Schlussbilanz Musterklauseln

Schlussbilanz. Der Verschmelzung liegt die Bilanz des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS zum 01.01.2024 als Schlussbilanz (§ 17 Abs. 2 UmwG) zugrunde. Die Schlussbilanz ist die- ser Urkunde als Anlage I.3 und als wesentlicher Bestandteil beigefügt; auf sie wird nach § 14 BeurkG verwiesen. Den Parteien lag die als Anlage beigefügte Schlussbilanz des ÜBERTRAGENDEN RECHTSTRÄGERS zum 01.01.2024 bei der Beurkundung zur Kenntnis- nahme vor; auf das Vorlesen haben die Parteien verzichtet.