Vermietung von Hardware. 3.6.1 asello vermietet Hardware ausschließlich in Kombination oder zur Verwendung eines Software-Services von asello. 3.6.2 asello behält es sich vor, die Übergabe der zu ver- mieteten Hardware von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird die Sicherheitsleistung nicht durch den Vertragspartner erbracht, hat asello ein außerordentliches Kündigungsrecht. 3.6.3 asello vermietet Hardware ausschließlich für eine Mindestmietdauer von 3 aufeinanderfolgenden Tagen. Wird die Mindestmietdauer nicht erreicht erfolgt die Angebotslegung und Verrechnung auf Grundlage der Mindestmietdauer. 3.6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich die gesamte gemietete Hardware, am ersten Tag nach Xxxxxxxx an asello zurückzusenden, oder, wenn vereinbart, asello die reibungslose Abholung zu ermöglichen. 3.6.5 asello behält es vor, im Nachhinein, die zusätz- lichen Tage in Rechnung zu stellen, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen gem. 3.6.4 erfüllt hat. 3.6.6 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listen- preisen von xxxxxx (auf https:/xxxxxx.xx) in Rechnung gestellt - das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlern in der Bedienung oder Benutzung der Hardware oder sonstige von asello nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; - die Unterstützung bei der Einführung der Hardware sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; - Konfiguration der Hardware - Einrichtung der für die Be- nützung erforderlichen Hardware - Vor Ort Inbetriebnahme durch einen Mitarbeiter von asello 3.6.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich die ge- mietete Hardware ordnungsgemäß und nur durch von ihm geschulte Personen zu verwenden. 3.6.8 asello behält es sich vor, Wertminderungen der Hardware, die über die gewöhnliche Abnutzung während der Vertragslaufzeit hinaus gehen, im Nachhinein dem Ver- tragspartner in Rechnung zu stellen. 3.6.9 Der Vertragspartner darf eine von asello vermietete Hardware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergeben und unter der Voraussetzung das der Dritte die Bedingungen unter denen asello Hardware ver- mietet akzeptiert. 3.6.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, asello über Gefahren für die vermietete Hardware unverzüglich zu informieren, insbesondere bei Gefahr durch Eingriffe Dritter, physische Ereignisse oder behördliche Verfügungen.
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Vermietung von Hardware. 3.6.1 asello vermietet 9 Leistungsumfang
(1) Ist im Einzelvertrag die zeitlich befristete Überlassung (Vermietung) von Hardware ausschließlich in Kombination vereinbart, so gelten hierfür die nachstehenden Bestimmungen, soweit im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der ekom21 oder zur Verwendung eines Software-Services von asellodem Einzelvertrag nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
3.6.2 asello behält es (2) Für die Dauer des Einzelvertrages überlässt die ekom21 dem Auftraggeber zu den darin getroffenen Vereinbarungen die dort näher bezeichnete Hardware zur eigenen Nutzung. Die Hardware wird mangels anderer Absprache in der zum Zeitpunkt der Überlassung aktuellen Fassung überlassen. Die Beschaffenheit der überlassenen Hardware und die Anforderungen an die Hardware und ergeben sich aus den schriftlich vereinbarten Spezifikationen sowie aus der zusammen mit der Hardware überlassenen Dokumentation.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die ekom21 die zu der Hardware dazu gehörende Dokumentation, Handbücher sowie sonstige Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Die Übergabe dieser Materialien in Papierform und/oder in deutscher Sprache ist nicht geschuldet.
(4) Die ekom21 unterstützt den Auftraggeber bei der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardwarekomponenten. Hierzu wird die ekom21 die ihr vom Auftraggeber gemäß Abs. 5 gemeldeten Störungen analysieren und dem Auftraggeber Informationen zur Störungsbeseitigung oder Hinweise zur Umgehung der Störung geben. Die ekom21 wird, falls eine Fehlerbeseitigung durch den Auftraggeber nach Hinweis der ekom21 nicht möglich ist, die Störung beseitigen.
