Ordnungswidrigkeiten, Streitigkeiten, Aufsicht Musterklauseln

Ordnungswidrigkeiten, Streitigkeiten, Aufsicht. Verstö ße gegen eine Reihe von Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes kö nnen nach § 102 BBiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000,– € geahndet werden. Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten auch die §§ 58, 59 JArbSchG. Fü r Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhä ltnis ist das Arbeitsgericht zustä ndig. Wenn ein Schlichtungsausschuss gemä ß § 111 Abs. 2 ArbGG bei der Xxxxxx gebildet ist, muss dieser zunä chst angerufen werden. Es wird erwartet, dass Rechtsanwä lte als Ausbildende die geltenden Vorschriften kennen und beachten und arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Auszu- bildenden nur in begrü ndeten und schwerwiegenden Fä llen vor dem Arbeitsgericht austragen. Für die Lö sung eines Ausbildungsverhä ltnisses aus wichtigem Grund kö nnen die Grundsä tze, die für die Lö sung von Arbeits- verhä ltnissen aus wichtigem Grund gelten, nicht ohne weiteres angewendet werden. Nach herrschender Rechtsauffassung ist im Allgemeinen bei Verfehlung eines Auszubildenden ein wichtiger Grund zur fristlosen Kü ndigung nur dann gegeben, wenn der Ausbildende zuvor in ausreichender Weise pä dagogisch auf den Auszubildenden eingewirkt hat. Die Rechtsanwaltskammer ü berwacht die Durchfü hrung der Berufsausbildung und fö rdert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden. Der Ausbildende ist der Xxxxxx und ihren Ausbildungsberatern gegenü ber verpflichtet, die erforder- lichen Auskü nfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und die Besichtigung der Ausbildungsstä tte zu gestatten (§ 76 Abs. 2 BBiG). Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf Angaben, die der Statistik dienen.
Ordnungswidrigkeiten, Streitigkeiten, Aufsicht. Verstö ße gegen eine Reihe von Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes kö nnen nach § 102 BBiG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000,– € geahndet werden. Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten auch die §§ 58, 59 JArbSchG. Fü r Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhä ltnis ist das Arbeitsgericht zustä ndig. Wenn ein Schlichtungsausschuss gemä ß § 111 Abs. 2 ArbGG bei der Xxxxxx gebildet ist, muss dieser zunä chst angerufen werden. Es wird erwartet, dass Rechtsanwä lte als Ausbildende die geltenden Vorschriften kennen und beachten und arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Auszu- bildenden nur in begrü ndeten und schwerwiegenden Fä llen vor dem Arbeitsgericht austragen. Für die Lö sung eines Ausbildungsverhä ltnisses aus wichtigem Grund kö nnen die Grundsä tze, die für die Lö sung von Arbeits- verhä ltnissen aus wichtigem Grund gelten, nicht ohne weiteres angewendet werden. Nach herrschender Rechtsauffassung ist im Allgemeinen bei Verfehlung eines Auszubildenden ein wichtiger Grund zur fristlosen Kü ndigung nur dann gegeben, wenn der Ausbildende zuvor in ausreichender Weise pä dagogisch auf den Auszubildenden eingewirkt hat.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.