Vergütung Musterklauseln

Vergütung. (§ 7 Versorgungsvertrag Hämophilie): III.1) Die Höhe der Basispauschale je behandelten Patienten ist grundsätzlich abhängig von der aktuell im Behandlungsquartal vorliegenden Zertifizierungsstufe gemäß § 2 und wird aufgrund der vorliegenden Unterlagen festgelegt: - (E)HCCC oder (E)HTC: spectrumK liegt das gültige Zertifikat einer Zertifizierung gemäß GTH- bzw. europäischer Leitlinie vor - Änderung der Zertifizierungsstufe: Die Höhe der Basispauschale ändert sich mit dem Quartal, dass dem erfolgreichen Abschluss der Zertifizierung folgt. - Zertifizierung gemäß GTH- bzw. europäischer Leitlinie wurde beantragt: spectrumK liegt die Antragsbestätigung der Zertifizierungsstelle vor. Aus dieser geht die beantragte Zertifizierungsstufe hervor. Die Entscheidung für die Festlegung der Höhe der Basispauschale gilt für maximal 4 Quartale. Das Zentrum verpflichtet sich mit Beitritt zu diesem Versorgungsvertrag, den Zertifizierungsprozess zügig durchzuführen. Kann der Zertifizierungsprozess innerhalb der 4 Quartale nicht abgeschlossen werden, muss das Zentrum gegenüber spectrumK eine Erklärung abgeben, aus der die Gründe für die Verzögerung hervorgehen. Dies ist Grundlage für die einvernehmliche Festlegung der Höhe der Basispauschale und deren zeitliche Gültigkeit (§7 Abs. 5 Versorgungsvertrag Hämophilie). - Das Zentrum verpflichtet sich mit Vertragsunterschrift, eine Zertifizierung gemäß GTH- bzw. europäischer Leitlinie innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss beantragt zu haben und legt die Antragsbestätigung innerhalb dieser Frist vor: Bis zum Ende des Quartals, in dem die Antragsbestätigung gegenüber spectrumK vorgelegt wird, gilt die Basispauschale für HKZ. Ab dem Folgequartal wird die Höhe der Basispauschale aufgrund der beantragten Zertifizierungsstufe festgelegt. Es gelten ab diesem Quartal die Regelungen für Hämophilie-Zentren gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Versorgungsvertrag Hämophilie analog. - Zentren können als HKZ am Versorgungsvertrag Hämophilie teilnehmen: Zentren, die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Versorgungsvertrag Hämophilie nach § 132i SGB V an dem Versorgungsvertrag teilnehmen (siehe I.6 – I.9), werden aufgrund dieser Einstufung gemäß § 7 Abs. 4 Versorgungsvertrag vergütet. Die Basispauschale ist je Patient und Quartal einmalig abrechenbar, wenn mindestens ein persönlicher Patienten-Arzt-Kontakt stattgefunden hat.
Vergütung. Die Triodos Bank erhält für die erbrachte Dienstleistung eine transparente, pauschale Vergütung, die sich aufgrund des Marktwerts des verwalteten Kund:innenvermögens berechnet. Die Berechnung erfolgt aufgrund der börsentäglich bewerteten Bestände. Dieses Entgelt für die Vermögensverwaltung umfasst sowohl die Vermögensverwaltungsleistungen der Triodos Bank als auch die Transaktionskostenpauschale für den Wertpapierhandel der Depotbank. Hinzu kommen die Produkt- kosten der Finanzinstrumente (Fonds), die innerhalb der Fonds abgegolten werden. Das Entgelt für die Vermögensverwaltung wird jeweils zum Mo- natsultimo berechnet und den Kund:innen in Rechnung gestellt. Die Triodos Bank ist zur Entnahme der vereinbarten Entgelte für die Vermögensverwaltung durch Einzugsermächtigung zu Lasten des in Ziffer 1 genannten Verrechnungskontos unmittel- bar nach Fälligkeit berechtigt. Die Höhe des Entgelts sowie weitere Informationen zur Vergü- tung werden in einem gesonderten Dokument „Preis- und Leis- tungsverzeichnis Triodos Impact Portfolio“ dargelegt, welches die Kund:innen stets in aktueller Fassung im Online Portal einsehen können. Die zum Vertragsschluss gültige Fassung hat die Triodos Bank den Kund:innen in das elektronische Postfach eingestellt.
Vergütung. 9.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren. 9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes: 9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungs- nachweis Dienstleistung - voraus. 9.2.2 Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist. 9.2.3 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, teilt der Auftragnehmer dem Auftrag- geber jeweils unaufgefordert den Bearbeitungsstand und den voraussichtlichen Restaufwand mit, wenn die Obergrenze zu ca. 75% und zu 100% erreicht ist oder wenn sich abzeichnet, dass Hinderungsgründe der vollständigen Erbringung der Leistung innerhalb der Obergrenze entgegen- stehen. Unabhängig hiervon ist der Auftragnehmer auch bei Überschreitung der Obergrenze zur voll- ständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen voll- ständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. 9.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werd...
Vergütung. 6.6.1. Eine im Angebot aufgeführte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der angebotenen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 6.6.2. Materialaufwand wird gesondert vergütet. 6.6.3. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von TIS werden wie Arbeitszeiten vergütet. 6.6.4. TIS erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 6.6.5. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Kunde nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. 6.6.6. Ein im Angebot angebotener Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Dienstleistung fällig. Voraussetzung für die Reisezeiten. 6.6.7. Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den Vereinbarungen vergütet.
Vergütung. 13.1. Die Höhe der Vergütung für die von der TERRITORY zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Leistungserbringung nach Aufwand zu den in der Preisliste der TERRITORY genannten Vergütungssätzen. Leistungen werden nur dann zu einem festen Preis zugesagt, wenn unsere Vergütung im Vertrag ausdrücklich als „Festpreis“ oder „Pauschalpreis“ bezeichnet wird. Diese Zusage wird hinfällig, wenn die Projektanforderungen einvernehmlich oder auf Wunsch des Kunden geändert oder erweitert werden. Treffen die Parteien dann keine neue Vergütungsvereinbarung, wird nach Aufwand abgerechnet. Von der TERRITORY erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Wir werden den Kunden frühzeitig informieren, wenn eine wesentliche (> 20 %) Überschreitung eines Kostenvoranschlages oder eines ursprünglich vereinbarten, dann aber hinfällig gewordenen, Festpreises zu erwarten ist. 13.2. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter (etwa für Lizenzen). Reisezeiten sind zu vergüten. 13.3. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der TERRITORY getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der TERRITORY für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 13.4. Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes in den Anlagen vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Vergütung. Die Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft fördert ein Risikomanagement, das nicht zum Eingehen übermäßiger Risiken anregt. Sie steht im Einklang mit den Zielen und Interessen der Verwalter, der verwalteten OGA und der Anleger der OGA, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Vergütungspolitik wurde ausgearbeitet und umgesetzt, um den dauerhaften Erfolg und die Stabilität der Verwaltungsgesellschaft zu fördern und dabei gleichzeitig motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter zu gewinnen, zu entwickeln und zu halten. Die Vergütungspolitik sieht ein System der strukturierten Vergütung mit einer ausreichend hohen festen Komponente und einer variablen Komponente für die Risikoträger vor, die so festgelegt ist, dass die Schaffung von langfristigem Wert belohnt wird. Ein bedeutender Prozentsatz der variablen Vergütung der Risikoträger ist zeitlich bis zu drei Jahre versetzt. Der zeitversetzte Anteil wird an die Performance der Fonds gebunden, die für die von der Gesellschaft umgesetzte Verwaltung repräsentativ sind, sodass den langfristigen Interessen der Anleger der verwalteten OGA Rechnung getragen wird. Zudem wird die variable Vergütung nur dann definitiv gezahlt, wenn dies mit der finanziellen Lage der Verwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die Vergütungspolitik ist vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft genehmigt worden. Die Leitlinien der Vergütungspolitik werden regelmäßig vom Vergütungs- und Nominierungsausschuss geprüft und an den sich beständig ändernden Rechtsrahmen angepasst. Einzelheiten zur Vergütungspolitik mit einer Erläuterung zur Berechnungsweise der Vergütung und der sonstigen Leistungen sowie Informationen über den Vergütungs- und Nominierungsausschuss stehen auf der Website xxx.xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung. Ein gedrucktes Exemplar ist auf Anfrage kostenlos erhältlich.
