Altersteilzeit. Bei ArbeitnehmerInnen in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäftigungsausmaß entfallende Entgelt, nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
Altersteilzeit. 10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensionsan- trittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichtages beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich darüber zu informieren. Diese Information hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.
Altersteilzeit. 1 Regelungsbereich § 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit § 3 Verminderung und Verteilung der Arbeitszeit § 4 Höhe des Entgelts § 5 Aufstockungsbetrag § 6 Krankenentgelt während der Arbeitsphase § 7 Beiträge zur Rentenversicherung § 8 Nebentätigkeiten § 9 Urlaub § 10 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs auf Aufstockungsleistungen § 11 Ende des Arbeitsverhältnisses § 12 Mitwirkungs- und Erstattungspflicht § 13 Insolvenzschutz § 14 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Altersteilzeit. 1. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, ge- lten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Verein- barungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001 vereinbart haben.
Altersteilzeit. Gemeinsame Erklärung zur Altersteilzeit: Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit der seit 01. 10. 2000 geltenden gesetzlichen Regelung zur Al- tersteilzeit sind die Kollektivvertragsparteien überein- stimmend der Meinung, dass dieses Instrument eine auf Betriebsebene vielfach akzeptierte Maßnahme zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und Ermög- lichung geordneter Nachfolgeplanung darstellt. Wenn auch die Akzeptanz dieses Modells dazu geführt hat, dass die veranschlagten Mittel zur Förderung der Altersteilzeit über die Einschätzungen hinaus in An- spruch genommen werden, sollte dies nicht zum An- lass genommen werden, Einschränkungen der beste- henden gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Es darf nicht übersehen werden, dass die derzeitige Re- gelung der Altersteilzeit als Begleitmaßnahme zur An- hebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspen- sion gestaltet wurde und daher in vielen Fällen für Ar- beitnehmer und Arbeitgeber eine notwendige Grund- lage für die weitere Gestaltung des Arbeitsverhältnis- ses, des Übertritts in den Ruhestand und der Personal- planung darstellt. Derartige Planungsgrundlagen müssen mittelfristig verlässlich sein. Die KV-Partner sind auch der Auffassung, dass insbe- sondere angesichts der aktuellen Arbeitsmarktent- wicklung Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslo- sigkeit jedenfalls nicht abgeschwächt werden sollten. Die Regelungen zur Altersteilzeit sind sozialpolitisch zielführender als die Bezahlung von Arbeitslosengeld. Die KV-Partner fordern daher, keinerlei Verschlechte- rung im Bereich der Regelungen zum Altersteilzeitgeld vorzunehmen.
Altersteilzeit. Bestehende Altersteilzeitverhältnisse werden auf Basis des TV Atz (siehe Ab- schnitt H) fortgeführt. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsentgelt wirken sich die neuen tariflichen Konditionen je nach Stand des Altersteilzeitverhältnisses unter- schiedlich aus (Stichtag ist der Tag des Wechsels des Arbeitnehmers):
Altersteilzeit. Die Bestimmungen betreffend Altersteilzeit sind für jene Arbeitnehmer anzuwenden, die in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) gestanden sind. Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs derselben) erstreckt. Der Dienstnehmer muss mindestens drei Monate im Unternehmen beschäftigt gewesen sein. A 136 Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, diese muss zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Altersteilzeit. (1) Ziel des Abschlusses eines Vertrags zur Altersteilzeit ist der möglichst zeitgleiche Eintritt der/des Beschäftigten in die Freistellungsphase der Altersteilzeit und dem Beginn der Umsetzungsphase von Projekt "aufbruch" in der Umsetzungsregion der/des jeweiligen Beschäftigten.
Altersteilzeit. Der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie enthält die tarifliche Option, über den Demografiebetrag mit Arbeitnehmern Altersteilzeit zu vereinbaren. Die tariflichen Bestim- mungen ermöglichen Arbeitnehmern, ab dem 59. Lebensjahr ihre Arbeitszeit unter be- stimmten Voraussetzungen für bis zu sechs Jahre um die Hälfte zu reduzieren. Neben der kontinuierlichen Arbeitszeithalbierung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das sog. Blockmodell vereinbaren, bei dem die Altersteilzeit-Arbeitnehmer ihre komplette Arbeit in der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses leisten und in der zweiten Hälfte freigestellt sind. Der Tarifvertrag Lebensarbeitszeit und Demografie enthält die tarifliche Option, die Arbeits- zeiten lebensphasenorientiert zu gestalten. Die Betriebsparteien können das Modell RV 80 (reduzierte Vollzeit mit 80 Prozent Arbeitszeit oder abweichender Arbeitszeit) vereinbaren, um eine lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung umzusetzen. Mit RV 80 kann eine flexible Arbeitszeitgestaltung in bestimmten Lebensphasen und/oder ein flexibler Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden. Die Betriebsparteien legen durch freiwillige Betriebs- vereinbarung fest, welches Ziel im Betrieb mit der Einführung von RV 80 verfolgt werden soll. Die Betriebsparteien können RV 80 auch für beide Ziele nutzen.
Altersteilzeit. Für die Dauer der Altersteilzeit werden – wie in der gesetzlichen Renten- versicherung – 90 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelts berücksichtigt. Damit wird in der Zusatzversorgung während der Altersteilzeit nur eine unwesentlich gerin- gere Rentenanwartschaft erreicht als ohne Vereinbarung der Altersteilzeit. Ein 55-jähriger Beschäftigter vereinbart Altersteilzeit. Der Jahresverdienst vor Beginn der Altersteilzeit beträgt 40 000 a. Während der Altersteilzeit werden davon 90 % – also 36 000 a – berücksichtigt. Entgelt Xxxxxxxxxxxxxx 00 000 a Referenzentgelt 12 000 a × 1,0 (Altersfaktor bei 55 Jahren) = 3 Versorgungspunkte