(5) Auftretende Störungen wird der Auftraggeber der ekom21 unverzüglich in allen ihm erkennbaren Einzelheiten übermitteln. Auf Aufforderung hat der Auftraggeber mittels eines von der ekom21 bereitgestellten Formularblattes die Störungsmeldungen zu dokumentieren und der ekom21 zu übersenden.
(6) Die ekom21 hält geeignetes Personal vor, die Übergabe der um bei dem Auftraggeber auftretende Hardwarestörungen bearbeiten zu ver- mieteten Hardware von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird die Sicherheitsleistung nicht durch den Vertragspartner erbracht, hat asello ein außerordentliches Kündigungsrechtkönnen.
3.6.3 asello vermietet Hardware ausschließlich für eine Mindestmietdauer von 3 aufeinanderfolgenden Tagen(7) Die ekom21 beginnt bis spätestens zum Ablauf des auf den Eingang einer Störungsmeldung gemäß Abs. Wird die Mindestmietdauer nicht erreicht erfolgt die Angebotslegung und Verrechnung auf Grundlage 5 folgenden Arbeitstages mit der MindestmietdauerStörungsanalyse.
3.6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich die gesamte gemietete Hardware, am ersten Tag nach Xxxxxxxx an asello zurückzusenden, oder(8) Änderungen der Konfiguration und des Umfeldes der Hardware erfolgen auf eigenes Risiko des Auftraggebers, wenn vereinbartdie ekom21 nicht zuvor ausdrücklich die Freigabe der Änderung erteilt hat. Werden durch die vertraglichen Leistungen technische Änderungen notwendig, asello trägt der Auftraggeber den Aufwand für die reibungslose Abholung zu ermöglichenAnpassung seiner Systemumgebung.
3.6.5 asello behält es vor, im Nachhinein(1) Nicht in den vertraglichen Leistungen enthalten sind: - die Beseitigung von Schäden, die zusätz- lichen Tage in Rechnung zu stellenaufgrund der Verwendung von Einrichtungen, bis Betriebsmitteln oder Zubehör entstanden sind, die nicht den technischen Spezifikationen entsprechen, - die Beseitigung von Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die außerhalb der Vertragspartner seine Verpflichtungen gem. 3.6.4 erfüllt hat.
3.6.6 Zusatzleistungen und -lieferungenKontrolle des Wartungsdienstes liegen, wie in Störungen oder Ausfall der Folge beispielsweise angeführtStromversorgungsanlage, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listen- preisen Blitzschlag, Explosion, Implosion, Feuer, Wasser, Feuchtigkeit, chemische Stoffe, Diebstahl, Plünderung, Sabotage, Streik, Krieg, innere Unruhen, sonstige Fälle höherer Gewalt sowie schuldhaftes Verhalten dritter Personen; - die Beseitigung von xxxxxx (auf https:/xxxxxx.xx) in Rechnung gestellt - das Analysieren und Beseitigen von StörungenSchäden, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlern in der Bedienung oder Benutzung Behandlung der Hardware oder sonstige von asello nicht zu vertretende Umstände durch den Auftraggeber entstanden sind; - Aufarbeitung der Lackierung von Verkleidungsteilen; - Reinigung, die Unterstützung bei infolge umweltbedingter Verschmutzung erforderlich werden; - Aufwendungen für Störungsmeldungen, denen keine Hardware-Störung zugrunde liegt; - die Beseitigung von Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Einführung Auftraggeber ohne Rücksprache mit der ekom21 Änderungen der Konfiguration und des Umfelds der Hardware sowie Schulungdurchgeführt hat.
