Gegenstand der Versicherung. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen. Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungs- rechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versi- cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnah- men/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch ge- nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privat- rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten An- sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltscha- densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs- gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungs- schutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversiche- rung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risi- ken und Tätigkeiten:
Gegenstand der Versicherung. I.1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Gegenstand der Versicherung. 1. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziffer 4.1.12 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den in Ziffer A.10.1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in den Ziffern A.2.1 und A.2.2 genannten Personen.
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) oder eine Vermögenseinbuße, die weder durch eine Personen- noch durch eine Sachbeschädigung herbeigeführt ist (Vermögensschaden, vergleiche Ziffer 4.1.1) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Gegenstand der Versicherung. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dieser Police, der Haftpflichtversicherungsbedingungen sowie der nachfolgenden Produkt- und Leistungsbeschreibungen zur Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt (siehe A.4) als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Gegenstand der Versicherung. 2.1.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 b) SVAHB - im Rah- men und Umfang dieses Vertrages, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziffer IX. 1.2 fallen.
Gegenstand der Versicherung. 3.1.1 Versichert ist - abweichend von den Ziffern 1.1 und 7.10 a) SVAHB - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages, soweit nachste- hend nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltscha- densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine