Versorgungsvertrag Musterklauseln

Versorgungsvertrag. 1. Mit der Entnahme von Wasser und Strom kommt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Grundversorgungsunternehmen ein Vertrag über die Versorgung des Kunden mit Wasser und Strom zustande. Soweit Wasser und Strom aus dem Versorgungsnetz der SWSee entnommen wird, gilt das aktuell gültige Preisblatt (Tarif der Grundversorgung, einsehbar im Kundenzentrum oder im Internet xxx.xxxxxxxxx-xx-xxx.xx). Ansonsten sind die Wasser- und Strompreise vom jeweiligen Grundversorgungunternehmen zu erfragen. Leitet der Mieter Wasser in die öffentliche Kanalisation ein, erhebt das Wasserversorgungsunternehmen den Abwasserkostenbeitrag gemäß der jeweils gültigen Kanalgebührensatzung und leitet ihn die an den Kanalnetzbetreiber weiter. 2. Bei einer Vertragsdauer bis zu 12 Monaten erfolgt die Ablesung des Wasserverbrauches bei der Abgabe der Entnahmevorrichtung zum 15.Dez. des laufenden Jahres. Bei Nichteinhaltung des Abgabetermins wird die Entnahmevorrichtung durch SWSee eigezogen. Die Kosten trägt der Kunde. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich oder bei Rückgabe der Entnahmevorrichtung. 3. Abschlagzahlungen sind monatlich zu leisten. 4. Bei Verlust der Entnahmevorrichtung wird der Wasser- und Stromverbrauch bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Verlustanzeige bei SWSee geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der letzten Abrechnung bzw. auf der Grundlage der Verbräuche der vergleichbaren Kundengruppe, unter Berücksichtigung der Zählergröße. 5. Lässt sich bei beschädigten Wasserzählern der Verbrauch nicht mehr einwandfrei ermitteln, so wird, falls nicht Anhaltspunkte für einen noch höheren Verbrauch vorhanden sind, eine Verbrauchsmenge von 50 m³/Monat angenommen und berechnet. Dem Kunden steht es offen nachzuweisen, dass ein geringerer Verbrauch entstanden ist.
Versorgungsvertrag. 1. Mit der Entnahme von Wasser kommt zwischen dem Kunden und der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH gemäß der AVBWasserV (Anlage 1), der Ergänzenden Bestimmungen der Versorgungsbetriebe Bordesholm GmbH zur AVBWasserV (Anlage 2) ein Vertrag über die Versorgung des Kunden mit Wasser zustande. 2. Bei einer Vertragsdauer bis zu 3 Monaten erfolgt die Ablesung des Wasserverbrauches bei der Abgabe des Standrohrwasserzählers. Bei einer Vertragszeit von mehr als 3 Monaten erfolgt jeweils nach 3 Monaten eine Zwischenablesung des Wasserverbrauches durch körperliche Vorlage des Standrohrwasserzählers bei den VBB. Bei Nichteinhaltung erfolgen Ablesung und Kontrolle durch die VBB vor Ort. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Die Rechnungslegung erfolgt vierteljährlich, spätestens jedoch bei Abgabe des Standrohrwasserzählers. 3. Bei Verlust des Standrohrwasserzählers wird der Wasserverbrauch bis zum Zeitpunkt des Einganges der Verlustanzeige bei den VBB geschätzt. Die Schätzung erfolgt auf der Grundlage der letzten Abrechnung bzw. auf der Grundlage der Verbräuche der vergleichbaren Kundengruppe unter Berücksichtigung der Zählergröße.
Versorgungsvertrag. Den Versorgungsvertrag schließt die rhenag mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstückes ab. Der Kunde hat die ausdrückliche Verpflichtung, die Rechte und Pflich- ten aus diesem Vertrag einschließlich dieser Verpflichtung bei einer Veräußerung an eine Eigentümergemeinschaft oder einen anderen Dritten in der Teilungserklärung oder im notariellen Kaufvertrag zu übertragen. Sollte eine solche Übertragung nicht unverzüglich stattfinden, ist rhenag von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag bis zur Übertra- gung befreit. In diesem Fall hat der Kunde der rhenag sämtliche auf dieser Pflichtverletzung beruhenden Schäden - einschließlich Vermö- gensschäden und entgangenen Gewinn - zu ersetzen.
Versorgungsvertrag. 5.1 Die AggerEnergie schließt den Vertrag über die Versorgung mit Wasser mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstückes ab. Mit Zustimmung der Kommune kann in besonderen Fällen der Abschluss dieses Vertrages auch mit dem Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter oder Mieter) erfolgen. 5.2 Die AggerEnergie oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an. 5.3 Die AggerEnergie ist berechtigt, den Netzanschluss abzutrennen, wenn der Versorgungsvertrag beendet wird oder die Vorhaltung eines Netzanschlusses die Trinkwasserversorgung Dritter oder die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigen oder gefährden sollte.
Versorgungsvertrag. 1. Die wvr schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten des an- zuschließenden Grundstückes ab. Bei Erteilung ei- nes Sepa-Lastschriftmandates kann die Abrechnung über den Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Päch- ter, Nießbraucher als Zahlungsbevollmächtigten er- folgen. Das Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer bleibt weiterhin bestehen. 2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Ge- meinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflich- tet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der wvr unmittelbar abzuschließen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so bedarf der Ab- schluss des Versorgungsvertrags der Bestätigung durch sämtliche Wohnungseigentümer, die neben der Eigentümergemeinschaft für deren Verpflich- tungen gesamtschuldnerisch haften. Die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der wvr sind in diesem Fall auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem ver- sorgten Grundstück mehreren Personen gemein- schaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und mit Eigentum nach Bruchteilen).
Versorgungsvertrag. Pflegedienste, die die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten mit dem Abschluss eines Vertrages nach §§ 132 a Abs. 2 und 132 Abs. 1 SGB V die Berechtigung häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V und Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V zu Lasten der vertragschließenden Krankenkasse zu erbringen.

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  • Mietvertrag Ein Mietvertrag regelt die Überlassung einer Sache zum Gebrauch gegen ein Entgelt. Der Vermieter wird durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dafür muss der Mieter dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zah- len. Als Mietsachen kommen Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen (z. B. Kfz) in Betracht. Unbefristete Mietverträge können generell mündlich geschlossen werden. Der Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Xxxxxx über die Art des Mietobjekts, die zu zahlenden Miete und den Zweck der Nutzung der Mietsache einig geworden sind. Mietverträge mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr sind schriftlich zu vereinbaren. Xxxxxx und Vermieter xxx- xxx aus dem Vertrag erkennbar sein und den Vertrag auch persönlich unterschreiben. Der Bundesfinanzhof wird zudem klären, ob der bei einem Mietvertrag zwischen Eltern und Tochter aufgenommene handschriftliche Zusatz „vorbehaltlich der Anerkennung durchs Finanzamt” hinsichtlich der vereinbarten Miethöhe dazu führt, dass der Mietvertrag nicht anzuerkennen sein wird. Das Mietverhältnis wird steuerlich u. U. auch dann nicht anerkannt, wenn sich der Mieter die vereinbarte Miete wirtschaftlich eigentlich nicht leisten kann. Hier un- terstellt das Finanzamt, dass gezahlte Mieten an den Mieter bar zurückfließen. Auch die Betriebskosten sollten korrekt und zeitnah abge- rechnet und etwaige Nachzahlungen fristgerecht geleistet werden. Mietrechtlich muss ein Vermieter über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss er dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vorlegen. Anderenfalls verliert der Vermieter den Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung. Das Finanzamt wird nur ausnahmsweise bei einmaliger Ver- spätung der Betriebskostenabrechnung die Verluste aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Eltern volljähriger Kinder, die im elterlichen Betrieb arbei- ten und zugleich eine Erstausbildung oder ein Erststudium absolvieren, erhalten seit 2012 unabhängig von der Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Kinder in der Zweitausbildung dürfen höchstens 20 Stunden/Woche arbeiten, um das Kinder- geld/den Kinderfreibetrag nicht zu gefährden. Arbeitsverträge mit dem Ehepartner enden nicht automa- tisch mit der Trennung der Eheleute. Vielmehr muss der Ehepartner als Arbeitgeber u. U. lange Kündigungsfristen beachten. In einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz, so dass eine Kündigung nur aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen zulässig ist. Eine Scheidung ist also kein Kündi- gungsgrund. Zu Beweiszwecken ist es immer sinnvoll, Mietverträge mit nahen Angehörigen schriftlich zu vereinbaren. Hilfreich sind dabei im Handel erhältliche Musterverträge. Die Vertrags- freiheit der Parteien wird hier grundsätzlich nicht vom Fis- kus beschränkt, wenn zumindest eine entgeltliche Überlas- sung des Mietobjekts stattfindet, d. h. die Mietsache und die Höhe der Miete eindeutig und klar festgelegt wurden. Die Höhe der vereinbarten Miete beeinflusst das Maß der abzugsfähigen Werbungskosten beim Vermieter im Rah- men seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt dabei vor allem auf die sog. Einkünfteerzielungsab- sicht des Vermieters an: 2.1 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zu Wohnzwecken Hier ist bei der Höhe des vereinbarten Mietzinses Vorsicht geboten: ◼ Bewohnt ein Angehöriger die Immobilie, ohne hierfür Miete zu zahlen, schließt dies einen Werbungskosten- abzug und damit einen steuersparenden Verlust aus der Vermietung aus. ◼ Darüber hinaus hat der Gesetzgeber folgende Änderun- gen zum 1. 1. 2012 umgesetzt: ◼ Beträgt die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, werden Verluste aus Vermietung und Ver- pachtung regelmäßig anerkannt. Eine weitere Prüfung ob die Absicht besteht, hierbei einen Gewinn zu erzie- len, entfällt. ◼ Beträgt die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, ist die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten (= Schuldzinsen, Reparaturkosten, Abschreibungen etc.) sind steuerlich abziehbar. ◼ Für Zeiträume vor dem 1. 1. 2012 gilt: Bei Mieten unter 75 %, aber zu mindestens 56 % der ortsüblichen Markt- miete, prüft das Finanzamt die Einkünfteerzielungsab- sicht anhand einer Überschussprognose. Das Finanzamt stellt dabei bei unbefristeten Mietverträgen über einen Zeitraum von 30 Jahren die erzielten und die künftigen (geschätzten) Bruttomieten den bisherigen und künftigen Ausgaben (Zinsen, lineare Abschreibung, Bewirtschaf- tungskosten) gegenüber. Wegen der Unsicherheiten, denen eine Prognose über einen Zeitraum von 30 Jah- ren unterliegt, wird das Finanzamt sowohl bei den Ein- nahmen als auch den Ausgaben (außer der Abschrei- bung) einen Sicherheitszuschlag von je 10 % vorneh- men. Fällt die Überschussprognose positiv aus (= Total- gewinn), sind die Werbungskosten und damit die Verlus- te voll abzugsfähig. Ist die Prognose negativ, führt dies nicht zu einem Abzugsverbot für alle Werbungskosten. Vielmehr wird die Vermietung dann in einen entgeltli- chen Teil (= verbilligte Miete) und einen unentgeltlichen Teil (= Differenz zur Marktmiete) aufgeteilt. Steuerlich abziehbar sind von den tatsächlichen Mieteinnahmen nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Wer- bungskosten. Für eine möblierte Wohnung muss der Vermieter einen Zuschlag zur normalen Miete fordern. Diesen Zuschlag hat das Finanzgericht Niedersachsen auf Grundlage der Anschaffungskosten für die Möbel berechnet. Dazu verteil- te das Gericht den Kaufpreis auf die Nutzungsdauer von zehn Jahren und erhöhte den Abschreibungsbetrag um einen Zinssatz von 4 %. Im Zweifel kann eine verbindliche Auskunft zur Miethöhe beim Finanzamt eingeholt werden. Bestehende Mietverträge, in denen zwar mehr als 56 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete ver- einbart wurden, müssen schnellstmöglich angepasst wer- den. Dies kann einvernehmlich mit dem Mieter erfolgen; anderenfalls müsste der Vermieter auf Erteilung der Zu- stimmung zur Erhöhung der Miete klagen. 2.2 Eigentümer vermietet privaten Wohnraum zur betrieblichen Nutzung Ein beliebtes Modell ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und es (teilweise) an den anderen, selbständigen Ehepart- ner vermietet. Dieser führt dort seinen Betrieb, sein Büro oder seine Praxis. Entspricht hier die Miete 100 % der ortsüblichen Miete, können auch 100 % der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich anerkannt werden. Vermietet der Ehepartner dagegen z. B. nur zu 55 % der ortsüblichen Miete, werden auch nur 55 % der Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht. Die restlichen 45 % der Ausgaben sind dann steuerlich irrelevant.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertrag Zusammenfassend für Einspeisevertrag, Ausspeisevertrag, Bilanzkreisvertrag.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.