Reparaturen. Reparaturen, die notwendig werden um die Betriebssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14). Reparaturen die notwendig werden um die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, müssen vom Mieter unverzüglich nach Feststellung des Mangels beseitigt bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters und der Insassen seines Fahrzeuges.
Reparaturen. 1. Mit der Einreichung einer RMA-Anfrage (siehe RMA-Verfahren auf der Website) stimmt der Kunde diesen AGB zu.
2. Mit der Einreichung einer RMA-Anfrage stimmt der Kunde zu, dass die Gebühr für den Kostenvoranschlag belastet wird, auch wenn der Kunde letztendlich den bereitgestellten Kostenvoranschlag nicht annimmt.
3. Alle Lieferzeiten und Liefertermine, die in Bezug auf Reparatur- und/oder Wartungsleistungen mitgeteilt werden, dienen lediglich der Orientierung.
4. AED ist nicht verantwortlich für vom Kunden unverpacktes oder unsachgemäß verpacktes Material und haftet dement- sprechend nicht für potenzielle Schäden, die hieraus resultieren. Wenn der Kunde nicht die Originalverpackung des Materials verwendet, trägt der Kunde die Gefahr einer hieraus resultierenden Beschädigung bei Rücksendung.
5. Wenn sich nach Eingang des Xxxxxx zur Reparatur und/oder Wartung herausstellt, dass es weitere verdeckte Mängel oder nicht vom Kunden gemeldete Mängel gibt, erstellt AED einen neuen Kostenvoranschlag und unterbreitet ihn dem Kunden zur Genehmigung.
6. In Bezug auf jeden Reparatur-, Einstellungs- oder Wartungsauftrag ist der Kunde für alle Daten verantwortlich, die auf dem Gerät evtl. gespeichert sind. AED kann nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten verantwortlich gemacht werden.
7. Xxxxxxx, das nicht auf der RMA-Anfrage angegeben ist, kann von AED nicht angefordert werden.
8. AED versichert das ihr durch den Kunden zur Reparatur und/oder Wartung anvertraute Material gegen Brand und Dieb- stahl für die Zeit in ihrem Besitz.
9. Bei Geräten in Garantie gelten die Bedingungen der Herstellergarantie. Alle Kosten für durch AED durchgeführte Repara- turen und Wartungsarbeiten, die nicht durch die Herstellergarantie gedeckt sind, werden dem Kunden von AED berech- net. Geräte, deren Reparatur durch die Garantie gedeckt ist, werden dem Kunden nach Reparatur auf Kosten von AED zurückgegeben.
10. Die bedingungslose Abnahme des reparierten Materials beziehungsweise Gerätes durch den Kunden schließt alle seine Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit Mängeln aus, die im Zeitpunkt der Abnahme bereits erkennbar waren. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Mängeln, die im Zeitpunkt der Abnahme nicht erkennbar waren, ist ausgeschlossen, es sei denn der Kunde informiert XXX nach dessen Entdeckung unverzüglich schriftlich über den Mangel.
11. Wenn der Kunde das Gerät nicht innerhalb von 1 Monate nach Reparatur und/oder dem entsprechenden Kostenvoran- sch...
Reparaturen. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrsicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 6), von dem Vermieter erstattet. Schadensersatzansprüche für vor Vertragsabschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
Reparaturen. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selber vor- nehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässen Reparaturarbeiten. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
Reparaturen. Der Leistungserbringer erhält Kenntnis von einer Reparaturbedürftigkeit des von ihm zur Ver- sorgung eingesetzten Hilfsmittels entweder unmittelbar durch den Versicherten oder durch die KKH. Er stellt sicher, dass die erforderlichen Reparaturen im Regelfall xxxxxxxx0 binnen 24 Stun- den nach Eingang der Meldung des Reparaturfalls durchgeführt werden. Sofern eine Repa- ratur an einem Samstag angeboten wird und der Versicherte dies wünscht, kann eine Repa- ratur auch samstags erfolgen. Stellt der Leistungserbringer im Rahmen einer Reparatur fest, dass weiteres nicht von der Pauschale umfasstes Sonderzubehör, welches in diesem Vertrag geregelt ist, erforderlich ist, so ist dafür ein Kostenvoranschlag auf der Grundlage der Vertragspreise für Sonderzubehör einzureichen und nur nach Genehmigung/Kostenübernahmeerklärung der KKH zu versor- gen. Die KKH behält sich jedoch vor, die medizinische Notwendigkeit zu überprüfen und im Einzelfall eine medizinische Verordnung anzufordern.
