Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck. Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck. Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von ReisegepäckRei- segepäck, es sei denn, dass es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat ergrif- fen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich warwar unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden Verspätungsschä- den bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck. Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 1.000,00 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährungca. EUR 1.200,00) begrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen