Erfüllung im Ausland Musterklauseln

Erfüllung im Ausland. (1) Bei der Erfüllung im Ausland wird die Bank die Wertpapiere im Ausland verwahren las- sen. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main) beauftragen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die auslän- dischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Erfüllung im Ausland. Die DekaBank schafft Anteile im Ausland an, wenn sie als Kommissionärin oder Verkäufe- rin Kaufaufträge in Anteilen im Ausland ausführt oder Kaufaufträge in ausländischen Anteilen ausführt. Soweit Anteile nicht zur Girosammelverwahrung bei der deutschen Wertpapiersammel- bank (Clearstream Banking AG, Frankfurt) zugelassen sind, wird die DekaBank die im Ausland angeschafften Anteile im Ausland verwahren lassen. Hiermit wird sie einen an- deren in- oder ausländischen Verwahrer (z. B. Clearstream Banking) beauftragen oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle damit betrauen. Die Verwahrung der Anteile unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die DekaBank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Anteilen oder eine andere, gleich- wertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (WR-Gutschrift) unter Angabe des ausländischen Staates, in dem sich die Anteile befin- den (Lagerland). Die DekaBank braucht die Auslieferungsansprüche des Kunden aus der ihm erteilten WR-Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unterhaltenen Deckungsbestand zu er- füllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die DekaBank aufbewahrten Anteilen derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine WR-Gut- schrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nach- teile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der DekaBank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. Hat ein Kunde nach dem vorhergehenden Absatz Nachteile und Schäden am Deckungs- bestand zu tragen, so ist die DekaBank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten.