Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
Rechtsschutzversicherung. Für die folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.3) der Rechtsschutzversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze von 000.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
Rechtsschutzversicherung. Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Kanzlei unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei; die Kanzlei wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei begleichen. Bei der Kanzlei eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei besteht. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung i.d.R. nicht zu einer vollständigen Deckung des finanziellen Aufwands der anwaltlichen Beratung bzw. Vertretung des Mandanten führt. Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m. den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
Rechtsschutzversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG Produkt: Rechtsschutz Deutschland Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Rechtsschutzversicherung vorzeitige Kündigung und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. - Kündigung zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten - vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsab- lauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inan- spruchnahme der Versicherung.
Rechtsschutzversicherung. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird er von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt sind. Die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung und die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz stellen eine separate Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG dar, die gesondert zu vergüten ist. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und werden nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Rechtsschutzversicherung. Die Gesellschaft erstattet dem Versicherten die Kosten und Honorare bis in Höhe von 0.000 €:
4.1. für seine Verteidigung vor einem Strafgericht, vor welches er infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses vorgeladen wird. Strafgelder, Bußgelder und die Auslagen des Strafverfahrens werden nicht erstattet (Rechtsschutz Verteidigung);
4.2. um von verantwortlichen Dritten Schadenersatz im Falle von Körper- oder Sachschäden, die dem Versicherten infolge eines durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses entstanden sind, zu fordern (Rechtsschutz Schadenersatzforderung);
4.3. Dieser Versicherungsschutz wird nicht gewährt: ▪ bei Schadenersatzklagen gegen den Versicherungsnehmer; ▪ bei Schadenersatzklagen unter 75 €; ▪ wenn die Forderung des Versicherten weder de jure noch de facto begründet ist; ▪ im Falle einer Strafverfolgung des Versicherten infolge von: o in betrunkenem Zustand oder Delirium sowie nach der Einnahme/oder der Beförderung von Drogen verursachten Taten; o Duellen, Kämpfen oder Schlägereien (außer im Falle von Notwehr)
4.4. Dem Versicherten steht es frei, seinen Anwalt zwecks Vertretung oder Wahrnehmung seiner Interessen zu wählen. Der Anwalt kann vom Versicherten nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft bestellt werden. Die Gesellschaft übernimmt nicht die vom Versicherten vor der Anzeige des durch den vorliegenden Vertrag versicherten Ereignisses oder die nachträglich ohne Unterrichtung der Gesellschaft eingegangen Kosten und Honorare, außer es kann Dringlichkeit nachgewiesen werden.
4.5. Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten oder in Ermangelung einer Einigung bezüglich der Beilegung des Streitfalls, werden zwei Schiedsrichter, von denen einer von der Gesellschaft und der andere vom Versicherten bestellt wird, mit der Streitsache befasst. In Ermangelung einer Übereinkunft zwischen ihnen, entscheidet ein von ihnen bestellter dritter Schiedsrichter. Sollte eine Partei keinen eigenen Schiedsrichter bestellen oder sollten die beiden Schiedsrichter sich bezüglich der Xxxx des dritten Schiedsrichters nicht einigen, erfolgt die Bestellung durch Verfügung des im Eilverfahren erkennenden Vorsitzenden des Bezirksgerichts des Wohnsitzes des Versicherten. Ihre Entscheidung ist endgültig und duldet keine Berufung. Jede Partei trägt die Honorare ihres Schiedsrichters und die Hälfte derjenigen des dritten Schiedsrichters. Strengt der Versicherte vor jeglichem Schiedsverfahr...
Rechtsschutzversicherung. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
4.1 Begehrt der Versicherte Versicherungsschutz, hat er
4.1.1 die ARAG Rechtsschutz unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versiche- rungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
4.1.2 dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag- ten Rechtsanwalt Xxxxxxxxx zu erteilen sowie diesen voll- ständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter- richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
4.1.3 der ARAG Rechtsschutz auf Verlangen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen;
4.1.4 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt wer- den,
4.1.4.1 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü- che einzuklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückzustellen;
4.1.4.2 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtig- ten Rechtsstreit haben kann;
4.1.4.3 Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechts- mitteln mit der ARAG Rechtsschutz abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte;
4.1.5 der ARAG Rechtsschutz unverzüglich alle ihr zugegange- nen Kostenrechnungen von Rechtsanwälten, Sachver- ständigen und Gerichten vorzulegen.
4.2 Die Folgen der Verletzung einer der in 4.1 genannten Obliegenheiten ergeben sich aus Abschnitt C. III. dieses Vertrages.
Rechtsschutzversicherung. Eventuelle Zahlungen der Rechtsschutzversicherung des Mandanten an den Rechtsanwalt werden auf die vom Mandanten geschuldete Vergütung angerechnet. Die von der Rechtsschutzversicherung geschuldete Vergütung ist auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG begrenzt. Die vorliegend vereinbarte Vergütung kann darüber hinausgehen, so dass der die gesetzliche Vergütung übersteigende Betrag nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Ob und inwieweit die Rechtsschutzversi- cherung Zahlungen leistet, ist rechtlich und tatsächlich das Risiko des Mandanten.
Rechtsschutzversicherung. (ARAG SE)