Common use of Verfahren bei der DGUV Clause in Contracts

Verfahren bei der DGUV. Die bei der DGUV errichtete Stammdatendatei enthält die Informationen, die zum Abruf der Daten aller Unternehmen, die einen elektronischen Lohnnachweis erstellen müssen, notwendig sind. Dazu zählen insbesondere die von den Unfallversicherungsträgern gemeldeten Informationen zur Unternehmensnummer, das Identifikationskennzeichen und die anzuwendenden Gefahrtarifstellen mit Gültigkeiten. Die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger entschlüsselt die Daten der ihr übermittelten elektronischen Lohnnachweise und prüft sie nach Maßgabe der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Dabei gilt § 97 Abs. 3 bis 5 SGB IV entsprechend. Die Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermeldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung zur Abholung bereitgestellt. Werden Mängel festgestellt, die die ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, wird der elektronische Lohnnachweis innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung unverarbeitet zurückgewiesen. Nicht zurückgewiesene Meldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages an die DGUV weitergeleitet. Der Unternehmer erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung. Für die Rückmeldungen ist insbesondere Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die ihr von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger zugeleiteten Meldungen prüft die DGUV gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.

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Verfahren bei der DGUV. Die bei der DGUV errichtete Stammdatendatei enthält die Informationen, die zum Abruf der Daten aller Unternehmen, die einen elektronischen Lohnnachweis erstellen müssen, notwendig not- wendig sind. Dazu zählen insbesondere die von den Unfallversicherungsträgern gemeldeten Informationen zur UnternehmensnummerMitgliedsnummer, das Identifikationskennzeichen und die anzuwendenden Gefahrtarifstellen mit Gültigkeiten. Die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger entschlüsselt die Daten der ihr übermittelten übermittel- ten elektronischen Lohnnachweise und prüft sie nach Maßgabe der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Dabei gilt § 97 Abs. 3 bis 5 SGB IV entsprechend. Die Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermeldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger über den Kommunikationsserver der gesetzlichen ge- setzlichen Krankenversicherung zur Abholung bereitgestellt. Werden Mängel festgestellt, die die ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, wird der elektronische Lohnnachweis innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung unverarbeitet zurückgewiesenzu- rückgewiesen. Nicht zurückgewiesene Meldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger Un- fallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages an die DGUV weitergeleitet. Der Unternehmer Unter- nehmer erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung. Für die Rückmeldungen ist insbesondere Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die ihr von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger zugeleiteten Meldungen prüft die DGUV gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.

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Verfahren bei der DGUV. Die bei der DGUV errichtete Stammdatendatei enthält die Informationen, die zum Abruf der Daten aller Unternehmen, die einen elektronischen Lohnnachweis erstellen müssen, notwendig notwen- dig sind. Dazu zählen insbesondere die von den Unfallversicherungsträgern gemeldeten Informationen In- formationen zur UnternehmensnummerMitgliedsnummer, das Identifikationskennzeichen und die anzuwendenden Gefahrtarifstellen mit Gültigkeiten. Die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger entschlüsselt die Daten der ihr übermittelten übermittel- ten elektronischen Lohnnachweise und prüft sie nach Maßgabe der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Dabei gilt § 97 Abs. 3 bis 5 SGB IV entsprechend. Die Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermeldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger über den Kommunikationsserver der gesetzlichen ge- setzlichen Krankenversicherung zur Abholung bereitgestellt. Werden Mängel festgestellt, die die ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, wird der elektronische Lohnnachweis innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung unverarbeitet zurückgewiesenzu- rückgewiesen. Nicht zurückgewiesene Meldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger Unfall- versicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages an die DGUV weitergeleitet. Der Unternehmer Unterneh- mer erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung. Für die Rückmeldungen ist insbesondere Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die ihr von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger zugeleiteten Meldungen prüft die DGUV gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.

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Verfahren bei der DGUV. Die bei der DGUV errichtete Stammdatendatei enthält die Informationen, die zum Abruf der Daten aller Unternehmen, die einen elektronischen Lohnnachweis erstellen müssen, notwendig not- wendig sind. Dazu zählen insbesondere die von den Unfallversicherungsträgern gemeldeten Informationen zur UnternehmensnummerMitgliedsnummer, das Identifikationskennzeichen und die anzuwendenden Gefahrtarifstellen mit Gültigkeiten. Die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger entschlüsselt die Daten der ihr übermittelten übermittel- ten elektronischen Lohnnachweise und prüft sie nach Maßgabe der Verfahrensbeschreibung zum elektronischen Lohnnachweis an die Unfallversicherung. Dabei gilt § 97 Abs. 3 bis 5 SGB IV entsprechend. Die Verarbeitungsbestätigungen und Fehlermeldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger über den Kommunikationsserver der gesetzlichen ge- setzlichen Krankenversicherung zur Abholung bereitgestellt. Werden Mängel festgestellt, die die ordnungsmäßige Übernahme der Daten beeinträchtigen, wird der elektronische Lohnnachweis innerhalb eines Arbeitstages mit einer Fehlermeldung über den Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenversicherung unverarbeitet zurückgewiesenzu- rückgewiesen. Nicht zurückgewiesene Meldungen werden von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger Un- fallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages an die DGUV weitergeleitet. Der Unternehmer Unter- nehmer erhält mit der Weiterleitung eine Weiterleitungsbestätigung. Für die Rückmeldungen ist insbesondere Anlage 5 zu den Gemeinsamen Grundsätzen für die Kommunikationsdaten nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die ihr von der Annahmestelle der Unfallversicherungsträger zugeleiteten Meldungen prüft die DGUV gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.

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