Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Musterklauseln

Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versiche- rungsfalls
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 17.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 14.1 Bei Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. 11.1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. Der Karteninhaber hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. (1) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Dabei sind der Polizei alle bekannten Identifikationsmerkmale des Fahrrades (siehe A3-3.1 [1]) zu nennen.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.