Vergütung. Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
Vergütung. Der Preis für die Kabelkanalkapazitäten beträgt Euro 9,50 pro laufender Meter pro Jahr. Die Leistungsvereinbarungen können im Einzelfall und für bestimmte Gebiete, auch in dem Service Level Agreement (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages), einen geringeren Preis vereinbaren. Der Preis nach Satz 1 wird als Festvergütung für die von den Einzelvereinbarungen erfaßten Kabelkanalkapazitäten für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 vereinbart. Ab dem Folgejahr, erstmals zum 1. Januar 2007, ist der Leistungsgeber berechtigt, die Vergütung einmal jährlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres um die im Vorjahr gestiegenen Kosten für die unter diesem Term Sheet erbrachte Leistung gegenüber dem Jahr 2006 bzw. (für die Folgejahre falls in einem oder mehreren Jahren eine Anpassung nicht erfolgt ist) der jeweils vorangegangenen Anpassung zu erhöhen. Bis einschließlich 2015 darf die Erhöhung jedoch eine Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebenen Preisindexes für die mittlere Lebenshaltung aller privaten Haushalte für Deutschland (oder jedes anderen Preisindexes, der an seine Stelle tritt) gegenüber 2006 bzw. dem Zeitpunkt der jeweils vorangegangenen Erhöhung nicht übersteigen. Sollte der Leistungsnehmer mit der Höhe der Kostensteigerung nicht einverstanden sein, entscheidet auf Anrufung einer Partei der Schiedsgutachter gemäß § 3.2 des Rahmenleistungsvertrages. Bis zur Entscheidung des Schiedsgutachters gilt die vom Leistungsgeber mitgeteilte Vergütung übergangsweise als vereinbart. Nach der Entscheidung des Schiedsgutachters sind etwaige Über- oder Unterzahlungen unverzüglich auszugleichen. Der Betrag der Überzahlungen bzw. der Unterzahlung ist seit der Mitteilung über die Erhöhung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Unternehmer (derzeit § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die in den Alt-Einzelvereinbarungen vereinbarten Bestimmungen über Preise bleiben unberührt. Unberührt bleibt ferner das Recht des Leistungsgebers, dem Leistungsnehmer die durch das Beisein des Sicherheitsservice entstehenden angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Parteien werden sich insofern im Rahmen der Einzelvereinbarungen oder eines Service Level Agreements (§ 2.2 des Rahmenleistungsvertrages) auf ein Budgetierungsverfahren einigen. Dabei dürfen die vom Leistungsgeber veranschlagten jährlichen Mannkosten die Kosten nicht überschreiten, die der Leistungsgeber bei interner Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen für vergleichbar qualifizierte eigene M...
Vergütung. 4.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen. 20031.0322 ADT14-22-V_AGB 4.2 Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung der Dienstleistung durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Benutzung zu vertreten hat. Für Mobilfunkdienstleistungen gilt, dass der Kunde Vodafone das Abhandenkommen oder die unbefugte Drittnutzung der Vodafone- SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen hat. Bis zum Eingang der Mitteilung bei Vodafone haftet der Kunde für die durch unbefugte Drittnutzung entstandenen Entgelte soweit er das Abhandenkommen oder die un- befugte Drittnutzung zu vertreten hat oder die Mitteilung an Vodafone nicht unverzüglich erfolgt ist. 4.3 Rechnungseinwendungen hat der Kunde innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform zu erheben. Dabei hat er den Grund seiner Beanstandung schlüssig darzulegen. 4.4 Der Einzugvon Rechnungsbeträgenim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist als Standard vorgesehen und erfolgt bei verbrauchsunabhängigen Entgelten frühestens 3 Werktage, bei verbrauchsabhängigen Entgelten frühestens 5 Werktage nach Erhalt der Rechnung. Liegt kein SEPA-Mandat vor, muss der Rechnungsbetrag innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung auf dem von Vodafone in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. 4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenfor- derung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 4.6 Bei einer Änderung der gesetzlich vorgegebenen Mehrwertsteuer ist Vodafone berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Vergütung. 5.1. Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter Xxxxx. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die vom Mitarbeiter Xxxxx eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden. Werden Einwände gegenüber Xxxxx nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die Konsequenzen erneut hingewiesen. 5.2. Treten nach Vertragsschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5 % p.a. ist für den Teil, der 5 % überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen. 5.3. Sachs behält sich neben 5.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die Sachs nicht zu vertreten hat. 5.4. Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Xxxxx Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind mit dem vollem Stundensatz zu vergüten.