien“, Haus „Xxxxxxx“, Haus „Gabriel“, Haus „Lampert“, der Villa „Xxxxxx“, Haus „Lazarus“, Haus „Stehwagen“, dem „Lebenshaus“ sowie einer Schreinerwerkstatt bebaut. Die Bebau- ung ergibt sich aus dem als Anlage B. I. 2.1 beigefügten Übersichtsplan.
Bebauung. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 2658 verpflichtet sich, die Neubauten (Hauptbauten) auf Parzelle Nr. 2658 gemäss dem in Anhang 1 dargestellten städtebaulichen Grobkonzept zu entwickeln (Dar- stellungen gelten als richtungsweisend). Es ist ein ausgeglichener Wohnungsmix mit insgesamt ca. 60-65 Wohnungen vorzusehen.
Bebauung. 3.1. Wie viele und welche Gebäude gibt es? 3.2. Wann wurde gebaut?
Bebauung. Die Errichtung von Bauwerken auf dem Nutzungsobjekt ist - abweichend von Nr. 4 der unter Ziffer 6 genannten AVB - nicht gestattet. Der Nutzer darf auf dem Nutzungsobjekt nach vorheriger Zustimmung der BWI lediglich mobile Anlagen errichten, die der Erfassung und Ordnung der Fahrzeuge dienen. Mobile Anlagen, die zu einer Serviceverbesserung für die Parkplatzbenutzer führen, sind im Rahmen der Parkplatzbewirtschaftung zulässig. Hierzu bedarf es der Absprache zwischen der BWI und dem Nutzer.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Angebotsanfrage ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass eine von ihm vorgenommene oder gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Tritt nach Abschluss des Versicherungsvertrags eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er von der Gefahrerhö- hung Kenntnis erlangt. 2. Eine ohne seine vorherige Zustimmung vorgenommene oder ge- stattete Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Hat der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung unverschul- det nicht eingeholt, kann er der fristlosen Kündigung widersprechen. In diesem Fall wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündi- gung muss spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Versicherer von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nicht übernommen, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige fristlos kündigen. Die Kündigung wird mit Zu- gang wirksam. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn zum Zeitpunkt der Kün- digung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor Gefahrerhöhung be- stand. 3. Der Versicherungsnehmer hat keinen Versicherungsschutz, wenn a) er die Gefahrerhöhung ohne vorherige Zustimmung des Versi- cherers vorgenommen oder gestattet hat und der Versicherungsfall nach Gefahrerhöhung eintritt, b) er eine nachträglich als Gefahrerhöhung erkannte Veränderung nicht unverzüglich anzeigt und zwischen dem Versicherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt, c) er eine unabhängig von seinem Willen eingetretene Gefahrerhö- hung nicht unverzüglich angezeigt hat und zwischen dem Versi- cherungsfall und dem Zeitpunkt, zu dem Anzeige hätte erfolgen müssen, mehr als ein Monat liegt. 4. Der Versicherer kann den Versicherungsschutz nicht verweigern, wenn a) der Versicherungsnehmer die vorherige Zustimmung zur Gefahrerhö- hung unverschuldet nicht eingeholt hat, b) dem Versicherer die Gefahrerhöhung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls bekannt war, c) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder d) die Erhöhung der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Ver- sicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung des Versiche- rers gehabt hat. 5. Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nur für einen hö- heren Beitrag übernommen, hat der Versicherer auf diesen Beitrag vom Beginn der laufenden Versicherungsperiode an Anspruch. Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Ver- sicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. 6. Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn a) sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat, b) nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver- sicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt wer- den soll. 7. Als Gefahrerhöhung gilt es insbesondere, wenn der Versicherungs- nehmer die Verwendungsart oder die Haltungsweise der Tiere ändert.

