Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 26.1 Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrverhütung/- verminderung
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit zumindest fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG leistungsfrei, zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, bleibt der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer die Verpflichtung, beim Eintritt des Versicherungsfall nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen und, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen, vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nach Maßgabe des § 62 VersVG frei. Wird durch den Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles verschuldet verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 17.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsver- letzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 18. Bestimmungen der AHB
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten. Sonstige Vertragsbestimmungen
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag schriftlich fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.