Strafrechtsschutz Musterklauseln

Strafrechtsschutz. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden.
Strafrechtsschutz. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernimmt die SV SparkassenVersicherung Gebäude- versicherung AG die Kosten der Verteidigung entsprechend den gel- tenden Gebührenordnungen - gegebenenfalls auch die mit dem Ver- teidiger besonders vereinbarten höheren Kosten - sowie die Gerichts- kosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengut- achten. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme des Vertrages ange- rechnet. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren in Europa. Zu Europa im Sinne dieser Bedingung gehören alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Versicherungsschutz besteht auch bei dem Vorwurf des vorsätzlichen Vergehens. Erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Voraussetzung dieser Deckung ist, dass - das Ermittlungsverfahren während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit eingeleitet worden ist, - sich der Versicherungsnehmer mit der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt. Kein Versicherungsschutz besteht für - die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbu- ßen, Geldstrafen usw.); - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusam- menhang mit der versicherten Tätigkeit stehen; - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. X. Xxxxxx-, Zoll-, Devi- sen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder pa- tentrechtlichen Vorschriften usw.).
Strafrechtsschutz. Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Strafrechtsschutz. Der Versicherer ersetzt die Kosten zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherten, wenn wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen einen Versicherten eingeleitet wird. Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können. Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten, Behörden, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Untersuchungsaus- schüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ordnungswidrig- keiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte versicherte Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme).
Strafrechtsschutz. Ergänzend zu 5.3 AHB gilt:
Strafrechtsschutz. Der Versicherer ersetzt die Kosten zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, wenn wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder Ordnungs- widrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen einen Ver- sicherten oder eine mitversicherte natürliche Person eingeleitet wird. Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können. Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten, Behörden, Beliehenen, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Untersuch- ungsausschüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ordnungs- widrigkeiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte Versicherte oder mitver- sicherte natürliche Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme).
Strafrechtsschutz aa) für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (das ist eine Straftat, die die Ver- letzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
Strafrechtsschutz. 19 Aktive Xxxxxxxxxxxxx
Strafrechtsschutz. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernimmt der Versicherer die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer vereinbarten höheren Kosten – sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten. Voraussetzung ist, dass das Ermittlungsverfahren innerhalb der Vertragslaufzeit gegen die tätigen Inhaber oder Mitarbeiter im Unternehmen eingeleitet worden ist und es sich nicht um vorsätzlich begangene Taten handelt.
Strafrechtsschutz. Sie haben Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verge- hens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein sol- ches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben. Der Versicherungsschutz lebt aber rückwirkend auf, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vor- sätzlich gehandelt haben. Das ist zum Beispiel bei Einstellung des Verfahrens, bei Freispruch oder Verurteilung wegen Fahrlässigkeit der Fall. Kein Versicherungsschutz besteht somit beim Vorwurf eines Verbrechens oder beim Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug, gefährliche Körperverlet- zung). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.