Versorgungsvertrag Musterklauseln
Versorgungsvertrag. 1. Mit der Entnahme von Wasser und Strom kommt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Grundversorgungsunternehmen ein Vertrag über die Versorgung des Kunden mit Wasser und Strom zustande. Soweit Wasser und Strom aus dem Versorgungsnetz der SWSee entnommen wird, gilt das aktuell gültige Preisblatt (Tarif der Grundversorgung, einsehbar im Kundenzentrum oder im Internet ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇-▇▇▇.▇▇). Ansonsten sind die Wasser- und Strompreise vom jeweiligen Grundversorgungunternehmen zu erfragen. Leitet der Mieter Wasser in die öffentliche Kanalisation ein, erhebt das Wasserversorgungsunternehmen den Abwasserkostenbeitrag gemäß der jeweils gültigen Kanalgebührensatzung und leitet ihn die an den Kanalnetzbetreiber weiter.
2. Bei einer Vertragsdauer bis zu 12 Monaten erfolgt die Ablesung des Wasserverbrauches bei der Abgabe der Entnahmevorrichtung zum 15.Dez. des laufenden Jahres. Bei Nichteinhaltung des Abgabetermins wird die Entnahmevorrichtung durch SWSee eigezogen. Die Kosten trägt der Kunde. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich oder bei Rückgabe der Entnahmevorrichtung.
3. Abschlagzahlungen sind monatlich zu leisten.
4. Bei Verlust der Entnahmevorrichtung wird der Wasser- und Stromverbrauch bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustanzeige bei SWSee geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der letzten Abrechnung bzw. auf der Grundlage der Verbräuche der vergleichbaren Kundengruppe, unter Berücksichtigung der Zählergröße.
5. Lässt sich bei beschädigten Wasserzählern der Verbrauch nicht mehr einwandfrei ermitteln, so wird, falls nicht Anhaltspunkte für einen noch höheren Verbrauch vorhanden sind, eine Verbrauchsmenge von 50 m³/Monat angenommen und berechnet. Dem Kunden steht es offen nachzuweisen, dass ein geringerer Verbrauch entstanden ist.
Versorgungsvertrag. 1. Die wvr schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des an- zuschließenden Grundstückes ab. Bei Erteilung ei- nes Sepa-Lastschriftmandates kann die Abrechnung über den Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Päch- ter, Nießbraucher als Zahlungsbevollmächtigten er- folgen. Das Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer bleibt weiterhin bestehen.
2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Ge- meinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflich- tet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der wvr unmittelbar abzuschließen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so bedarf der Ab- schluss des Versorgungsvertrags der Bestätigung durch sämtliche Wohnungseigentümer, die neben der Eigentümergemeinschaft für deren Verpflich- tungen gesamtschuldnerisch haften. Die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der wvr sind in diesem Fall auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem ver- sorgten Grundstück mehreren Personen gemein- schaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und mit Eigentum nach Bruchteilen).
Versorgungsvertrag. 5.1 Die AggerEnergie schließt den Vertrag über die Versorgung mit Wasser mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstückes ab. Mit Zustimmung der Kommune kann in besonderen Fällen der Abschluss dieses Vertrages auch mit dem Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter oder Mieter) erfolgen.
5.2 Die AggerEnergie oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an.
5.3 Die AggerEnergie ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn der Versorgungsvertrag beendet wird oder die Vorhaltung eines Netzanschlusses die Trinkwasserversorgung Dritter oder die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigen oder gefährden sollte.
Versorgungsvertrag. Pflegedienste, die die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten mit dem Abschluss eines Vertrages nach §§ 132 a Abs. 2 und 132 Abs. 1 SGB V die Berechtigung häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V und Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V zu Lasten der vertragschließenden Krankenkasse zu erbringen.
Versorgungsvertrag. Den Versorgungsvertrag schließt die rhenag mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstückes ab. Der Kunde hat die ausdrückliche Verpflichtung, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertrag einschließlich dieser Verpflichtung bei einer Veräußerung an eine Eigentümergemeinschaft oder einen anderen Dritten in der Teilungserklärung oder im notariellen Kaufvertrag zu übertragen. Sollte eine solche Übertragung nicht unverzüglich stattfinden, ist rhenag von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag bis zur Übertra- gung befreit. In diesem Fall hat der Kunde der rhenag sämtliche auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schäden - einschließlich Vermö- gensschäden und entgangenen Gewinn - zu ersetzen.
Versorgungsvertrag. 1. Mit der Entnahme von Wasser kommt zwischen dem Kunden und der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH gemäß der AVBWasserV (Anlage 1), der Ergänzenden Bestimmungen der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH zur AVBWasserV (Anlage 2) ein Vertrag über die Versorgung des Kunden mit Wasser zustande.
2. Bei einer Vertragsdauer bis zu 3 Monaten erfolgt die Ablesung des Wasserverbrauches bei der Abgabe des Standrohrwasserzählers. Bei einer Vertragszeit von mehr als 3 Monaten erfolgt jeweils nach 3 Monaten eine Zwischenablesung des Wasserverbrauches durch körperliche Vorlage des Standrohrwasserzählers bei den VBB. Bei Nichteinhaltung erfolgen Ablesung und Kontrolle durch die VBB vor Ort. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Die Rechnungslegung erfolgt vierteljährlich, spätestens jedoch bei Abgabe des Standrohrwasserzählers.
3. Bei Verlust des Standrohrwasserzählers wird der Wasserverbrauch bis zum Zeitpunkt des Einganges der Verlustanzeige bei den VBB geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der letzten Abrechnung bzw. auf der Grundlage der Verbräuche der vergleichbaren Kundengruppe unter Berücksichtigung der Zählergröße.
