Altersteilzeit Musterklauseln

Altersteilzeit. Bei ArbeitnehmerInnen in Altersteilzeit darf nur das auf das vereinbarte Beschäfti­gungsausmaß entfallende Entgelt, nicht aber der Lohnausgleich vermindert werden. Bei geblockter oder ungleich verteilter Arbeitszeit werden trotz der Kurzarbeit ebensoviele Zeitguthaben (für die Freizeitphase) erworben, wie ohne Kurzarbeit angefallen wären.
Altersteilzeit. 10.1. Will die Arbeitnehmerin die kontinuierliche Va- riante der Altersteilzeit zur Erreichung ihres Pensions- antrittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstverhältnis bei Erreichung ihres Pensionsstichta- ges beenden, hat sie die Arbeitgeberin schriftlich da- rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten. 10.2. Weiters müssen auf die Arbeitnehmerin folgen- de Voraussetzungen zutreffen: 10.2.1. Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr zum Zeitpunkt der Information an die Arbeitge- berin. 10.2.2. Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht überschreiten. 10.2.3. Die rechtlichen Anforderungen zur Inan- spruchnahme der gesetzlich geregelten und geförder- ten Altersteilzeit müssen erfüllt sein. 10.2.4. Nachweis über den persönlichen Pensions- antrittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- derlichen Unterlagen für die Antragstellung bei der Förderstelle durch die Arbeitgeberin. 10.3. Die Arbeitgeberin hat bei Erfüllung der Voraus- setzungen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit mit der Arbeitneh- merin zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickelnden För- derstelle eingebracht. 10.4. Die Arbeitgeberin kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit 10.4.1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder 10.4.2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder 10.4.3. auf die geblockte Variante ändern oder 10.4.4. ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann. 10.5. Soll der Antrag gemäß 10.4. geändert, verscho- ben oder abgelehnt werden ist in Betrieben mit Be- triebsrat dieser zu informieren und ein Vermittlungs- gespräch zu führen. 10.6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung außer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung zum 1.1.2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages auf.
Altersteilzeit. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37 b AMSG (idF BGBl I 101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gel- ten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen auf laufende Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für ab dem 1.12.2000 abgeschlossene Verein- barungen oder sofern die Partner früher abgeschlossener Altersteilzeitvereinbarungen dies bis längstens 31.03.2001 vereinbart haben.
Altersteilzeit. Gemeinsame Erklärung zur Altersteilzeit: Auf Grund der bisherigen Erfahrungen mit der seit 01. 10. 2000 geltenden gesetzlichen Regelung zur Al- tersteilzeit sind die Kollektivvertragsparteien überein- stimmend der Meinung, dass dieses Instrument eine auf Betriebsebene vielfach akzeptierte Maßnahme zur Vermeidung von Altersarbeitslosigkeit und Ermög- lichung geordneter Nachfolgeplanung darstellt. Wenn auch die Akzeptanz dieses Modells dazu geführt hat, dass die veranschlagten Mittel zur Förderung der Altersteilzeit über die Einschätzungen hinaus in An- spruch genommen werden, sollte dies nicht zum An- lass genommen werden, Einschränkungen der beste- henden gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Es darf nicht übersehen werden, dass die derzeitige Re- gelung der Altersteilzeit als Begleitmaßnahme zur An- hebung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspen- sion gestaltet wurde und daher in vielen Fällen für Ar- beitnehmer und Arbeitgeber eine notwendige Grund- lage für die weitere Gestaltung des Arbeitsverhältnis- ses, des Übertritts in den Ruhestand und der Personal- planung darstellt. Derartige Planungsgrundlagen müssen mittelfristig verlässlich sein. Die KV-Partner sind auch der Auffassung, dass insbe- sondere angesichts der aktuellen Arbeitsmarktent- wicklung Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitslo- sigkeit jedenfalls nicht abgeschwächt werden sollten. Die Regelungen zur Altersteilzeit sind sozialpolitisch zielführender als die Bezahlung von Arbeitslosengeld. Die KV-Partner fordern daher, keinerlei Verschlechte- rung im Bereich der Regelungen zum Altersteilzeitgeld vorzunehmen.
