Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermi...
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-2.2.2 Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 17.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 17.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 17.2.1 ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Um- ständen möglich ist.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 11.1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie 11.1.1 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzeigen. Unsere Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung sind - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen und zu beachten, wenn die Umstände dies gestatten; 11.1.2 das Abhandenkommen versicherter Sachen sowie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und sowohl dieser als auch uns unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einreichen; 11.1.3 die Schadenstelle möglichst so lange unverändert lassen, bis diese durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; 11.1.4 uns oder sonstigen für uns oder für Sie selbst im Versicherungsfall tätigen Personen - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Außerdem haben Sie uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist; 11.1.5 uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 13.1 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, der KRAVAG jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen zu befolgen; 13.2 für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen; 13.3 jeden Schadensfall oder jede Inanspruchnahme der KRAVAG unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnis anzuzeigen und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen vorzulegen; 13.4 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Polizeidienststelle und der KRAVAG unverzüglich anzuzeigen sowie bei allen Unfällen, Schäden über 10.000 EUR und solchen, deren Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, den nächst zuständigen Havariekommissar zu benachrichtigen und dessen Weisungen zu befolgen; 13.5 der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich nach Feststellung ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen; 13.6 Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange die KRAVAG nicht zugestimmt hat. Sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch die KRAVAG aufzubewahren; 13.7 die KRAVAG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gerichtlich oder im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens gegen ihn im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit vorgegangen wird und die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen; 13.8 vorbehaltlich der in Teil A Ziffer 17 AVB KLV enthaltenen Regelung ohne Einwilligung der KRAVAG keine Versicherungs- oder Regressansprüche abzutreten; 13.9 sich auf Verlangen und Kosten der KRAVAG auf einen Prozess oder ein Schiedsgerichtsverfahren mit dem Anspruchsteller oder einem Anspruchsgegner einzulassen und der KRAVAG die Prozessführung zu überlassen; 13.10 mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren, insbesondere gegen eingesetzte Subunternehmer, und die Reklamationsfristen zu beachten.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 11.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 11.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 11.2.1 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegen- heiten zu erfüllen: B3-2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be- folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat- ten und ihn bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müs- sen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie