Verbot der Nutzung zu Werbezwecken und Synchronisation Musterklauseln

Verbot der Nutzung zu Werbezwecken und Synchronisation. Der Webcaster darf die Musikaufnahmen als solche oder als Bestandteil eines Dienstes, der Übertragungen von Bildern oder Filmen anbietet, nicht in einer Weise übertragen, die geeignet ist, den falschen Eindruck einer Verbindung des Urheber- und/oder Leistungsschutzrechtsinhabers mit dem Webcaster oder einem be- stimmten Produkt oder Dienstleistung, die vom Webcaster beworben wird, zu erwecken. Der Webcaster darf ferner bei der Übertragung nicht den Eindruck erwecken, seine über die reine Übertragung von Musikauf- nahmen hinausgehenden Tätigkeiten würden durch den Inhaber der Urheber- und/oder Leistungsschutz- rechte (einschließlich des ausübenden Künstlers) gesponsort oder anderweitig unterstützt.
Verbot der Nutzung zu Werbezwecken und Synchronisation. Die Website darf in keiner Art und Weise die Titel oder Namen bestimmter verwendeter Aufnahmen, Alben oder der an den Titeln mitwirkenden Künstler ankündigen oder bewerben. Die lizenzierte Website darf keine Werbung für Dritte enthalten oder den Eindruck erwecken, die Künstler wollten eine Ware oder Dienstleistung bewerben. Die Website darf keine gezielte Verbindung der verwendeten Tonträger mit konkretem Bildmaterial enthalten. Den Rechteinhabern bleibt vorbehalten, im einzelnen spezifizierte Titel oder alle Titel eines Künstlers von der Rechteeinräumung auszunehmen. Widerspricht ein ausübender Künstler nachträglich der Nutzung seiner Aufnahmen auf einer bestimmten Website oder hat der Tonträgerhersteller konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine fortgesetzte Nutzung sein Verhältnis zu dem Künstler belasten würde, so ist der Lizenznehmer nach entsprechender Mitteilung zur unverzüglichen Entfernung der jeweiligen Hintergrundmusik oder zum Austausch dieser verpflichtet. Der Betreiber der Website darf die Aufnahmen nicht durch Re-Mixing oder anderweitige Bearbeitungen ver- ändern.

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  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten