Common use of Vertragsstrafen Clause in Contracts

Vertragsstrafen. 12.1. Wenn unser Lieferant die in der Bestellung vereinbarten Fristen nicht einhält, hat er - mangels anderer Vereinbarungen – unabhängig vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens bis zum tatsächlichen Lieferdatum nachstehende, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen unseres Lieferanten in Abzug gebracht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Doppelmayr unbenommen. Sollten Endabnahmen aus Gründen, welche von unserem Lieferanten zu vertreten sind, verzögert werden, so gilt ebenfalls die nachstehende Verzugsregelung, auch dann, wenn im Vertrag nicht explizit ein Abnahmetermin festgelegt sein sollte. Hier gilt als Basis jener Termin, welcher im Zuge der Auftragsabwicklung zwischen Doppelmayr und unserem Lieferanten einvernehmlich festgelegt wird. 12.2. Die Vertragsstrafen betragen für Lieferungen (einschließlich Dokumentation) und Leistungen 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 20% des Gesamtbestellwertes. 12.3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für unseren Lieferanten mit dem Eintritt des Verzuges. Vorbehalte von Doppelmayr bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich. 12.4. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet unseren Lieferanten nicht seiner Erfüllungsverpflichtung und daraus resultierender Haftungen. 12.5. Unser Lieferant ersetzt Doppelmayr alle Kosten, die durch Nichtbeachtung oder fehlerhafte Erfüllung der Versandbedingungen entstehen. 12.6. Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird unser Lieferant nicht seiner Verpflichtung entbunden, dass seine Lieferungen und Leistungen dem zugesicherten Bestimmungszweck entsprechen müssen.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsstrafen. 12.1. Wenn unser Lieferant 22.1 Vertragsstrafen bei Verzug Sieht der AUFTRAG ausdrücklich vor, daß die Lieferung und Leistun- gen des AUFTRAGSGEGENSTANDES nach Ablauf einer in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebenen Frist zur Zahlung einer oder mehrerer Verzugsstrafen führt, ist LTP berechtigt, den AUFTRAGNEHMER zur unverzüglichen Zahlung der Bestellung vereinbarten Fristen nicht einhält, hat er - mangels anderer Vereinbarungen – unabhängig Verzugsstrafe in Höhe des in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebenen Prozent- satzes vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens bis zum tatsächlichen Lieferdatum nachstehende, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, Gesamtpreis des AUFTRAGSGEGENSTANDES aufzufor- dern oder die Verzugsstrafe von offenen Forderungen seitens des AUFTRAGNEHMERS gegenüber LTP in Abzug zu tragenbringen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls Be- rechnung hat nach den festgelegten Verfahren zu erfolgen. Sofern nicht anderweitig in den VERTRAGSDOKUMENTEN verein- bart, ist LTP berechtigt, folgende Verzugsstrafe einzufordern. Verzugstrafe von 0,2 % des Gesamtauftragswertes je Kalendertag des Verzuges, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswer- tes. Dies gilt auch von bei Überschreitung vereinbarter Termine zur Män- gelbeseitigung durch den laufenden Rechnungen bzwAUFTRAGNEHMER innerhalb des Gewähr- leistungszeitraumes. von den Forderungen unseres Lieferanten Es Bedarf keiner Inverzugsetzung und/oder eines Schadensnachwei- ses um die Vertragsstrafe bei Verzug in Abzug gebracht werdenAnspruch nehmen zu können. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens weiterer Schadensersatzansprüche zugunsten LTP bleibt Doppelmayr unbenommenausdrücklich vorbehalten. Sollten Endabnahmen Bei der Ermittlung des maximalen Verzugszeitraums wird jeder Einzel- verzug erfasst. Forderungen aus GründenVertragsstrafen können seitens LTP offenen Forderungen des AUFTRAGNEHMERS gegengerechnet wer- den. 22.2 Vertragsstrafe bei Nichterfüllung vereinbarter Leistungsdaten Sieht der AUFTRAG ausdrücklich vor, welche von unserem Lieferanten zu vertreten sind, verzögert werden, so gilt ebenfalls dass die nachstehende Verzugsregelung, auch dann, wenn im Vertrag nicht explizit ein Abnahmetermin festgelegt sein sollte. Hier gilt als Basis jener Termin, welcher im Zuge der Auftragsabwicklung zwischen Doppelmayr und unserem Lieferanten einvernehmlich festgelegt wird. 12.2. Die Vertragsstrafen betragen für Lieferungen (einschließlich Dokumentation) und Leistungen 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 20% Nichterfüllung speziel- ler in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebener Leistungsdaten des Gesamtbestellwertes. 12.3. Die Verpflichtung AUFTRAGSGEGENSTANDES zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für unseren Lieferanten mit dem Eintritt oder mehrerer Vertragsstrafen führt, ist die LTP berechtigt, den AUFTRAGNEHMER zur unverzüglichen Zahlung der Verzugsstrafe aufgrund der Nichterfül- lung vereinbarter Leistungsdaten in Höhe des Verzugesim AUFTRAGSDOKUMENT angegebenen Prozentsatzes vom Gesamt- preis des AUFTRAGSGEGENSTANDES aufzufordern, der nach den dort festgelegten Verfahren zu berechnen ist. Vorbehalte Die Geltendmachung weiterer Schäden zugunsten von Doppelmayr bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlichLTP bleibt aus- drücklich vorbehalten. 12.4. 22.3 Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet unseren Lieferanten nicht seiner Erfüllungsverpflichtung und daraus resultierender HaftungenGeltendmachung weiterer Schäden bleibt LTP vorbehalten. 12.5. Unser Lieferant ersetzt Doppelmayr alle Kosten22.4 Diese Verzugsstrafen können auch dann von LTP verlangt werden, die durch Nichtbeachtung oder fehlerhafte Erfüllung wenn das Recht dazu bei der Versandbedingungen entstehenAbnahme/Annahme/Zahlung nicht vor- behalten wurde. 12.6. Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird unser Lieferant nicht seiner Verpflichtung entbunden, dass seine Lieferungen und Leistungen dem zugesicherten Bestimmungszweck entsprechen müssen.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertragsstrafen. 12.1☐ Es wird folgende Vertragsstrafe vereinbart: Bei Überschreitung einer der Liefer- oder Ausführungsfristen, behält sich der Auftraggeber vor, eine Vertragsstrafe von 0,3% des Auftragswertes pro Werktag zu berechnen. Wenn unser Lieferant Einer Mahnung durch den Auftraggeber bedarf es nicht. Die Vertragsstrafe insgesamt ist der Höhe nach auf einen Betrag von 5% des Auftragswertes begrenzt. Die Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber gegenüber einem fälligen Rechnungsbetrag des Auftragnehmers erklärt werden. SenIAS/ KoordFM September 2020 Das Begleitgremium BuBS soll als Fortsetzung des Beirat-Formates „Pilotprojekt BM“ gesehen werden. Es werden Vertreter*innen aus den operativen Bereichen eingeladen, um aus ver- schiedenen Perspektiven der Akteur*innen und Vertragsinhaber*innen die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement anhand von aktuellen Beschwerden zu verbessern. Des Weiteren soll ein praxisnaher Austausch, Wissenstransfer und eine bessere und nachhal- tige Lösung von Beschwerden gewährleistet werden. Angedacht ist ein Turnus von 6-8 Wochen, wobei die erste Sitzung des Begleitgremiums An- fang 2021 - nach Start der Unabhängigen Beschwerdestelle in 2021 stattfinden sollte. Da im Anschluss des Begleitgremiums der Fachbeirat durch die Geschäftsstelle der BuBS (GS) über relevante Ergebnisse informiert werden soll, sollen die Sitzungen immer mind. zwei Wochen vor dem Fachbeirat tagen, um der GS ausreichend Zeit zur Auswertung und Aufbereitung der Inhalte zu geben. Mit Übersendung der aktuellen anonymisierten Beschwerden an das Be- gleitgremium als Sitzungsvorlage werden zeitgleich die Mitglieder des Fachbeirates über den aktuellen Sachstand informiert. SenIAS wird die Federführung/ Koordinierung für ein Jahr bis Ende 2021 übernehmen. An- schließend wird das LAF dieses neue Format nach entspr. Evaluierung und ggf. Anpassung als Arbeitsgremium im Sinne einer „Qualitätskonferenz“ fortführen. Eine Problematik bzgl. vergaberechtlicher Vorteile durch Beteiligung von Betreibervertreter*innen und Sicherheits- dienstleister-Vertreter*innen aufgrund der Fokussierung auf Beschwerdelösung wird nicht ge- sehen. Eine Geschäftsordnung für das Begleitgremium wird von SenIAS erarbeitet.  LAF (je eine Person ZS F, Abt. I und II)  Betreibervertreter*innen: VbFhB und LIGA - je 2 und 1 Vertreter*in LfG-B  2 Vertreter*innen Verband der Sicherheitsdienste  1 Vertreter*in der BIM  2 Bezirksvertreter*innen  2 Vertreter*innen Netzwerke/Initiative Geflüchteter*  2 Vertreter*innen Geflüchteter  KoordFM  2 Vertreter*innen der BuBS  1 Vertreter*in GStU  1 Vertreter*in Fachaufsicht SenIAS *Auswahlverfahren: 1 feste*r Vertreter*in – Netzwerk Berlin Hilft und per Interessensbekun- dungsverfahren und Entscheidung per Losverfahren 1 Vertreter*in aus allen weiteren Initiati- ven/Willkommensbündnissen – alternierend für ca. 6 Monate Hinweis: Von einer Beteiligung am Fachbeirat Beschwerdemanagement durch Betreibende und Sicherheitsdienstleistende wurde aufgrund v.g. Wettbewerbsvorteile abgesehen. Zu Schwerpunktthemen können Vertreter*innen aus Fachverwaltungen (LADS, SenBJF, SenGPG punktuell hinzugezogen werden). Teil 1:  Sichtbarmachen von aktuellen Themen und Problemen (Jede Sitzung könnte hier ei- nen thematischen Schwerpunkt haben. Thematische Schwerpunkte für die Sitzungen sind vor. erst nach Anlaufen der BuBS umsetzbar, da die Struktur und Verfahren vor- erst im Vordergrund stehen werden. Es empfiehlt sich als Grundlage der Sitzungen eher, gemeinsam mit den Teilnehmenden eine reguläre Tagesordnung zu erarbeiten, in der Bestellung vereinbarten Fristen nicht einhält, hat er - mangels anderer Vereinbarungen – unabhängig vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens bis zum tatsächlichen Lieferdatum nachstehende, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen unseres Lieferanten in Abzug gebracht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Doppelmayr unbenommen. Sollten Endabnahmen aus Gründen, welche von unserem Lieferanten zu vertreten sind, verzögert nach und nach alle relevanten Bereiche und mithin zahlreiche potenzielle Prob- leme aufgenommen werden, so gilt ebenfalls die nachstehende Verzugsregelungdass sich alle Teilnehmenden repräsentiert fühlen und Gelegenheit haben, auch dann, wenn im Vertrag nicht explizit ein Abnahmetermin festgelegt sein sollte. Hier gilt als Basis jener Termin, welcher im Zuge der Auftragsabwicklung mit ihrer jeweiligen Perspektive aufgerufen und gehört zu werden.)  Erfahrungs- und Umsetzungsaustausch sowie Wissenstransfer zwischen Doppelmayr den Ak- teur*innen zu alltäglichen Abläufen und unserem Lieferanten einvernehmlich festgelegt wirdProzessen in Unterkünften entsprechend ver- einbarter Tagesordnung und zusätzlicher sitzungsaktueller Tagesordnungspunkte. 12.2. Die Vertragsstrafen betragen für Lieferungen (einschließlich Dokumentation) und Leistungen 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 20% des Gesamtbestellwertes. 12.3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für unseren Lieferanten mit dem Eintritt des Verzuges. Vorbehalte von Doppelmayr bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich. 12.4. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet unseren Lieferanten nicht seiner Erfüllungsverpflichtung und daraus resultierender Haftungen. 12.5. Unser Lieferant ersetzt Doppelmayr alle Kosten, die durch Nichtbeachtung oder fehlerhafte Erfüllung der Versandbedingungen entstehen. 12.6. Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird unser Lieferant nicht seiner Verpflichtung entbunden, dass seine Lieferungen und Leistungen dem zugesicherten Bestimmungszweck entsprechen müssen.