8.1.1. Reparaturen im Rahmen der Versorgungspauschale Der Leistungserbringer führt im Rahmen der Pauschalen alle erforderlichen Reparaturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel und an dem von ihm gelieferten Zubehör kostenfrei durch, sofern die Reparaturbedürftigkeit nicht nachweislich vom Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Besteht der Verdacht der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Hilfsmittels, so ist die KKH darüber in Kenntnis zu setzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam abzustimmen. Sollte die Reparatur des vorhandenen Hilfsmittels unwirtschaftlich sein, so nimmt der Leis- tungserbringer eine kostenfreie Umversorgung vor, sofern eine Pauschale vereinbart ist. Dem Versicherten ist ein gleichwertiges vertragsgegenständliches Hilfsmittel derselben 7- stelligen Produktart (wie zuvor genehmigt) zur Verfügung zu stellen.
8.1.2. Reparaturen im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ Im Rahmen der Versorgungsform „Kauf“ führt der Leistungserbringer alle erforderlichen Re- paraturen an dem von ihm gelieferten Hilfsmittel einschließlich von ihm gelieferten Zubehör 8 Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage kostenfrei durch, die unter die Sachmängelgewährleistung und/oder die Herstellergarantie fallen, und die während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Ga- rantiezeit anfallen. Reparaturen außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist und/oder der Garantiezeit, die einen Gesamtwert von 250,00 € brutto (i...
Reparaturen. Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Großhändlers, die dieser auf Anfrage übermittelt.
Reparaturen. Reparaturen während der Miete sollen, wenn immer möglich, von der nächstgelegenen Markenvertretung ausgeführt werden. Sollten die Reparaturkosten CHF 200.00 übersteigen, so ist die Vermieterin vorgängig zwecks Kostengutsprache anzufragen. Die Vermieterin erstattet die Reparaturkosten bei Vorliegen einer Kostengutsprache gegen Vorweisung der Quittung zurück. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin überbracht werden.
Reparaturen. A 2.2.1 Bei Reparaturen erfolgt eine Regulierung entsprechend A 5.2 bei Beschädigungen infolge von: A 2.2.1.1 Unfall;
Reparaturen. Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietobjektes notwendig werden, muss der Mieter eine Vertragswerkstätte aufsuchen. Der Mieter ist vor Durchführung der Reparatur verpflichtet, die Einwilligung des Vermieters und die schriftliche Freigabe einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gem. Ziffer 9 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage und deren Folgeschäden soweit Sie nicht auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter nicht.
Reparaturen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und für seine Erhaltung Sorge zu tragen. Reparaturen die während der Mietdauer notwendig wird, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und die Funktion seiner Einrichtung zu gewährleisten, sind grundsätzlich dem Vermieter während der Mietzeit zu melden und abzusprechen. Sie dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden, ansonsten trägt der Mieter die entstehenden Kosten. Reifenschäden und Frontschäden gehen zu Lasten der Mieter, ebenso solche Schäden, die auf unsachgemäße und unpflegliche Handhabung zurückzuführen sind. Eine Erstattung oder Minderung der dadurch bedingten Ausfälle wird ausgeschlossen. Die Reparatur muss in einer Spezial-/ Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Ersatzteile (alt) sind unbedingt mitzubringen sowie die Rechnung der dazu ausgeführten Reparatur.