Umweltschutz Musterklauseln

Umweltschutz. (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz. (§ 4 Abs. 2 und 3)
Umweltschutz. Der Aussteller ist verpflichtet, sich umwelt- gerecht zu verhalten. Er hat hierbei auch die den Aussteller-Service-Unterlagen beige- fügten Umweltrichtlinien der Messe Berlin zu beachten.
Umweltschutz. 16.1 Der AN verpflichtet sich, die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützen, welche unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werden. 16.2 Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier im Besonderen der Verbrauch von Energie mittels fossiler Energieträger. Der Nachweis über die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten. 16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten. 16.4 Der AN hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen. Im Sinne der Produkthaftung hat der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte im Vorfeld zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählen. 16.5 Die Verpackungen, der von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den AN in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellen. 16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffen. 16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefah...
Umweltschutz. Der ORGANISATOR anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass der Respekt gegenüber der Umwelt einen wichtigen Aspekt im Rahmen der Organi- sation und der Durchführung der VERANSTALTUNG darstellt. Er hat die ihm gemäss dem vorliegenden VERTRAG zufallenden Aufgaben unter angemesse- ner Berücksichtigung des Aspekts der nachhaltigen Entwicklung, unter Einhal- tung der geltenden Umweltgesetze und – wenn und wo immer möglich – im Sinne des Umweltschutzes zu erfüllen.
Umweltschutz. (§ 4 Abs.3 VOB/B) 9.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Umweltschutz. 1 Der Pächter ist verpflichtet, anfallende organische Gartenabfälle auf der Parzelle zu kompostieren. 2 Nicht oder schwer verrottbare Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen. 3 Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes der LHM sind einzuhalten 4 Gegrillt werden darf nur mit Holzkohle oder Gas, wobei auf eine geringe Rauchentwicklung zu achten ist. Die Asche darf nicht im Garten, sondern muss über den Hausmüll entsorgt werden. 5 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Pflanzenschutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.
Umweltschutz. Die gesetzlichen Normen und Standards zum Umweltschutz werden beachtet und eingehalten.
Umweltschutz. (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- besondere Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. Monat 16. bis 36. Monat a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz. 1. Der Käufer ist –unbeschadet etwaiger gesetzlicher Mitwirkungs- und sonstiger verwaltungsrechtlicher Pflichten des Verkäufers- vom Zeitpunkt der Übergabe an verpflichtet, eigenverantwortlich alle für die Lieferung einschlägigen Vorschriften, vor allem des Abfall- und sonstigen Umweltrechts und Transportrechts zu beachten. Dies gilt auch für eventuelle Abfälle, die bei der weiteren Verwertung entstehen, sofern nach abfallrechtlichen Vorschriften eine Ver- antwortung des Käufers besteht. Ist ein Export der Lieferware beabsichtigt, schließt diese Verpflichtung die Beach- tung möglicher nationaler Exportbeschränkungen und sonstiger Exportvorschriften ein. Die Verpflichtung umfasst ferner die notwendigen Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung von Drittschäden und von Umweltbeeinträchtigungen sowie die Einhaltung gefahrgutrechtlicher Vorschriften. 2. Auf die Warenlieferung sind die Vorschriften des Abfallrechts anzuwenden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrieb des Käufers im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Abfallbehandlung zu auditieren. Dieses Recht umfasst insbesondere die Besichtigung des Betriebs, die Anforderung von Dokumenten und die Einsichtnahme in Unterlagen nach vorheriger Abstimmung. Schaltet der Käufer für die Behandlung einen Dritten ein, stellt der Käufer sicher, dass dem Verkäufer in Bezug auf den Dritten das gleiche Recht zusteht. Die Auswahl- und Überwachungspflicht des Käufers gegenüber seinen Vertragspartnern bleibt davon unberührt. Der Käufer stellt unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts IX den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter und der Durchführung, jedenfalls aber von den Kosten behördlich angeordneter Maßnahmen frei, die durch eine unzureichende Wahrnehmung der Auswahl- oder Überwachungspflichten des Käufers entstehen. 3. Sollten Arbeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlich sein, ist der Nachweis „Fachbetrieb“ nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Um- gang mit wassergefährdenden Stoffen vom Käufer zu erbringen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers entsprechende Belege vorzulegen. Er verpflichtet sich ferner dafür Sorge zu tragen, dass die Fachbe- triebseigenschaft während der gesamten Dauer der Tätigkeit im Werk erhalten bleibt und wird die Fachabteilung des Verkäufers informieren, wenn die Fachbetriebseigenschaft entzogen wird oder durch Zeitablauf endet. Der Käufer haftet für alle Vermögensnachteile, die durch das F...