Unterscheidung Musterklauseln

Unterscheidung. Grundsätzlich sind alle EU-/EWR-Staatsbürger vom Geltungsbereich des AuslBG aus- genommen, d.h. sie haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Aufgrund einer Übergangsregelung haben seit 1.5.2011 Arbeitnehmer aus allen Bei- trittsländern aus Mittel- und Osteuropa freien Zugang zum österreichischen Arbeits- markt. Für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien gilt dies erst ab 1.1.2014. Schweizer Staatsbürger (obwohl die Schweiz kein EWR-Mitgliedstaat ist) sind seit 1.6.2004 den EU-Bürgern der alten EU-Mitgliedsländer gleichgestellt. EU-/EWR-Angehörige sowie Schweizer benötigen lediglich eine „Anmeldebescheini- gung“, wenn sie länger als 3 Monate in Österreich zu bleiben beabsichtigen. Diese wird von der zuständigen Aufenthaltsbehörde ausgestellt. Auf Antrag wird von der zuständigen AMS-Stelle für diese Personen auch eine EU-Frei- zügigkeitsbestätigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber vor der Arbeitsaufnahme so- wie bei allfälligen Kontrollen vorzuweisen ist.