Vergütung Musterklauseln

Vergütung. Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderung und Lagerung einschließt, sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
Vergütung. Die Vergütungspolitik der Verwaltungsgesellschaft fördert ein Risikomanagement, das nicht zum Eingehen übermäßiger Risiken anregt. Sie steht im Einklang mit den Zielen und Interessen der Verwalter, der verwalteten OGA und der Anleger der OGA, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Vergütungspolitik wurde ausgearbeitet und umgesetzt, um den dauerhaften Erfolg und die Stabilität der Verwaltungsgesellschaft zu fördern und dabei gleichzeitig motivierte und leistungsfähige Mitarbeiter zu gewinnen, zu entwickeln und zu halten. Die Vergütungspolitik sieht ein System der strukturierten Vergütung mit einer ausreichend hohen festen Komponente und einer variablen Komponente für die Risikoträger vor, die so festgelegt ist, dass die Schaffung von langfristigem Wert belohnt wird. Ein bedeutender Prozentsatz der variablen Vergütung der Risikoträger ist zeitlich bis zu drei Jahre versetzt. Der zeitversetzte Anteil wird an die Performance der Fonds gebunden, die für die von der Gesellschaft umgesetzte Verwaltung repräsentativ sind, sodass den langfristigen Interessen der Anleger der verwalteten OGA Rechnung getragen wird. Zudem wird die variable Vergütung nur dann definitiv gezahlt, wenn dies mit der finanziellen Lage der Verwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die Vergütungspolitik ist vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft genehmigt worden. Die Leitlinien der Vergütungspolitik werden regelmäßig vom Vergütungs- und Nominierungsausschuss geprüft und an den sich beständig ändernden Rechtsrahmen angepasst. Einzelheiten zur Vergütungspolitik mit einer Erläuterung zur Berechnungsweise der Vergütung und der sonstigen Leistungen sowie Informationen über den Vergütungs- und Nominierungsausschuss stehen auf der Website xxx.xxxxxxxxx.xxx zur Verfügung. Ein gedrucktes Exemplar ist auf Anfrage kostenlos erhältlich.
Vergütung. Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus einer einheitlichen Grundvergütung für die Organtätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Jährliche Boni und Aktienoptionen werden nicht gewährt. In Anbetracht des erweiterten Tätigkeitsbereichs und der höheren Verantwortung wird dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sowie den Vorsitzenden der Ausschüsse eine höhere Grundvergütung als den einfachen Aufsichtsratsmitgliedern gewährt. Die Hauptversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats bei Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses ein Sitzungsgeld erhalten. Für eine über die allgemeinen Aufgaben des Aufsichtsrats hinausgehende außerordentliche Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds kann die Hauptversammlung eine besondere Vergütung beschließen. Die Gesellschaft schließt für Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung ab. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Funktion gemäß § 110 Abs. 3 ArbVG ehrenamtlich aus und erhalten keine Vergütung. Jedes Aufsichtsratsmitglied einschließlich der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen. Funktionsperioden und Regelungen für eine vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik Funktionsperioden Sofern von der Hauptversammlung keine abweichende Funktionsperiode festgelegt wird, erfolgt die Xxxx der Aufsichtsratsmitglieder für drei Jahre. Die maximale Anzahl an Jahren in einer Aufsichtsratsfunktion ist mit 15 Jahren begrenzt. Die Satzung sieht keine Staffelung der Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats vor. Eine Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist zulässig. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann seine Funktion durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zurücklegen. Die Zurücklegung wird vier Wochen nach Empfangnahme wirksam, sofern der Rücktritt nicht für einen anderen Zeitpunkt erklärt wird. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder kann vor Ablauf der Funktionsperiode von der Hauptversammlung durch Beschluss mit 50% der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Beginnt oder endet die Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds während des Geschäftsjahres, so wird die unter Punkt 3.3. beschriebene Vergütung anteilsmäßig gewährt. Ein vom Betriebsrat entsandtes Aufsichtsratsmitglied kann vom Betriebsrat abberufen werden. Regelungen für eine vorübergehende Abweichung von der Vergütungspolitik
Vergütung. Die Vergütung des Auftragnehmers wird gesondert vereinbart.
Vergütung. Sonstige Leistungen sind mit dem Pauschalfestpreis* abgegolten. Der Vergütungsanteil am Pauschalfestpreis* für die sonstigen Leistungen beträgt Eu- ro. Die gesonderte Vergütung für sonstige Leistungen beträgt pauschal Euro. Die Vergütung erfolgt gesondert nach Aufwand gemäß Nummer 7 mit einer Obergrenze in Höhe von Euro. Dabei ist Personal der Kategorie(n) einzusetzen.
Vergütung. Die Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend im Hauptvertrag geregelt. Eine gesonderte Vergütung oder Kostenerstattung im Rahmen dieses Vertrages erfolgt nicht.
Vergütung. Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Brutto-Vergütung. Sie beträgt z.Zt. monatlich: brutto Euro im 1. Ausbildungsjahr brutto Euro im 2. Ausbildungsjahr brutto Euro im 3. Ausbildungsjahr Der Betrieb gewährt Unterkunft Verpflegung aufgrund des Ausbildungsverhältnisses – unter Kürzung der Barvergütung - in Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht Es besteht ein Urlaubsanspruch von zur Zeit im Jahr 20 20 20 20 Werktage Arbeitstage Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt: Stunden täglich Stunden wöchentlich Zum Besuch von Lehrgängen zur überbetrieblichen Ausbildung gelten die Beschlüsse des Berufsbildungs- ausschusses der Landwirtschaftskammer. Darüber hinaus werden folgende ergänzende Ausbildungsmaßnahmen vereinbart: Berufsschulstandort/-e: (Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den §§ 10-26 Berufsbildungsgesetz abweicht, ist nichtig.) Der/die Auszubildende erhält ein Sonderkündigungsrecht zum Wechsel des Ausbildungsbetriebes nach einem Ausbildungsjahr. (§ 7 Pkt. 2) Ein Sonderkündigungsrecht wird nicht vereinbart. schriftlich elektronisch geführt (bitte ankreuzen). Ort: , den Ausbildende/-r/Betriebsinhaber/-in Ausbilder/-in Auszubildende/r
Vergütung. 1. Der Kunde hat an die Bank ein Entgelt für die Überlassung der Software (nachstehend „Lizenzpreis“ genannt) wie in der Anlage vereinbart zu entrichten. Der Lizenzpreis ist ab der Übergabe des Lizenzschlüssels fällig. Die Bank wird den Lizenzpreis regelmäßig zu dem in der Anlage vereinbarten Buchungstermin dem Konto des Kunden im Hause der Bank belasten (kontokorrentmäßige Verrechnung).
Vergütung. (1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Vergütung. 3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.