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Sources: Leistungsbeschreibung

Vertragsstrafen. 12.1. Wenn unser Lieferant die in der Bestellung vereinbarten Fristen A) Sofern aus einem beliebigen Grund Pflichten aus diesem Vertrag nicht einhält, hat er - mangels anderer Vereinbarungen – unabhängig vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens bis zum tatsächlichen Lieferdatum nachstehende, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen unseres Lieferanten in Abzug gebracht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Doppelmayr unbenommen. Sollten Endabnahmen aus Gründen, welche von unserem Lieferanten zu vertreten sind, verzögert werden, so gilt ebenfalls die nachstehende Verzugsregelung, auch dann, wenn innerhalb des im Vertrag nicht explizit ein Abnahmetermin festgelegt sein solltegenannten Zeitraums ausgeführt werden (im Folgenden als Verspätung bezeichnet), zahlt der Lieferant Schadenersatz für Verzug wie folgt: Für jeden angefangenen Tag der Verspätung in Höhe von 1 % des Kaufpreises der bestellten Güter (im Folgenden: “Strafbasis” genannt), jedoch bis maximal 20 % der Strafbasis. Hier Bei Lieferverzug ist der Lieferant für die Vereinbarung einer neuen Leistungsfrist in Abstimmung mit dem Kunden verantwortlich. Nichtlieferung innerhalb der neuen Leistungsfrist gilt als Basis jener TerminNichterfüllung des Vertrages, welcher im Zuge der Auftragsabwicklung zwischen Doppelmayr und unserem befreit den Lieferanten einvernehmlich festgelegt wird. 12.2. Die Vertragsstrafen betragen für Lieferungen (einschließlich Dokumentation) und Leistungen 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 20% des Gesamtbestellwertes. 12.3. Die jedoch nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für unseren Lieferanten Vertragsstrafe. B) Sofern, aus welchen Gründen auch immer, der Lieferant nicht innerhalb der im Vertrag bestimmten Lieferfrist liefert und keine neue Lieferfrist in Abstimmung mit dem Eintritt Kunden vereinbart oder die weitere vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten wird, gilt dies als Nichterfüllung des VerzugesVertrages. Vorbehalte von Doppelmayr bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf Bei Nichterfüllung gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % der Strafbasis als vereinbart. Bei Nichterfüllung ist der Lieferant nicht erforderlichberechtigt, Kaufpreise für Teile des Vertrags zu verlangen, die von der Nichterfüllung betroffen sind. 12.4. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet unseren C) Sofern, aus welchen Gründen auch immer, die Leistung des Lieferanten nicht seiner Erfüllungsverpflichtung den Bestimmungen des Vertrages entspricht (ausschließlich der Bestimmungen der Abschnitte A und daraus resultierender HaftungenB), ist der Lieferant zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der geldwerten Gegenleistung der im Vertrag festgelegten vertraglichen Verpflichtungen verpflichtet, die von dem Mangel betroffen sind – sollte sich dieser Betrag nicht bestimmen lassen, entspricht dieser 20 % der Strafbasis. 12.5. Unser D) Sofern der Lieferant ersetzt Doppelmayr alle Kosten, die durch Nichtbeachtung oder fehlerhafte Erfüllung der Versandbedingungen entstehen. 12.6. Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird unser Lieferant nicht seiner Verpflichtung entbundennach vernünftiger Einschätzung absehen kann, dass seine Lieferungen Leistung nicht vertragskonform erfolgt (verspätete oder mangelhafte Lieferung oder Nichtlieferung) und Leistungen er versäumt, den Kunden darüber zu informieren, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 20 % der Strafbasis zu verlangen. Zusätzlich hat der Lieferant Strafe für verspätete Lieferung oder nicht vertragskonforme Leistung oder Nichterfüllung zu zahlen. E) Bei Verstoß gegen die in diesem Vertrag festgelegten Geheimhaltungsverpflichtungen durch den Lieferanten, ist Schadenersatz in Höhe von 20 % der Strafbasis zahlbar. 10.2 Der Kunde ist berechtigt, über die Vertragsstrafe hinaus Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzbetrag ist durch den Kunden mit separatem Schreiben zu verlangen und der Lieferant hat diesen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt durch Banküberweisung zu zahlen. 10.3 Die Vertragsstrafe ist zur Zahlung fällig: (a) bei verspäteter Lieferung (Verzug), wenn der Verzug beseitigt, die Verlängerungsfrist abgelaufen ist oder der Betrag der Vertragsstrafe den höchsten zahlbaren Betrag erreicht hat, (b) bei Nichterfüllung, wenn die für die erfolglose Leistung gesetzte Frist verstrichen ist, (c) bei nicht vertragskonformer Leistung an dem zugesicherten Bestimmungszweck entsprechen müssenTag, an dem die für die Behebung gesetzte Nachfrist abläuft, (d) bei Versäumen einer Mitteilung an dem Tag, an dem dies durch den Kunden bestätigt wird, (e) am Tag des Verstoßes gegen die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Im Falle einer verspäteten Zahlung der Vertragsstrafe gelten ggf. die Bestimmungen des Abschnitts 5.10.

