Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1. Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachver- ständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auffor- derung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
15.3.2. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benen- nen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
15.3.3. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver- ständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter 15.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
10.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
10.3.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- mann. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt.
10.3.3 Als Sachverständigen oder Obmann dürfen keine Personen benannt werden, die Mitbewerber des Versicherungsneh- mers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1 Sowohl Sie als auch wir benennen in Textform einen Sachver- ständigen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las- sen. Wir werden Sie in unserer Aufforderung auf diese Folge hinweisen.
15.3.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Regelung unter
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
15.3.1 Sowohl Sie als auch wir benennen in Textform einen Sachver- ständigen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann
15.3.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
17.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen- nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die
17.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
17.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Rege- lung unter Nr. 17.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Ob- mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständi- gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
14.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen- nen.
14.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
14.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Xxxxxx. Die Rege- lung unter Ziffer 14.3.2. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverstän- digen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Verfahren vor Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
3.2 Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; fer- ner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.