Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.
Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.
Einhaltung von Gesetzen 14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetz- lichen Bestimmungen einzuhalten. Die betrifft insbesonde- re Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartell- rechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschrif- ten. 14.2. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm geliefer- ten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Euro- päischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Kon- formität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Doku- mente nachzuweisen. 14.3. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unterneh- men, um die Einhaltung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.
Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).
Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.
Beratung Der Leistungserbringer hat den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung unter Be- rücksichtigung des § 12 Abs. 1 SGB V zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzliche Leis- tungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V für die konkrete Versorgungssituation im Ein- zelfall geeignet sind. In dem Beratungsgespräch hat der Leistungserbringer den Versicherten insbesondere da- hingehend zu beraten, dass der Versicherte die Xxxx zwischen einer hinreichenden Anzahl, zur Versorgung im medizinischen notwendigen Umfang geeigneten, aufzahlungsfreien Hilfs- mitteln hat. Das vom Versicherten ausgewählte Hilfsmittel ist vorrangig zur Versorgung ein- zusetzen. Des Weiteren sind die Versicherten vor der Xxxx der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Der Leistungserbringer hat die Beratung schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unter- schrift vom Versicherten bestätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 06: „Muster Doku- mentation Beratung nach § 127 Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V“ verwenden, ansonsten mindes- tens ein inhaltsgleiches Dokument. Wählt der Versicherte eine Versorgung mit Mehrkosten hat der Leistungserbringer die Bera- tung ebenfalls schriftlich zu dokumentieren und sich durch Unterschrift vom Versicherten be- stätigen zu lassen. Hierfür kann er die Anlage 11: „Muster Dokumentation Mehrkostenerklä- rung nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V“ verwenden, ansonsten mindestens ein inhaltsglei- ches Dokument. Die Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln gem. § 127 Absatz 9 SGBV vom 19.11.2019 sind diesbezüglich zu beachten.
Tierhaltung 13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. 13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen. 13.3 Der Vertragspartner bzw. Xxxx, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen. 13.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat. 13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
Datenschutz und Geheimhaltung 7.1 Der Subunternehmer hat die Pflicht, bei der Auftragsdurchführung das Datengeheimnis in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu wahren. Er erklärt sich bereit, auf die Anfrage der Gesellschaft hin eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. 7.2 Beide Parteien haben die Pflicht, die bei der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen dieses Vertrages zu verwenden und darüber hinaus streng geheim zu halten. Dies gilt nicht, soweit es sich um allgemein bekanntes Wissen handelt. 7.3 Die o. g. Geheimhaltungspflicht gilt darüber hinaus auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden, soweit der Subunternehmer und seine Mitarbeiter während der Projektdurchführung darüber Kenntnis erlangen. 7.4 Der Subunternehmer hat die Pflicht, gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Kunden und dessen Mitarbeitern, Stillschweigen über das vereinbarte Honorar und den Inhalt dieses Vertrages zu wahren. 7.5 Die Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. 7.6 Alle Unterlagen, die der Subunternehmer von der stratandnet GmbH oder dem Kunden erhalten hat oder die bei der Vertragsdurchführung erstellt wurden, sind nach Aufforderung durch die stratandnet GmbH, spätestens jedoch bei Vertragsende- umgehend zurückzugeben. Dies gilt auch für kopierte Dokumente und Speicherungen auf Datenträgern. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. 7.7 Der Subunternehmer stellt die stratandnet GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung der Bestimmungen dieser Ziffer 7 frei. 7.8 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Paragraphen muss der Subunternehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro, bei Dauerverstößen für jeden Monat erneut, zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, auf welchen die Vertragsstrafe angerechnet wird, wird hiervon nicht angetastet. 7.9 Der Subunternehmer hat die Pflicht, seine Mitarbeiter durch schriftliche Vereinbarung zur Einhaltung der o. g. Geheimhaltungsvereinbarung und der Grundsätze des Datenschutzes zu verpflichten.
Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.