Versicherter Schaden Musterklauseln
Versicherter Schaden. Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und dar- über hinausgehend auch qualitätsmäßig an dem versicherten Steinobst nachweislich allein durch die Einwirkung einer versicherten Elementarge- fahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
Versicherter Schaden. Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und da- rüber hinaus auch qualitätsmäßig an dem versicherten Kernobst nach- weislich allein durch eine versicherte Gefahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
Versicherter Schaden a) Quantitativer Ernteertragsschaden Die Hagelgilde leistet – soweit nicht anders vereinbart – Entschädigung für den Ernteertragsschaden, der mengenmäßig an der versicherten Fruchtart nachweislich durch eine oder mehrere versicherte Gefahren (§ 1 AHagB 2017) entsteht.
b) Qualitativer Ernteertragsschaden Soweit der Ernteertragswert der versicherten Fruchtart nicht nur von der Menge, sondern auch von der Qualität abhängt, wird Entschädigung auch für die unmittelbar durch eine oder mehrere versicherte Gefah- ren (§ 1 AHagB 2017) verursachte Qualitätsminderung geleistet. Ob eine Qualitätsminderung bei einer versicherten Fruchtart mitversichert ist und welche Art der Qualitätsminderung zum versicherten Schaden gehört, ergibt sich aus den Vereinbarungen bei Vertragsabschluss bzw. Anbauverzeichnis. Die Entschädigungsleistung aus dem Qualitätsschaden ist jeweils auf den vereinbarten Prozentsatz begrenzt (Höchstentschädi- gungsgrenze).
c) Zusammenhang von Gefahreinwirkung und Schadensbild Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die an den versicherten Kul- turen eingetretene Beschädigung oder Zerstörung nachweislich die aus- schließliche, unmittelbare und unvermeidliche Folge der Gefahreinwirkung ist, dabei das beschriebene Schadensbild verursacht hat und dadurch nachweislich ein Ernteertragsverlust entstanden ist.
d) Besondere Ertragsverluste Bei Zuckerrüben ist der Zuckerertragsverlust mitversichert.
Versicherter Schaden. Der Versicherer leistet Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig an der versicherten Kulturart nachweislich durch Hagelschlag entsteht. Sollen darüber hinaus besondere Verwertungsinteressen versichert werden, ist dies besonders zu vereinbaren. Versichert sind die im Versicherungsvertrag genannten Gegenstände.
1. Erntewert je Hektar
2. Mehrere Versicherungsgegenstände und Ernten
Versicherter Schaden. Versichert ist der hagelbe- dingte mengenmäßige Ernte- ertragsverlust der Kartoffeln. Darüber hinausgehend ist – unter Ausschluss des Nachweises eines höheren Schadens – auch der Qualitätsverlust an Kartoffeln pauschal mit einer Erhöhung der Schadenquote des mengenmäßigen Ertragsverlustes um 50 %-Punkte versichert. Dabei ist die Gesamtentschä- digung „ Kartoffel-Plus“ und Qualität) auf 75 % der Versicherungssumme begrenzt. Die Reglungen über die Integralfranchise bezüg- lich des mengenmäßigen Ertragsverlustes (Abschnitt A 9 Nr. 1 BhagB) bleiben unberührt.
