Tochtergesellschaften. Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Personen bei Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers.
Tochtergesellschaften. 1. Versicherungsschutz besteht auch für Tochtergesellschaften. Dies sind juristische Personen im Sinne von §§ 290 Abs. 1 und 2, 271 Abs. 2 HGB oder vergleichbare Gesellschaftsformen nach ausländischem Recht, bei denen die Versicherungsnehmerin die Kontrolle oder Leitung direkt oder indirekt inne hat durch: - die absolute Mehrheit, also mehr als 50% der Stimmrechte der Gesell- schafter oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäfts- politik bestimmenden Verwaltungs-, Aufsichtsrats- oder sonstigen Lei- tungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die Versicherungsneh- merin gleichzeitig Gesellschafterin mit mindestens 20% der Stimm- rechte ist, oder - das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf- grund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens zu bestimmen oder - die Versicherungsnehmerin sich zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels der Versicherungsnehmerin bzw. eines Tochterunternehmens einer Gesellschaft bedient und sie bei dieser unmittelbar oder mittelbar bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehr- heit der Chancen und Risiken trägt (Zweckgesellschaft). Neben Un- ternehmen können Zweckgesellschaften auch sonstige juristische Per- sonen des Privatrechts oder unselbstständige Sondervermögen des Pri- vatrechts, ausgenommen Spezial- Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes sein.
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die versicherten Unternehmen vor oder bei Beginn der lau- fenden Versicherungsperiode entweder direkt oder indirekt
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen einer anderen Gesellschaft die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Tochtergesellschaften. Der Kunde ist berechtigt, seinen Tochtergesellschaften die Nutzung der Cloud-Dienste gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu gestatten, jedoch nur dann, wenn die juristische Person als Tochtergesellschaft des Kunden qualifiziert ist, und unter der Voraussetzung, dass (1) die Tochtergesellschaften zustimmen, an die Bestimmungen dieses Vertrags gebunden zu sein, und (2 der Kunde dafür verantwortlich ist, dass die Tochtergesellschaften diesen Vertrag einhalten, und im Falle von Verstößen die Haftung übernimmt.
Tochtergesellschaften a) Xxxxxx 000 0 XXX Carbon SE Wiesbaden # 985 2 SGL CARBON GmbH Meitingen 100,0 1 74.394 1.946 # 2379 3 Xx. Xxxxxxxx GmbH Limburg 100,0 2 3.229 -25 ° # 0000 0 XXX CARBON Beteiligung GmbH Wiesbaden 100,0 1 194.651 11 # 0000 0 XXX TECHNOLOGIES GmbH Meitingen 100,0 1 58.793 -8.075 # 0000 0 XXX epo GmbH Willich 100,0 5 4.937 -57 ° # 0000 0 XXX Technologies Composites Holding GmbH Meitingen 100,0 5 14.050 0 ° # 0000 0 XXX TECHNOLOGIES Beteiligung GmbH Meitingen 100,0 5 7.675 0 2501 9 SGL Kümpers Verwaltungs-GmbH Rheine 51,0 8 35 2 2502 10 SGL Kümpers GmbH & Co. KG Rheine 51,0 8 6.706 937 ° # 0000 00 XXX TECHNOLOGIES Zweite Beteiligung GmbH Meitingen 100,0 5 45.095 37 2001 12 SGL Rotec GmbH & Co KG Xxxxxxxxx 000,0 11 8.337 -9.071 2007 13 SGL Rotec Verwaltungs- und Beteiligungs- GmbH Lemwerder 100,0 12 26 2 2003 14 Rotec Immobilien GmbH Lemwerder 100,0 12 -857 284 ° 2004 15 FVT Beteiligungs- und Verwaltungs Gmbh Lemwerder 100,0 12 324 4
Tochtergesellschaften. Die posterXXL AG ist nicht an weiteren Unternehmen beteiligt.
Tochtergesellschaften. Die X-GmbH hält direkt oder indirekt sämtliche Anteile an den in Anlage 1.2 bezeichneten Gesellschaften (die
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, • bei denen eine versicherte Gesellschaft direkt oder indirekt die Mehrheit der Kapitalanteile hält oder • soweit sie bei einer versicherten Gesellschaft die Funktion der Komplementär-GmbH oder der Komplementär-AG wahrnehmen oder • bei denen einer versicherten Gesellschaft die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch o die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder o das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, Aufsichtsrats oder sonstiger Leitungsorgane zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafterin ist oder o das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund von Satzungsbestimmungen dieses Unternehmens auszuüben. Als in diesem Sinn beherrschte Unternehmen und damit als Tochtergesellschaften gelten auch Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) oder KGaA bzw. vergleichbare ausländische Gesellschaften, in denen eine versicherte Gesellschaft die Funktion der Komplementärin wahrnimmt.
Tochtergesellschaften. Tochtergesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin direkt oder indirekt • die Mehrheit der Stimmrechte hält, oder • das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane, insbesondere des Vorstands, Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung, zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Gesellschafter ist, oder • das Recht hat, aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Als Tochtergesellschaften gelten auch Personenhandelsgesellschaften, an denen die Versicherungsnehmerin oder eine seiner Tochtergesellschaften mit mehr als 50% des Kapitals beteiligt ist oder während des versicherten Zeitraums beteiligt war. Versicherungsschutz besteht in einem solchen Fall für versicherte Personen gemäß Ziffer II. 1. Absatz 1 b) und Ziffer II. 1. Absatz 2. Befindet sich eine Tochtergesellschaft noch in der Entstehungsphase (Gründungsphase), so gilt sie schon als Tochtergesellschaft im Sinne dieses Versicherungsvertrages.