Versendung. Die Versendung von Depots unmittelbar an den Hinterleger oder an andere Personen ist ausgeschlossen. Auf schriftlichen Antrag des Hinterlegers übernimmt es die Bank, geeignete Depots auf Gefahr und Kosten des Hinterlegers auf geeignete Weise an jede Stelle der Bank zu versenden. Die Anträge sind unter Angabe des Wertes, mit dem die Sendung aufgegeben werden soll, doppelt gleich lautend auszufertigen, zu unterschreiben und der Hinterlegungs- stelle mit dem quittierten Hinterlegungsschein einzureichen. Für den laufenden Hinterle- gungszeitraum entrichtetes Entgelt für die Lagerung wird von der neuen Hinterlegungsstelle angerechnet.
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