Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung und ohne Gegenleistung Musterklauseln

Verschmelzung ohne Kapitalerhöhung und ohne Gegenleistung. Die Übertragung des Vermögens des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS auf den ÜBER- NEHMENDEN RECHTSTRÄGER erfolgt ohne Gegenleistung. Denn der ÜBERNEHMENDE RECHTSTRÄGER darf zur Durchführung der Verschmelzung sein Grundkapital nicht erhö- hen, da er alle Geschäftsanteile am ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGER innehat (§§ 20 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 HS 2, 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwG). Damit entfallen die Angaben über den Umtausch der Anteile (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) gemäß § 5 Abs. 2 UmwG.