Verbriefung. Die Teilschuldverschreibungen wer- den zur Gänze durch eine veränderbare Sam- melurkunde gemäß § 24 lit b) Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Sammelurkunde ist von vertretungsbefugten Personen der Emittentin (oder ihrer Bevollmäch- tigten) firmenmäßig eigenhändig gezeichnet und trägt eine Kontrollunterschrift der gemäß § 7 be- stellten Zahlstelle und des Wertpapierkontrollors. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
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Samples: Basisprospekt, Basisprospekt
Verbriefung. Die Teilschuldverschreibungen wer- den werden zur Gänze durch eine veränderbare Sam- melurkunde Sammelurkunde gemäß § 24 lit b) Depotgesetz (die „"Sammelurkunde“") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Sammelurkunde ist von vertretungsbefugten Personen den Vertretern der Emittentin (oder ihrer Bevollmäch- tigten) firmenmäßig eigenhändig gezeichnet und trägt eine Kontrollunterschrift ist von der gemäß § 7 be- stellten 6 bestellten Zahlstelle und des Wertpapierkontrollorsmit einer Kontrollun- terschrift versehen. Einzelurkunden Ein Anspruch auf Ausfolgung einzelner Teilschuldverschreibungen oder Zinsscheine werden nicht ausgegebeneinzelner Zins- scheine besteht nicht.
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Samples: Teilschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen
Verbriefung. Die Teilschuldverschreibungen wer- den werden zur Gänze durch eine veränderbare Sam- melurkunde Sammelurkunde gemäß § 24 lit b) Depotgesetz (die „Sammelurkunde“) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Sammelurkunde ist von den vertretungsbefugten Personen der Emittentin (oder ihrer Bevollmäch- tigtenderen Bevollmächtigten) firmenmäßig eigenhändig gezeichnet und trägt eine Kontrollunterschrift der gemäß § 7 be- stellten Zahlstelle und des Wertpapierkontrollors6 bestellten Zahlstelle. Erhöht oder vermindert sich das ausgegebene Nominale der Teilschuldverschreibungen, wird die Sammelurkunde entsprechend angepasst. Einzelurkunden oder Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
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Samples: Basisprospekt