Common use of Testierungen im Bereich Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung Clause in Contracts

Testierungen im Bereich Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. 2.13.1 Es gelten die Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle „Ergänzende Regeln für die Testierung im Bereich SpaEfV“ (71 SD 6 046) in der jeweils ak- tuellen Fassung (siehe unter: xxx.xxxxx.xx/xxx_xx) sowie die Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenaus- gleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV) in der jeweils gültigen Fassung. 2.13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Daten für die Erstellung des Vordrucks 1449, 1449A, 1449B (Zollformblatt) zu verlangen. 2.13.3 Der Auftragnehmer prüft nicht, ob die Vorrausetzungen für die Einstu- fung in ein kleinst, kleines und mittleres Unternehmen (KMU) erfüllt sind. 2.13.4 Des Weiteren muss der Auftraggeber selbst dafür Sorge tragen, dass die relevanten Dokumente frühzeitig zur Verfügung stehen.

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Testierungen im Bereich Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. 2.13.1 Es gelten die Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle „Ergänzende Regeln Re- geln für die Testierung im Bereich SpaEfV“ (71 SD 6 046) in der jeweils ak- tuellen aktu- ellen Fassung (siehe unter: xxx.xxxxx.xx/xxx_xx) sowie die Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenaus- gleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV) in der jeweils gültigen Fassung. 2.13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Daten für die Erstellung des Vordrucks Vor- drucks 1449, 1449A, 1449B (Zollformblatt) zu verlangen. 2.13.3 Der Auftragnehmer prüft nicht, ob die Vorrausetzungen für die Einstu- fung Einstufung in ein kleinst, kleines und mittleres Unternehmen (KMU) erfüllt sind. 2.13.4 Des Weiteren muss der Auftraggeber selbst dafür Sorge tragen, dass die relevanten re- levanten Dokumente frühzeitig zur Verfügung stehen.

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Testierungen im Bereich Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. 2.13.1 3.13.1 Es gelten die Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle „Ergänzende Regeln für die Testierung im Bereich SpaEfV“ (71 SD 6 046) in der jeweils ak- tuellen Fassung (siehe unter: xxx.xxxxx.xx/xxx_xx) sowie die Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenaus- gleichSpitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung-SpaEfV) in der jeweils gültigen Fassung. 2.13.2 3.13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Daten für die Erstellung des Vordrucks 1449, 1449A, 1449B (Zollformblatt) zu verlangen. 2.13.3 3.13.3 Der Auftragnehmer prüft nicht, ob die Vorrausetzungen für die Einstu- fung Einstufung in ein kleinst, kleines und mittleres Unternehmen (KMU) erfüllt sind. 2.13.4 3.13.4 Des Weiteren muss der Auftraggeber selbst dafür Sorge tragen, dass die relevanten Dokumente frühzeitig zur Verfügung stehen.

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Testierungen im Bereich Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. 2.13.1 2.12.1 Es gelten die Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle „Ergänzende Regeln für die Testierung im Bereich SpaEfV“ (71 SD 6 046) in der jeweils ak- tuellen aktuellen Fassung (siehe unter: xxx.xxxxx.xx/xxx_xx) sowie die Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von Energie- und Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenaus- gleich-Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung-SpaEfV) in der jeweils gültigen Fassung. 2.13.2 2.12.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, berechtigt weitere Daten für die Erstellung des Vordrucks 1449, 1449A, 1449B (Zollformblatt) zu verlangen. 2.13.3 2.12.3 Der Auftragnehmer prüft nicht, ob die Vorrausetzungen für die Einstu- fung Einstufung in ein kleinst, kleines und mittleres Unternehmen (KMU) erfüllt sind. 2.13.4 2.12.4 Des Weiteren muss der Auftraggeber selbst dafür Sorge tragen, dass die relevanten relevan- ten Dokumente frühzeitig zur Verfügung stehen.

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