(2) Von den vertraglichen Leistungen sind Verschleiß- und Verbrauchsteile, insbesondere Druckermaterialien (z.B. Toner, Tintenpatronen) und Festplatten, nicht erfasst. Die ekom21 wird Verschleißteile, soweit einzelvertraglich bestimmt, entsprechend der Vertrag keine diesbezüglichen vorliegenden Bestimmungen enthält; - Konfiguration der Hardware - Einrichtung der für die Be- nützung erforderlichen Hardware - Vor Ort Inbetriebnahme durch einen Mitarbeiter von asello
3.6.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich die ge- mietete Hardware ordnungsgemäß und nur durch von ihm geschulte Personen zu verwendengegen gesonderte Vergütung ersetzen.
3.6.8 asello behält es sich vor, Wertminderungen der Hardware, die über die gewöhnliche Abnutzung während der Vertragslaufzeit hinaus gehen, im Nachhinein dem Ver- tragspartner in Rechnung zu stellen.
3.6.9 Der Vertragspartner darf eine von asello vermietete Hardware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergeben und unter der Voraussetzung das der Dritte die Bedingungen unter denen asello Hardware ver- mietet akzeptiert.
3.6.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, asello über Gefahren für die vermietete Hardware unverzüglich zu informieren, insbesondere bei Gefahr durch Eingriffe Dritter, physische Ereignisse oder behördliche Verfügungen.
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Vermietung von Hardware. 3.6.1 asello vermietet Hardware ausschließlich in Kombination oder zur Verwendung eines Software-Services von asello.
3.6.2 asello behält es sich vor, die Übergabe der zu ver- mieteten Hardware von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird die Sicherheitsleistung nicht durch den Vertragspartner erbracht, hat asello ein außerordentliches Kündigungsrecht.
3.6.3 asello vermietet Hardware ausschließlich für eine Mindestmietdauer von 3 aufeinanderfolgenden Tagen. Wird die Mindestmietdauer nicht erreicht erfolgt die Angebotslegung und Verrechnung auf Grundlage der Mindestmietdauer.
3.6.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich die gesamte gemietete Hardware, am ersten Tag nach Xxxxxxxx Mietende an asello zurückzusenden, oder, wenn vereinbart, asello die reibungslose Abholung zu ermöglichen.
3.6.5 asello behält es vor, im Nachhinein, die zusätz- lichen Tage in Rechnung zu stellen, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen gem. 3.6.4 erfüllt hat.
3.6.6 Zusatzleistungen und -lieferungen, wie in der Folge beispielsweise angeführt, werden aufgrund gesonderter Vereinbarungen erbracht und zu den jeweils gültigen Listen- preisen von xxxxxx (auf https:/xxxxxx.xx) in Rechnung gestellt - das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehlern in der Bedienung oder Benutzung der Hardware oder sonstige von asello nicht zu vertretende Umstände entstanden sind; - die Unterstützung bei der Einführung der Hardware sowie Schulung, soweit der Vertrag keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält; - Konfiguration der Hardware - Einrichtung der für die Be- nützung erforderlichen Hardware - Vor Ort Inbetriebnahme durch einen Mitarbeiter von asello
3.6.7 Der Vertragspartner verpflichtet sich die ge- mietete Hardware ordnungsgemäß und nur durch von ihm geschulte Personen zu verwenden.
3.6.8 asello behält es sich vor, Wertminderungen der Hardware, die über die gewöhnliche Abnutzung während der Vertragslaufzeit hinaus gehen, im Nachhinein dem Ver- tragspartner in Rechnung zu stellen.
3.6.9 Der Vertragspartner darf eine von asello vermietete Hardware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte weitergeben und unter der Voraussetzung das der Dritte die Bedingungen unter denen asello Hardware ver- mietet akzeptiert.
3.6.10 Der Vertragspartner ist verpflichtet, asello über Gefahren für die vermietete Hardware unverzüglich zu informieren, insbesondere bei Gefahr durch Eingriffe Dritter, physische Ereignisse oder behördliche Verfügungen.
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