Ticketmissbrauch Musterklauseln
Ticketmissbrauch. Das Kassen-, Bahn- oder beauftragtes Kontrollpersonal ist jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen durchzu- führen. Der Kunde hat sich mit einem amtlich gültigen Ausweis (ID, Pass, Fahrausweis) auszuweisen. Jede missbräuchliche Benützung von Fahrausweisen, insbe- sondere die Übertragung von Bergbahntickets oder Än- derung der darin enthaltenen Angaben, hat den soforti- gen Entzug ohne Entschädigung zur Folge. Nebst der ta- rifmässigen Taxe des unberechtigt auf sich getragenen oder ungültigen Fahrausweises wird, gestützt auf Art. 16 des eidg. Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985, ein Zuschlag von CHF 100.00 erhoben. Zudem muss ein gültiges Ticket erworben werden. Die SMF behält sich überdies eine polizeiliche Verzeigung bzw. strafrechtliche Verfolgung vor. Der Fahrausweissinhaber ist dafür ver- antwortlich, dass mit seinem Ticket kein Missbrauch Drit- ter ermöglicht wird.
Ticketmissbrauch. Das Bahnpersonal ist jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen vorzunehmen. Auf entsprechende Auf- forderung des Bahnpersonals hin hat sich der Ticketinhaber mittels gültigem Identitätsausweis oder eines gleichwertigen Ausweises zu identifizieren. Wird ein Ticketmissbrauch wie Verwendung von Tickets von Drittpersonen oder Fälschung von Ausweisen festgestellt, hat dieser den sofortigen Entzug des Fahraus- weises zur Folge. Gleichzeitig werden CHF 150.00 Umtriebsgebühren erhoben. Zusätzlich ist der Fahrpreis nachzuzahlen. Zivil- oder strafrechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Ticketmissbrauch. Wird ein Ticketmissbrauch, z.B. Nutzung durch Drittpersonen, Fälschung, unberechtigte Weitergabe festgestellt, wird neben Bearbeitungsgebühren in Höhe von CHF 55.00 ein Einzeleintritt Kombi (Hallenbad, Spa und Gut Training) verrechnet. Die Datenträger werden sofort eingezogen. Rechtliche Schritte behält sich das OVAVERVA vor.
Ticketmissbrauch. Das Kassen-, Bahn- oder beauftragte Kontrollpersonal ist jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen durchzuführen. Der Kunde hat sich mit einem amtlich gültigen Ausweis (ID, Pass, Fahrausweis) auszuweisen. Jede missbräuchliche Benützung von Fahrausweisen, insbesondere die Übertragung von Sportpässen oder die Änderung der darin enthaltenen Angaben, hat den sofortigen Entzug ohne Entschädigung zur Folge. Nebst der tarifmässigen Taxe des unberechtigt auf sich getragenen oder ungültigen Fahrausweises wird, gestützt auf Art. 16 des eidg. Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985, ein Zuschlag von CHF 250.-- erhoben. Die DKM behält sich überdies eine strafrechtliche Verfolgung vor. Der Fahrausweisinhaber ist dafür verantwortlich, dass kein Missbrauch Dritter ermöglicht wird. Die DKM behält sich vor, Fotokontrollen beim Ersteintritt zu machen und bei Missbrauch Bussen auszusprechen.
Ticketmissbrauch. Die Mitarbeitenden der SaBB sind jederzeit berechtigt, Fahrausweiskontrollen vorzunehmen. Auf ent- sprechende Aufforderung der Mitarbeitenden hin hat sich der Ticketinhaber mittels gültigem Identitäts- ausweis oder eines gleichwertigen Ausweises auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Zu- trittskontrolle auch Foto-/Videoaufnahmen erstellt werden können. Wird ein Ticketmissbrauch wie Ver- wendung von Tickets von/für Drittpersonen oder Fälschung/Weitergabe von Ausweisen vor Ort oder im Nachhinein festgestellt, hat dies den sofortigen Entzug des Fahrausweises ohne Entschädigung zur Folge. Gleichzeitig wird eine Umtriebsgebühr von CHF 300.00 erhoben. Zusätzlich ist der Tageskartenpreis nachzuzahlen. Im Wiederholungsfall wird der Fahrausweis eingezogen, die Daten werden gelöscht und es wird Strafanzeige erstattet.
