Reparaturen. Reparaturen, die notwendig werden um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14). Reparaturen die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.
Reparaturen. 1. Mit der Einreichung einer RMA-Anfrage (siehe RMA-Verfahren auf der Website) stimmt der Kunde diesen AGB zu.
2. Mit der Einreichung einer RMA-Anfrage stimmt der Kunde zu, dass die Gebühr für den Kostenvoranschlag belastet wird, auch wenn der Kunde letztendlich den bereitgestellten Kostenvoranschlag nicht annimmt.
3. Alle Lieferzeiten und Liefertermine, die in Bezug auf Reparatur- und/oder Wartungsleistungen mitgeteilt werden, dienen lediglich der Orientierung.
4. AED ist nicht verantwortlich für vom Kunden unverpacktes oder unsachgemäß verpacktes Material und haftet dement- sprechend nicht für potenzielle Schäden, die hieraus resultieren. Wenn der Kunde nicht die Originalverpackung des Materials verwendet, trägt der Kunde die Gefahr einer hieraus resultierenden Beschädigung bei Rücksendung.
5. Wenn sich nach Eingang des Xxxxxx zur Reparatur und/oder Wartung herausstellt, dass es weitere verdeckte Mängel oder nicht vom Kunden gemeldete Mängel gibt, erstellt AED einen neuen Kostenvoranschlag und unterbreitet ihn dem Kunden zur Genehmigung.
6. In Bezug auf jeden Reparatur-, Einstellungs- oder Wartungsauftrag ist der Kunde für alle Daten verantwortlich, die auf dem Gerät evtl. gespeichert sind. AED kann nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten verantwortlich gemacht werden.
7. Xxxxxxx, das nicht auf der RMA-Anfrage angegeben ist, kann von AED nicht angefordert werden.
8. AED versichert das ihr durch den Kunden zur Reparatur und/oder Wartung anvertraute Material gegen Brand und Dieb- stahl für die Zeit in ihrem Besitz.
9. Bei Geräten in Garantie gelten die Bedingungen der Herstellergarantie. Alle Kosten für durch AED durchgeführte Repara- turen und Wartungsarbeiten, die nicht durch die Herstellergarantie gedeckt sind, werden dem Kunden von AED berech- net. Geräte, deren Reparatur durch die Garantie gedeckt ist, werden dem Kunden nach Reparatur auf Kosten von AED zurückgegeben.
10. Die bedingungslose Abnahme des reparierten Materials beziehungsweise Gerätes durch den Kunden schließt alle seine Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln aus, die im Zeitpunkt der Abnahme bereits erkennbar waren. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde informiert XXX nach dessen Entdeckung unverzüglich schriftlich über den Mangel.
11. Wenn der Kunde das Gerät nicht innerhalb von 1 Monate nach Reparatur und/oder dem entsprechenden Kostenvoran- sch...
Reparaturen. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrsicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 6), von dem Vermieter erstattet. Schadensersatzansprüche für vor Vertragsabschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
Reparaturen. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit.
Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall werktags (Montag bis Frei- tag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Der Leistungserbringer stellt darüber hinaus sicher, dass Reparaturen von Hilfsmitteln gegen Dekubitus auch an Wochenenden und Feiertagen sichergestellt werden. Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen. Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.
Reparaturen. Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrage übermittelt.
Reparaturen. Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 200.00 übersteigen, so ist die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache gegen Vorweisung der Quittung zurück. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden.
Reparaturen. 8.1 Alle Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes sind uns unverzüglich anzuzeigen und nach Maßgabe unserer Anweisungen und Vorgaben zu beheben. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Mieter auf seine Kosten von uns zu beziehen. Sollte bei einer Kontrolle von uns festgestellt werden, dass die Service- und Wartungsarbeiten nicht oder nur teilweise durchgeführt wurden, so ist der Mieter verpflichtet, uns allfällig daraus resultierende Schäden zu ersetzen.
8.2 Die aus einer gewöhnlichen Abnützung resultierenden Reparaturen und Erneuerungen gehen zu unseren Lasten. Alle anderen Reparaturen, insbesondere solche, die aus Gewaltschäden und Schäden aus Fehlbedienung und Nichteinhaltung der Service- und Wartungspflichten oder aus einer nicht ordnungsgemäßen Benützung resultieren, gehen zu Lasten des Mieters und auf dessen Kosten.
Reparaturen. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß auch für alle Reparaturen in der Werkstatt des Verkäufers (Auftragnehmers) sowie für Reparaturen, die beim Käufer (Auftraggeber) ausgeführt werden, soweit in den Sonderbedingungen für Reparaturen nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Voranschläge über Kosten und Dauer einer Reparatur sind annähernd und unverbindlich. Bei Terminüberschreitungen sind Rechnungsabzüge, Abweichungen von den Bedingungen des Auftragnehmers oder Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, ausgeschlossen. Die Entsendung von Reparaturpersonal erfolgt nach Anforderung so schnell wie möglich. Das außerhalb des Betriebes des Auftragnehmers tätige Personal wird dem Auftraggeber zur Hilfeleistung überlassen.. Die Gefahr für Personen und Sachen trägt in solchen Fällen der Auftraggeber. Dieser ist auch verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl, geeignetes Material sowie die notwendige Energie zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Reparaturpersona! die aufgewandte Arbeitszeit zu bescheinigen. Ist dieser oder sein Beauftragter bei Schluss der Reparatur nicht anwesend, so gelten die vom Reparaturpersonal getroffenen Feststellungen als verbindlich. Der Auftragnehmer ist auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Reparatur zeigen. Statt die Reparatur unmittelbar an dem jeweiligen Aggregat auszuführen, können auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch geliefert werden. Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als Benachrichtigung. Die Abnahme hat innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der reparierte Gegenstand als ordnungsgemäß abgenommen. Für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Reisespesen und Fahrtkosten wird der jeweils gültige Pauschalsatz berechnet. Der Eigentumsvorbehalt gem. Punkt 7 dieser Bedingungen erstreckt sich auch auf die eingebauten Aggregate und Ersatzteile. Der Auftragnehmer kann an dem Reparaturgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis alle fälligen Forderungen, auch die aus früheren Lieferungen und Leistungen, bezahlt sind. Dem Auftragnehmer steht an dem Reparaturgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht dieser von seinem Recht zum Pfandverkauf Geb...
Reparaturen. 6.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.
6.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes er-folgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss – etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins – die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen Dritten erneut in Anspruch genommen wird.
6.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von 1 Woche nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach für Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.4 Für die Gewährleistung gilt Ziffer 2 entsprechend.