Zusätzliche Angaben Musterklauseln

Zusätzliche Angaben. Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, sind diese korrekt wiedergegeben. Soweit dies der Emittentin bekannt ist bzw. sie aus den von Dritter Seite veröffentlichten Informationen ableiten kann, wurden keine Tatsachen unterschlagen, die die wiedergegebenen Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten. Die Quelle der Informationen wird direkt im Nachgang zu den Informationen benannt. Die Emittentin beabsichtigt nicht, Informationen nach erfolgter Emission zu veröffentlichen, soweit es sich nicht um Informationen handelt, die sie gemäß den Bedingungen veröffentlichen muss und soweit diese über die Konkretisierung der Endgültigen Angebotsbedingungen in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen zu diesem Prospekt hinausgehen.
Zusätzliche Angaben. 7.1. beteiligte Berater an der Emission Nicht anwendbar
Zusätzliche Angaben. 1. Wertpapiergattung: Diese Schuldverschreibungen stellen verbriefte, unbesicherte, nicht nachrangige und bevorrechtigte (preferred) Verbindlichkeiten der Emittentin dar. Es handelt sich um festverzinsliche Schuldverschreibungen. Tranchen Nr.: 1
Zusätzliche Angaben. Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen Nein According to Article 160, Section 3 of the German Act Against Restraint of Competition (GWB), application for review is not permissible insofar as
Zusätzliche Angaben. 14.1. Aktienkapital
Zusätzliche Angaben. 7.1. Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklä- rung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.
Zusätzliche Angaben. 10.1. Berater
Zusätzliche Angaben. 6.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse: Die Gemeinde führte eine verbal-argumentative Methode der Umweltprüfung durch, die dem gegenwärtigen Wissensstand und in ihrem Umfang und Detaillierungsgrad den allgemein anerkannten planerischen Grundsätzen gemäß der bisherigen Rechtslage entspricht. Wei- tergehende technische Verfahren bei der Umweltprüfung wurden nicht verwendet. Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben deutlich wurden, ergaben sich nicht.
Zusätzliche Angaben. Wie der Kommandant später angab, stehen für die Durchführung eines IFR-Fluges von Payerne nach Dübendorf grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen: entweder als rein militärischer IFR-Flug, d. h. ausschliesslich unter militärischer Verkehrsleitung oder als IFR-Flug unter teilweiser Führung ziviler Verkehrsleitstellen, wozu zusätz- lich ein ICAO-Flugplan mit dem Vermerk M (military) unter type of flight (Feld 8) aufgegeben wird. Im vorliegenden Fall bot sich an, diesen Überführungsflug als IFR-Trainingsflug mit teilweise ziviler Verkehrsführung zu nutzen, wie es auch von der Schweizer Luftwaffe vorgegeben wird (vgl. Kapitel 1.10.2.1). Weiter führte er aus, dass er in einem militärischen Luftraum der Klasse D eine Separation zum VFR-Verkehr erwartet hätte.