Tochtergesellschaften Musterklauseln

Tochtergesellschaften. Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Personen bei Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers.
Tochtergesellschaften. 1. Versicherungsschutz besteht auch für Tochtergesellschaften. Dies sind juristische Personen im Sinne von §§ 290 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 2 HGB oder vergleichbare Gesellschaftsformen nach ausländischem Recht, bei denen die Versicherungsnehmerin die Kontrolle oder Leitung direkt oder indirekt inne hat durch: - die absolute Mehrheit, also mehr als 50% der Stimmrechte der Gesell- schafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäfts- politik bestimmenden Verwaltungs-, Aufsichtsrats- oder sonstigen Lei- tungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die Versicherungsneh- merin gleichzeitig Gesellschafterin mit mindestens 20% der Stimm- rechte ist, oder - das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf- grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu bestimmen oder - die Versicherungsnehmerin sich zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Versicherungsnehmerin bzw. eines Tochterunternehmens einer Gesellschaft bedient und sie bei dieser unmittelbar oder mittelbar bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehr- heit der Chancen und Risiken trägt (Zweckgesellschaft). Neben Un- ternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Per- sonen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Pri- vatrechts, ausgenommen Spezial- Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes sein. 2. Neue Tochtergesellschaften Erwirbt oder gründet die Versicherungsnehmerin nach dem Beginn der Versicherung eine Tochtergesellschaft, die nicht unter die nachstehend aufgeführten Kriterien fällt, besteht ab dem Zeitpunkt des Erwerbs oder der Neugründung automatisch Versicherungsschutz für die hinzukom- mende Tochtergesellschaft. Abweichend hiervon kann für neu hinzukommende Tochtergesellschaften im Einzelfall Rückwärtsversicherung vereinbart werden. Eine solche De- ckungserweiterung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Versicherers. Dieser behält sich ausdrücklich vor, zusätzliche Risikoinformationen einzuholen, die Bedingungen des Versicherungsvertrages zu modifizieren und eine zusätzliche Prämie zu erheben. Sofern die neu gegründete oder erworbene Tochtergesellschaft - keine andere IT-Dienstleistung oder kein anderes IT-Produkt als die Versicherungsnehmerin ausübt bzw. herstellt, - ihren Sitz nicht in den USA oder Kanada hat oder - eine Umsatzsumme von mehr als 30% des im zuletzt veröffentlichten Geschäftsbericht aus...
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen einer anderen Gesellschaft die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Tochtergesellschaften a) Xxxxxx 000 0 XXX Carbon SE Wiesbaden # 985 2 SGL CARBON GmbH Meitingen 100,0 1 74.394 1.946 # 2379 3 Xx. Xxxxxxxx GmbH Limburg 100,0 2 3.229 -25 ° # 0000 0 XXX CARBON Beteiligung GmbH Wiesbaden 100,0 1 194.651 11 # 0000 0 XXX TECHNOLOGIES GmbH Meitingen 100,0 1 58.793 -8.075 # 0000 0 XXX epo GmbH Willich 100,0 5 4.937 -57 ° # 0000 0 XXX Technologies Composites Holding GmbH Meitingen 100,0 5 14.050 0 ° # 0000 0 XXX TECHNOLOGIES Beteiligung GmbH Meitingen 100,0 5 7.675 0 2501 9 SGL Kümpers Verwaltungs-GmbH Rheine 51,0 8 35 2 2502 10 SGL Kümpers GmbH & Co. KG Rheine 51,0 8 6.706 937 ° # 0000 00 XXX TECHNOLOGIES Zweite Beteiligung GmbH Meitingen 100,0 5 45.095 37 2001 12 SGL Rotec GmbH & Co KG Xxxxxxxxx 000,0 11 8.337 -9.071 2007 13 SGL Rotec Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Lemwerder 100,0 12 26 2 2003 14 Rotec Immobilien GmbH Lemwerder 100,0 12 -857 284 ° 2004 15 FVT Beteiligungs- und Verwaltungs Gmbh Lemwerder 100,0 12 324 4 b) Ausland ° 0000 00 XXX CARBON Holding S.L. La Coruña, Xxxxxxx 000,0 4 85.539 11.117 1748 21 SGL CARBON S.A. La Coruña, Spanien 99,9 20 90.643 23.775 1193 22 SGL Gelter S.A. Madrid, Spanien 64,0 20 2.290 504 275 23 SGL CARBON S.p.A. Mailand, Italien 99,8 20 36.350 2.232 287 24 SGL CARBON do Brasil Ltda. Diadema, Brasilien 100,0 20 -308 -37 2370 25 SGL CARBON Sdn. Bhd. Kuala Lumpur, Xxxxxxxx 000,0 20 176.497 -12.437 105 26 SGL Carbon Holding GmbH Steeg, Österreich 100,0 1 10 -3 277 27 SGL CARBON GmbH Steeg, Österreich 100,0 1 43.400 9.207 2311 28 SGL Carbon Fibers Ltd. Muir of Ord, Großbritannien 100,0 27 47.076 -5.972 2315 29 Project DnF Halifax, Großbritannien 100,0 27 0 0 3001 30 Fisipe - Fibras Sintéticas de Portugal S.A. Lavradio, Portugal 100,0 27 19.177 -41 3002 31 Munditêxtil, LDA Lavradio, Portugal 100,0 30 895 3 ° 0000 00 XXX CARBON Holdings B.V. Rotterdam, Niederlande 100,0 4 82.353 34.760 2329 33 SGL CARBON Polska S.A. Raciborz, Polen 100,0 32 141.714 29.735 ° 2622 34 GTC-Graphite Ceilings Sp. z o.o. Raciborz, Polen 100,0 33 0 0 1530 35 SGL Singapore PTE. Ltd. Xxxxxxxxx 000,0 32 103 41 2366 36 SGL CARBON Luxembourg S.A. Luxemburg 100,0 1 100 -14 ° 0000 00 XXX CARBON Holding S.A.S.**** Paris, Frankreich 57,2 1 18.456 -154 1749 38 SGL CARBON S.A.S. Passy (Chedde), Frankreich 100,0 37 15.845 2.118 2141 39 SGL CARBON Technic S.A.S. Saint-Martin d'Heres, Frankreich 100,0 37 5.947 982 284 40 SGL CARBON Ltd. Alcester, Großbritannien 100,0 1 790 97 ** 2312 41 Xxxxx Xxxx (Feckenham) Ltd. Alcester, Großbritannien 100,0 40 0 0 **...
Tochtergesellschaften. Die X-GmbH hält direkt oder indirekt sämtliche Anteile an den in Anlage 1.2 bezeichneten Gesellschaften (die
Tochtergesellschaften. Der Kunde ist berechtigt, seinen Tochtergesellschaften die Nutzung der Cloud-Dienste gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu gestatten, jedoch nur dann, wenn die juristische Person als Tochtergesellschaft des Kunden qualifiziert ist, und unter der Voraussetzung, dass (1) die Tochtergesellschaften zustimmen, an die Bestimmungen dieses Vertrags gebunden zu sein, und (2 der Kunde dafür verantwortlich ist, dass die Tochtergesellschaften diesen Vertrag einhalten, und im Falle von Verstößen die Haftung übernimmt.
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt • die Mehrheit der Stimmrechte hält, oder • das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane, insbesondere des Vorstands, Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung, zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Gesellschafter ist, oder • das Recht hat, aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Als Tochtergesellschaften gelten auch Personenhandelsgesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin oder eine seiner Tochtergesellschaften mit mehr als 50% des Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraums beteiligt war. Versicherungsschutz besteht in einem solchen Fall für versicherte Personen gemäß Ziffer II. 1. Absatz 1 b) und Ziffer II. 1. Absatz 2. Befindet sich eine Tochtergesellschaft noch in der Entstehungsphase (Gründungsphase), so gilt sie schon als Tochtergesellschaft im Sinne dieses Versicherungsvertrages.
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, bei denen der Versicherungsnehmerin die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht durch entweder a. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder b. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzu- berufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist, oder c. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags auszuüben. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versicherte Personen in Unternehmen, soweit diese für die Versicherungsnehmerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften die Funktion der Komplementär-GmbH oder Komplementär-AG wahrnehmen. Als Tochtergesellschaften gelten auch Personengesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin oder eine ihrer Tochtergesellschaften mit mehr als 50 % des Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraums beteiligt war. Versichert ist in einem solchen Fall nur die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter in dem Umfang, in dem ein GmbH-Geschäftsführer der gesetzlichen Haftung unterliegen würde. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Inanspruchnahmen aufgrund der Kapitalhaftung oder wegen der Verletzung von Treuepflichten als Gesellschafter. Als Tochtergesellschaften gelten auch von der Versicherungsnehmerin oder deren Tochtergesellschaften errichtete gemeinnützige Stiftungen, sofern diese keine Altersvorsorgeeinrichtungen sind.
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, • bei denen eine versicherte Gesellschaft direkt oder indirekt die Mehrheit der Kapitalanteile hält oder • soweit sie bei einer versicherten Gesellschaft die Funktion der Komplementär-GmbH oder der Komplementär-AG wahrnehmen oder • bei denen einer versicherten Gesellschaft die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch o die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder o das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, Aufsichtsrats oder sonstiger Leitungsorgane zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder o das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Satzungsbestimmungen dieses Unternehmens auszuüben. Als in diesem Sinn beherrschte Unternehmen und damit als Tochtergesellschaften gelten auch Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) oder KGaA bzw. vergleichbare ausländische Gesellschaften, in denen eine versicherte Gesellschaft die Funktion der Komplementärin wahrnimmt.
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die versicherten Unternehmen vor oder bei Beginn der lau- fenden Versicherungsperiode entweder direkt oder indirekt