  • Buchung Ein Mietvertrag über ein Reisemobil (Buchung) kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Xxxxxx einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Eine Buchung gilt ausschließlich für eine Reisemobilkategorie, nicht für einen bestimmten Fahrzeugtyp. Auf einen bestimmten Grundriss besteht kein Anspruch. Der Vermieter ist berechtigt, den Mieter unter Beibehaltung der vereinbarten Konditionen auf ein gleich- oder höherwertiges Reisemobil umzubuchen. Bietet der Vermieter dem Mieter ein Reisemobil aus einer günstigeren Kategorie an und akzeptiert der Mieter dies, wird eine Mietpreis- differenz zwischen den beiden Reisemobilen erstattet.

  • Gebühren Die ETC-Wertpapiere unterliegen einer Produktgebühr (die im Falle von währungsgesicherten ETC-Wertpapieren auch eine Währungsabsicherungsgebühr enthält), die täglich aufläuft. Die aufgelaufene Produktgebühr wird durch eine tägliche Minderung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier gezahlt, wodurch diese Minderung als Belastung für die Inhaber der ETC-Wertpapiere fungiert. Die Emittentin zahlt die Produktgebühr, indem sie dem Programmkontrahenten eine bestimmte Menge an Metall liefert (anstelle einer Barzahlung). Zahlungen in dieser Form erfolgen in regelmäßigen (üblicherweise monatlichen) Abständen. Die ETC-Wertpapiere einer Serie werden unter Umständen vor ihrem planmäßigen Fälligkeitstermin bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse fällig und zahlbar: • In Bezug auf die Emittentin treten bestimmte rechtliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen ein, und die Emittentin veröffentlicht eine Tilgungsmitteilung. • Die Ausgleichsvereinbarung wird in Verbindung mit einem Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis oder einem Ausgleichsvereinbarungs-Beendigungsereignis beendet. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Ausgleichsvereinbarung beendet werden kann, finden Sie unter Ziffer Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.. • Die Bestimmungsstelle, die Emissions- und Zahlstelle, die Depotbank des Sicherungskontos, die Depotbank des Zeichnungskontos, die Registerstelle (bei ETC-Wertpapieren in registrierter Form), der Autorisierte Hauptteilnehmer und/oder alle Autorisierten Teilnehmer treten zurück oder ihre Bestellung wird aus beliebigen Gründen beendet, und die Emittentin teilt mit, dass innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung über den Rücktritt oder der Kündigungsmitteilung oder ab dem Datum einer etwaig automatischen Beendigung kein entsprechender Nachfolger oder Ersatz bestimmt wurde. • Der Metallanspruch je ETC-Wertpapier oder der Wert je ETC-Wertpapier wird an 14 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen nicht veröffentlicht, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung. • Der Wert je ETC-Wertpapier beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen höchstens 20 % des Ausgabepreises am Serienausgabetag, und die Bestimmungsstelle veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Die Emittentin ist im Zusammenhang mit einer Lieferung von Metall durch oder an einen Autorisierten Teilnehmer zur Zahlung oder Erhebung einer Umsatzsteuer verpflichtet (bzw. wird höchstwahrscheinlich dazu verpflichtet sein) (unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerzahlung erstattungsfähig ist oder nicht). • Ein Wertpapierinhaber erhält nach Anfrage für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen keinen verbindlichen Geldkurs für seine ETC-Wertpapiere von einem Autorisierten Teilnehmer und erhält auch nach Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen keinen verbindlichen Geldkurs für die entsprechenden ETC-Wertpapiere während weiteren 20 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen, und die Emittentin veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Es tritt in Bezug auf den Programmkontrahenten ein Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis ein und besteht fort, und der Treuhänder wird von der erforderlichen Anzahl der Wertpapierinhaber angewiesen, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Die Emittentin ist berechtigt, eine Mitteilung über ein Umsatzsteuerbedingtes Tilgungsereignis (VAT redemption event notice) zu übermitteln oder im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung in Folge eines Steuerereignisses gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement tax event) oder einer Rechtswidrigkeit gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement illegality) eine Kündigungsmitteilung zu übermitteln, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung oder • Es tritt ein Ausfallereignis im Rahmen der ETC-Wertpapiere ein und der Treuhänder übermittelt die entsprechende Mitteilung.