Altersteilzeit. 1 Regelungsbereich § 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Altersteilzeit. 1 Regelungsbereich § 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit (1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmerinnen, die das 55. Le- bensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahre mind. 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch III gestanden haben, die Änderungen des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des ATZG vereinbaren, sofern sie bei demselben Arbeit- geber mind. in den letzten drei Jahren beschäftigt waren. Zur Erfül- lung dieses Erfordernisses ist auch die Beschäftigungszeit in einem anderen oder früheren Unternehmen des Arbeitgebers oder bei ei- nem früheren Arbeitgeber als Rechtsträger derselben Unternehmen anzurechnen. (2) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen können nur dann Alters- teilzeitarbeit ausüben, wenn sie nach Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III sind. (3) Arbeitnehmerinnen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, haben einen Anspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinba- rung, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Die Arbeitnehmerin hat mindestens drei Monate vor dem Beginn der Altersteilzeit den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. (4) Der Arbeitgeber kann die Erfüllung des nach Abs. 3 geltend ge- machten Anspruchs auf Abschluss einer Vereinbarung eines Alters- teilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn a) dringende dienstliche oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen oder b) solange es keine Ausgleichskasse im Sinne des § 3 Abs. 0 Xx. 0 XXXX gibt - mit dieser Altersteilzeitver- einbarung mit mehr als 5 % der Arbeitnehmerinnen desselben Unternehmens Altersteilzeitvereinbarun- gen bestehen würden oder c) mit dieser Altersteilzeitvereinbarung die aus allen Al- tersteilzeitvereinbarungen in demselben Unterneh- men entstehenden jährlichen tatsächlichen zusätzli- chen Arbeitgeberpersonalkosten einschließlich der zurechenbaren, tatsächlichen Kosten der Insolvenz- sicherung mehr als 0,9 % der gesamten Arbeitge- berpersonalkosten des Vorjahres in diesem Unter- nehmen betragen würden, wobei die zusätzlichen Personalkosten (§§ 5 und 6) für Altersteilzeitverein- barungen, für die keine Wiederbesetzung mind. in der Höhe der reduzierten Arbeitszeit erfolgt, diesem Budget nicht zuzurechnen sind. (5) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mind. für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. ...
Altersteilzeit. Bestehende Altersteilzeitverhältnisse werden auf Basis des TV Atz (siehe J Ziffer 4) fortgeführt. Hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsentgelt wirken sich die neuen tariflichen Konditionen je nach Stand des Altersteilzeitverhältnisses unterschied- lich aus (Stichtag ist der Tag des Wechsels des Arbeitnehmers): 1. in der Passivphase: keine Arbeitszeiterhöhung und keine Entgeltabsen- kung; 2. in der Aktivphase: keine Arbeitszeiterhöhung; Entgeltabsenkung wie bei anderen Arbeitnehmern, aber weiterer nachteiliger Effekt aufgrund allge- mein erhöhter Wochenarbeitszeit wird zugunsten der Arbeitnehmer he- rausgerechnet; das heißt, die Teilzeitquote bleibt unberührt. Zusätzlich werden Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur bAV auf dem Niveau vor Übergang des Arbeitnehmers gesichert. 3. vor Beginn der Atz: anteilige Berücksichtigung der Wochenarbeitszeit- Erhöhung gemäß Altersteilzeitgesetz; Entgeltabsenkung wie bei anderen Arbeitnehmern, aber weiterer nachteiliger Effekt aufgrund allgemein erhöh- ter Wochenarbeitszeit wird zugunsten der Arbeitnehmer herausgerechnet; das heißt, die Teilzeitquote bleibt unberührt. Zusätzlich werden Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur bAV während der Altersteilzeit auf dem Ni- veau vor Übergang des Arbeitnehmers gesichert.
Altersteilzeit. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres haben Arbeitnehmer die Möglich- keit ihre Arbeitszeit zu reduzieren und somit einen kontinuierlichen, gleitenden Übergang in den Ruhestand unter attraktiven Rahmenbedin- gungen zu wählen. Dazu bedarf es grundsätzlich eines Einvernehmens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für den Arbeitgeber kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer entspre- 54 NEBENPFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Altersteilzeit. Vorweg: Ziel der Altersteilzeitregelung ist, dass ältere Menschen vor Inanspruchnah- me der Pension ihre Arbeitszeit reduzieren können (entweder kontinuierlich oder in ei- nem Block), ohne allzu große Einkommenseinbußen hinnehmen zu müssen. Geregelt ist die Altersteilzeit in den §§ 27 und 28 AlVG.
Altersteilzeit. Gesetzliche Grundlage: § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz