Umweltschutz. (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz. (§ 4 Abs. 2 und 3)
Umweltschutz. Der Aussteller ist verpflichtet, sich umwelt- gerecht zu verhalten. Er hat hierbei auch die den Aussteller-Service-Unterlagen beige- fügten Umweltrichtlinien der Messe Berlin zu beachten.
Umweltschutz. 16.1 Der AN verpflichtet sich, die Nachhaltigkeitspolitik der TNG zu unterstützen, welche unter xxx.xxxxxxxxxx.xx aufzufinden sind und dem AN auf Nachfrage auch von TNG übersandt werden.
16.2 Die Vorgaben der Umweltgesetzgebung und nachfolgenden Regelungen sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für den Gewässer- und Bodenschutz, Gefahrguttransporte, Emissionen wie Lärm und Staub, Lagerung von Gefahr- und wassergefährdenden Stoffen und den Umgang mit anfallendem Abfall, den Umgang mit und Verbrauch von Ressourcen, hier im Besonderen der Verbrauch von Energie mittels fossiler Energieträger. Der Nachweis über die Durchführung ggf. notwendiger Prüfungen seiner zur Ausführung der Lieferung und Leistungen genutzten Arbeits- und Betriebsmittel ist vorzuhalten.
16.3 Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten.
16.4 Der AN hat die bei der Auftragsdurchführung anfallenden Abfälle nach Maßgabe der abfallrechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich und auf seine Kosten zu entsorgen. Im Sinne der Produkthaftung hat der AN die TNG über entsprechende Rücknahmepflichten für seine Produkte im Vorfeld zu informieren. Als Zulieferer hat der AN eine abfallarme Verpackung zu wählen.
16.5 Die Verpackungen, der von TNG beigestellten Materialien, gehen mit der Übergabe an den AN in dessen Besitz und Eigentum über und sind von diesem zu verwerten bzw. der Verwertung zuzuführen. Ausgenommen sind Mehrweg-Transportverpackungen wie z. B. Trommeln, Euro-Holzpaletten, Gitterbox-Paletten, Paletten aus Stahlblech; diese sind für den Rücktransport an das jeweilige Lager bereitzustellen.
16.6 Der AN verpflichtet sich, die gelieferten Gegenstände im Entsorgungsfall auf Wunsch der TNG zurückzunehmen und ordnungsgemäß nach den zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Rechtsvorschriften zu entsorgen. Über die Verrechnung der entstehenden Kosten nach Zeit und Aufwand sowie eine nach dem Marktwert bemessene Vergütung für wiederverwertbare Stoffe wird zu gegebener Zeit eine Vereinbarung getroffen.
16.7 Der AN verpflichtet sich, in das Unternehmen der TNG eingebrachte Gefahrstoffe im Vorfeld der TNG anzuzeigen. Erst nach Freigabe durch den Gefahrstoffbeauftragten und die Arbeitssicherheit darf der Gefah...
Umweltschutz. Der ORGANISATOR anerkennt und erklärt sich damit einverstanden, dass der Respekt gegenüber der Umwelt einen wichtigen Aspekt im Rahmen der Organi- sation und der Durchführung der VERANSTALTUNG darstellt. Er hat die ihm gemäss dem vorliegenden VERTRAG zufallenden Aufgaben unter angemesse- ner Berücksichtigung des Aspekts der nachhaltigen Entwicklung, unter Einhal- tung der geltenden Umweltgesetze und – wenn und wo immer möglich – im Sinne des Umweltschutzes zu erfüllen.
Umweltschutz. 12.1 Der Lieferant versichert, dass die an uns im Rahmen dieses Vertrages bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelieferten Waren und deren Verpackung keine Stoffe enthal- ten, die durch nationale oder internationale Regelungen, welche entweder am Sitz des Lieferanten, von uns oder eines Kunden (soweit der Kunde Lieferant bekannt ist), gelten, verboten sind oder die darin vorgegeben Konzentrationsgrenzen überschreiten (Siehe z.B. EU Richtlinie RoHS, EU Verordnung REACH usw.).
12.2 Der Lieferant wird seiner rechtlichen Informationspflicht nachkommen und uns Informationen über die „Substances of Very High Concern“ (SVHC) gemäß Artikel 33 der EG- Verordnung 1907/2006 (REACH) spätestens mit Lieferung der Waren zum Lieferort zur Verfügung stellen.
12.3 Der Lieferant stellt uns in Fällen nach Artikel 31 Absatz 3 der EG-Verordnung 1907/2006 (REACH) spätestens mit Lieferung der Waren zum Lieferort ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung.
12.4 Wenn der Lieferant aufgrund der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) verpflichtet ist, eine technische Dokumentation für die Ware, inklusive einer EU-Konformitätserklärung, zu erstellen, dann ist der Lieferant verpflichtet auf Anforderung von uns, unverzüglich eine Kopie dieser technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen, um die Einhaltung die- ser Vorgaben nachzuweisen. Ist der Lieferant aufgrund von RoHS nicht verpflichtet, eine technische Dokumentation für die Waren zu erstellen, so wird der Lieferant auf Anforde- rung von uns unverzüglich sämtliche Dokumente und Informationen über die Waren zur Verfügung stellen, die wir für erforderlich halten, um selbst die Einhaltung von RoHS durch unsere Endprodukte nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, uns im Voraus darüber zu informieren, wenn der Lieferant beabsichtigt, Waren zu ändern und dies möglicherweise Auswirkungen auf die RoHS-Konformität oder die RoHS Konformität unserer Endprodukte hat. Außerdem wird der Lieferant mit Behörden oder sonsti- gen Stellen zusammenarbeiten und diesen sämtliche Dokumentationen und Informationen zur Verfügung stellen, die diese anfordern. Ebenso ist der Lieferant verpflichtet, uns nach bestem Wissen und Gewissen bei der Einhaltung der anwendbaren rechtlichen und regulatorischen Anforderungen zu unterstützen, die das Inverkehrbringen der Waren be- treffen. Sollten die zur Verfügung gestellten Informationen nicht korrekt sein, sind wir berechtigt, unbeschränkt Schadensersatz für alle Schäden, welche wir durch diese Pflic...
Umweltschutz. (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins- besondere Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 15. Monat 16. bis 36. Monat
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Umweltschutz. (§ 4 Abs.3 VOB/B)
9.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der Auftragnehmer die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Umweltschutz. Die gesetzlichen Normen und Standards zum Umweltschutz werden beachtet und eingehalten.
Umweltschutz. 1 Der Pächter ist verpflichtet, anfallende organische Gartenabfälle auf der Parzelle zu kompostieren.
2 Nicht oder schwer verrottbare Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen.
3 Das Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Die Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes der LHM sind einzuhalten
4 Gegrillt werden darf nur mit Holzkohle oder Gas, wobei auf eine geringe Rauchentwicklung zu achten ist. Die Asche darf nicht im Garten, sondern muss über den Hausmüll entsorgt werden.
5 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln, Pflanzenschutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsreglern ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keiner Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Sie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.