Mitversicherte Risiken. H.4.1 Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender Erläuterungen.
H.4.2 Diese Gewässerschaden-Versicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. H.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. H.4.4 Nach Ziffer H.4.1. ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne Ziffer 4.1.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen. H.4.5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer H.2.1. entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
Mitversicherte Risiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. der namentlich im Versicherungsschein benannten Reitbeteiligung - falls besonders vereinbart. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten;
2. des berechtigten Reiters im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung des Tieres. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und berechtigten Reiter gegen den Versicherungsnehmer.
Mitversicherte Risiken. 11.4.1 Mitversichert ist - abweichend von 11.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von 11.1 - 11.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über 3.1.2 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
11.4.2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
11.4.3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
11.4.4 Nach 11.4.1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
11.4.5 Rettungskosten im Sinne von 11.2.1 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
11.4.6 Die Bestimmungen nach 3.1.3 und 3.1.4 AHB - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
11.4.7 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.1 AHB - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß 11.4.1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Au...
Mitversicherte Risiken. Produkthaftpflichtrisiko: Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht werden Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften im Inland Beauftragung von Subunternehmern (Berechnet sich der Beitrag nach der Anzahl der Personen oder der Lohn- und Gehaltssumme, ist ein Zuschlag erforderlich, wenn der Jahresauftragswert der Subunternehmerleistungen 10 % des Gesamtumsatzes des Versicherungsnehmers übersteigt.) Betriebsgrundstücke, auch wenn diese teilweise an Dritte vermietet werden (ohne Begrenzung des Mietwertes) Bauherrenhaftpflicht bzgl. Betriebsgrundstücken (ohne Begrenzung der Bausumme) Photovoltaik- / Solarthermische Anlagen auf Betriebs-Grundstücken/-gebäuden inkl. Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens /Netzbetreibers (nicht versichert ist die Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher) nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (auch Arbeitsmaschinen und Stapler) versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler auf Betriebsgrundstücken und Baustellen (AKB-Deckung) vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht Verkaufs- und Lieferbedingungen Verlängerung von gesetzlichen Gewährleistungsfristen auf maximal 5 Jahre und 6 Monate Untersuchungs- und Rügepflicht Auslandsschäden – Geschäftsreisen, Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen, Märkten: Weltdeckung – indirekter Export: Weltdeckung (außer bekannter indirekter Export in die USA, US-Territorien oder Kanada) – direkter Export: Weltdeckung (außer Export in die USA, US-Territorien oder Kanada) – Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstige Leistungen: Weltdeckung (außer USA, US-Territorien oder Kanada) Arbeitnehmerüberlassung Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Nachhaftung bis zu 5 Jahren (in Abhängigkeit von der Vertragslaufzeit)
Mitversicherte Risiken. Mitversichert ist bei privaten Haftpflichtrisiken - abweichend von Ziffer H.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der in der Beschreibung der versicherten Risiken angegebenen Anlagen (Kleingebinde) zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer H.1 bis H.3 und nachstehender Erläuterungen.
Mitversicherte Risiken. Mitversichert ist - falls besonders vereinbart (siehe Wagnisbeschreibung) - die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Reitbeteiligten. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten. Die Reitbeteiligten müssen in der Police namentlich benannt werden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 4.2.2.7 HPB - bei Verwendung des Reittieres zu unentgeltlichem Verleih an fremde Reittiernutzer - (siehe Wagnisbeschreibung) Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen. Insoweit gilt Ziffer G.3.2 gestrichen.
Mitversicherte Risiken. Mitversichert ist die Haftpflicht
2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;
2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre- ter ist selbst entsprechend versichert;
2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen;
2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn;
2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus- schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter Übungen).
Mitversicherte Risiken. Ausscheiden aus dem Dienst
Mitversicherte Risiken. A.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners (Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) des Versicherungsnehmers,
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
3. der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung. A.2.2 im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend der Ziffern A.2.1.2 und A.2.1.3. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer A.7 sinngemäß. A.2.3 die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber ...
Mitversicherte Risiken. Mitversichert ist zum Beispiel die gesetzliche Haftpflicht aus – Eyelash Extension (Wimpernverlängerung), – Kryolipolyse (Fettreduktion durch Kälte), – Mesotherapie (Einbringen von hautverjüngenden Mit- teln mit einem elektrischen Gerät), – Mikrodermabrasion (kontrolliertes, mechanisches Abtra- gen der oberen Hautschichten mit kleinen Kristallen), – Saugwellenmassage und Schröpfkopfmassage (nicht Schröpfen), – Spot Reducer (Behandlung von Alters- und Pigmentfle- cken durch Vereisung), – Vapozon (Auftragen von Wasserdampf zur Erweiterung der Hautporen), – Vitametik (Entspannungsmassage).