Strecken Musterklauseln
Strecken. Unternehmen jeder Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen bezeichnet sind, unter diesem Anhang Flüge durchzuführen, haben in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Bezeichnung das Recht, wie folgt internationale Luftverkehrs- linien zu betreiben:
A. Strecken für das oder die von Neuseeland bezeichneten Unternehmen
B. Strecken für das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen
Strecken
