Strafrechtsschutz Musterklauseln

Strafrechtsschutz. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden.
Strafrechtsschutz. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernimmt die SV SparkassenVersicherung Gebäude- versicherung AG die Kosten der Verteidigung entsprechend den gel- tenden Gebührenordnungen - gegebenenfalls auch die mit dem Ver- teidiger besonders vereinbarten höheren Kosten - sowie die Gerichts- kosten und ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengut- achten. Die Kosten werden auf die Versicherungssumme des Vertrages ange- rechnet. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Verfahren in Europa. Zu Europa im Sinne dieser Bedingung gehören alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Versicherungsschutz besteht auch bei dem Vorwurf des vorsätzlichen Vergehens. Erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Voraussetzung dieser Deckung ist, dass - das Ermittlungsverfahren während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit eingeleitet worden ist, - sich der Versicherungsnehmer mit der SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt. Kein Versicherungsschutz besteht für - die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z. B. Geldbu- ßen, Geldstrafen usw.); - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusam- menhang mit der versicherten Tätigkeit stehen; - Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z. X. Xxxxxx-, Zoll-, Devi- sen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder pa- tentrechtlichen Vorschriften usw.).
Strafrechtsschutz. Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Strafrechtsschutz. Der Versicherer ersetzt die Kosten zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherten, wenn wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen einen Versicherten eingeleitet wird. Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können. Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten, Behörden, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Untersuchungsaus- schüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ordnungswidrig- keiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte versicherte Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme).
Strafrechtsschutz. Ergänzend zu 5.3 AHB gilt: 1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
Strafrechtsschutz. Der Versicherer ersetzt die Kosten zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person, wenn wegen eines versicherten Ereignisses aus Ziffern I.1. bis I.4. ein Straf- oder Ordnungs- widrigkeitsverfahren oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen einen Ver- sicherten oder eine mitversicherte natürliche Person eingeleitet wird. Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können. Versichert ist auch die Vertretung eines Versicherten gegenüber Strafgerichten, Behörden, Beliehenen, vergleichbaren Stellen und parlamentarischen Untersuch- ungsausschüssen, die berechtigt sind, wegen Straftatbeständen oder Ordnungs- widrigkeiten zu ermitteln, auch ohne dass bestimmte Versicherte oder mitver- sicherte natürliche Personen beschuldigt sein müssen (Firmenstellungnahme).
Strafrechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird (das ist eine Straftat, die die Ver- letzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist). Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Ein Verbrechen ist eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.)
Strafrechtsschutz. Prüfende oder gutachterliche Tätigkeit an fremden Schmucksachen und Uhren - falls ausdrücklich vereinbart
Strafrechtsschutz. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das einen un- ter den Versicherungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernimmt der Versicherer - insoweit ergänzend zu Ziff. 5.3 AHB - die Gerichts- kosten sowie die Kosten der Verteidigung entsprechend den gelten- den Gebührenordnungen (ggf. vom Versicherer genehmigte höhere Kosten). Voraussetzung ist, dass das Ermittlungsverfahren innerhalb der Ver- tragslaufzeit gegen die tätigen Inhaber, Geschäftsführer oder Mitar- beiter im Unternehmen eingeleitet worden ist und es sich nicht um vorsätzlich begangene Taten handelt. Versicherungsschutz besteht für Verfahren in Europa. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind eventuelle Kosten der Verteidigung wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtli- cher Vorschriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstre- ckungskosten. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen.
Strafrechtsschutz. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz bei strafrechtlichen Untersuchungs- oder Gerichtsver- fahren gegen versicherte Personen im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeiten und Eigenschaften, wenn da- rin eine Handlung, Unterlassung oder Pflichtverletzung behauptet wird, die einen versicherten Anspruch zur Folge haben kann. Er zahlt in diesem Fall die mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung anfallenden Abwehrkosten bis zu der in der Police angegebenen Sublimite.