Versicherte Gesellschaften Musterklauseln
Versicherte Gesellschaften. Abweichend von Ziffer C.3 Markel Pro D&O 06.2019 sind Tochtergesellschaften nicht automatisch vom Versicherungsschutz umfasst. Tochtergesellschaften können nur aufgrund besonderer Deckungsvereinbarung in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Einige Neuerungen aus unserem neuen Konzept (nicht abschließend). ✓ Erweiterte Kontinuitätsgarantie und Zusatzlimit für ausgeschiedene Stiftungsorgane ✓ Managerstrafrechtsschutz in Zusammenarbeit mit ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ✓ Cyber-Prävention Basis (Perseus-Basis) enthalten (einmaliger IT-Check und Phishing-Test, Daten- und Cyber-Führerschein) ✓ Online-Rechtsservice in Zusammenarbeit mit der ARAG ✓ Ansprüche gemäß § 64 Satz 1 GmbHG, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG, §§ 34, 69 Abgabenordnung, §§ 60, 61 Insolvenzordnung ✓ Absicherung des Ausfalls von mitversicherten Organpersonen (Key-Man-Absicherung) ✓ Absicherung von Abwehrkosten aufgrund von Vermögensschäden nach dem Datenschutzrecht Diesem Versicherungsvertrag liegen folgende Entschädigungsgrenzen zugrunde: DECKUNGSBESTANDTEILE Ausfall von Organpersonen (Key-Man-Absicherung) ▇▇.▇▇▇ € A.3.3 Anpassung des Versicherungsschutzes an die französische Rechtsprechung ▇.▇▇▇.▇▇▇ € A.3.4 Kosten im Zusammenhang mit Sonderuntersuchungen ▇▇▇.▇▇▇ € A.3.5 Unterstützung bei Firmenstellungnahmen ▇▇▇.▇▇▇ € A.3.7 Vorsorgliche Rechtsberatungskosten ▇▇.▇▇▇ € A.4.1 Vermögensschaden-Strafrechtsschutz ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.2 Vermögensschaden-Datenrechtsschutz ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.3 Sonstiger Vermögensschaden-Rechtsschutz ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.4 Kosten zur Minderung eines Reputationsschadens ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.5 Abwehr von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.6 Abwehr von Bereicherungs- und Herausgabeansprüchen ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.7 Abwehr bei Personen- und Sachschäden ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.8 Aktive Abwehr von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüchen ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.9 Arrest, Beschlagnahme, Ausübungsverbot ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.10 Gebühren für die Stellung von Sicherheitsleistungen/Kautionen ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.11 Gehaltsfortzahlungen ▇▇▇.▇▇▇ € A.4.12 Abfindungszahlungen ▇▇.▇▇▇ € A.4.13 Antikorruptionsgesetz ▇▇▇.▇▇▇ € je versicherte Person ▇▇.▇▇▇ € A.4.14 Psychologische Betreuung ▇▇▇.▇▇▇ € je versicherte Person ▇▇.▇▇▇ € A.4.15 Übernahme interner Abwehrkosten ▇▇.▇▇▇ € H.3.1.2 Zusätzliche Versicherungssumme für Abwehrkosten ▇.▇▇▇.▇▇▇ € H.4.6 Zusätzliche Versicherungssumme für ausgeschiedene versicherte Personen ▇▇▇.▇▇▇ € H.4.7 ZUSÄTZLICHE VERSICHERUNGSSUMME (SOFERN VEREINBART) Managerstrafrechtsschutz ▇▇▇.▇▇▇ € Anhang Markel Pro D&O ALLGEM...
Versicherte Gesellschaften. Versicherte Gesellschaften sind die Versicherungs- nehmerin gemäß Versicherungsschein/Nachtrag und deren Tochtergesellschaften.
Versicherte Gesellschaften. Versicherte Gesellschaften sind die Versicherungsnehmerin gemäß Versicherungsschein, Tochtergesellschaften im Sinne von Ziffer 1.4 und im Versicherungsschein als mitversichert aufgeführte Gesellschaften. Pflichtverletzungen bei Tochtergesellschaften und im Versicherungsschein als mitversichert aufgeführten Gesellschaften sind versichert, sofern sie in dem Zeitraum begangen worden sind, in dem die Eigenschaft als Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin bestand bzw. eine Mitversicherung gemäß dem Versicherungsvertrag vorlag.