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Sources: General Terms and Conditions of Purchase

Vertragsstrafen. 12.1. Wenn unser Lieferant 24.1 Vertragsstrafen bei Verzug Sieht der AUFTRAG ausdrücklich vor, dass die Liefe- rung und Leistungen des AUFTRAGSGEGENSTANDES nach Ablauf einer in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebenen Frist zur Zahlung einer oder mehrerer Verzugsstrafen führt, ist TAKRAF berechtigt, den AUFTRAGNEHMER zur unverzüglichen Zahlung der Bestellung vereinbarten Fristen nicht einhält, hat er - mangels anderer Vereinbarungen – unabhängig Verzugsstrafe in Höhe des in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebenen Prozentsatzes vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens bis zum tatsächlichen Lieferdatum nachstehende, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, Gesamtpreis des AUFTRAGSGE- GENSTANDES aufzufordern oder die Verzugsstrafe von offenen Forderungen seitens des AUFTRAGNEHMERS gegenüber TAKRAF in Abzug zu tragenbringen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls Berechnung hat nach den festgeleg- ten Verfahren zu erfolgen. Sofern nicht anderweitig in den VERTRAGSDOKUMENTEN vereinbart, ist TAKRAF berechtigt, folgende Verrzugsstrafe einzufordern: Verzugstrafe von 0,2 % des Gesamtauftragswertes je Kalendertag des Verzuges, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswertes. Dies gilt auch von bei Überschreitung vereinbarter Termine zur Mängelbeseitigung durch den laufenden Rechnungen bzwAUFTRAGNEHMER innerhalb des Gewährleistungszeitraumes. von den Forderungen unseres Lieferanten Es Bedarf keiner Inverzugsetzung und/oder eines Schadensnachweises um die Vertragsstrafe bei Verzug in Abzug gebracht werdenAnspruch nehmen zu können. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens weiterer Schadensersatzansprü- che zugunsten TAKRAF bleibt Doppelmayr unbenommenausdrücklich vorbehalten. Sollten Endabnahmen Nach Erreichen der entsprechenden maximalen Vertragsstrafe hat die TAKRAF unbeschadet ihres Anspruchs auf Schadensersatz das Recht, aufgrund der Nichterfüllung durch den AUFTRAGNEHMER gemäß Artikel 27.0 der AEB vom AUFTRAG zurückzutreten und die Verzugsstrafe einzufordern bzw. einzubehalten. Bei der Ermittlung des maximalen Verzugszeitraums wird jeder Einzelverzug erfasst. Forderungen aus GründenVertragsstrafen können seitens TAKRAF offenen Forderungen des AUFTRAGNEHMERS gegengerechnet werden. 24.2 Vertragsstrafe bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistungsdaten Sieht der AUFTRAG ausdrücklich vor, welche von unserem Lieferanten zu vertreten sinddass die Nicht- erfüllung spezieller in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebener 24.0 PENALTIES 24.1 Penalties for delay If the PURCHASE ORDER expressly establishes that the delivery of the SUBJECT OF THE ORDER after the expiry of one of the terms indicated in the CONTRACTUAL DOCUMENTS implies the payment of one or more penalties, verzögert werden▇▇▇▇▇▇ shall have the right to request from the SUPPLIER immediate payment of the penalty for the delay or deduct the penalty for delay from SUPPLIER’s receivables to ▇▇▇▇▇▇. The penalty for delay has the amounting to the percentage of the total price of the SUBJECT OF THE ORDER indicated in the CONTRACTUAL DOCUMENTS, so gilt ebenfalls die nachstehende Verzugsregelungto be calculated with the methods defined in the CONTRACTUAL DOCUMENTS. Unless specified otherwise in the CONTRACTUAL DOCUMENTS, auch dann▇▇▇▇▇▇ shall have the right to use the following clause for penalty for delay. Penalty for Delay of 0.2 % of the total price of the SUBJECT OF THE ORDER per calendar day of default, wenn im Vertrag nicht explizit ein Abnahmetermin festgelegt sein solltehowever, up to a maximum of no more than 5 % of the total price of the SUBJECT OF THE ORDER. Hier gilt als Basis jener TerminThis shall also apply in the event that agreed dates for rectification of defects are exceeded by the SUPPLIER within the warranty period. Utilisation of this clause does not require any particular notice of default and/or proof of damage. This in no way affects the right to assert additional claims for damages for the benefit of ▇▇▇▇▇▇. If the corresponding maximum contract penalty has been attained, welcher im Zuge der Auftragsabwicklung zwischen Doppelmayr und unserem Lieferanten einvernehmlich festgelegt wird▇▇▇▇▇▇ is entitled to withdraw from the PURCHASE ORDER notwithstanding its right to damages and to collect or retain the contract penalty for non-fulfilment on part of the SUPPLIER as per Article 27.0 of these GENERAL PURCHASE CONDITIONS. Every single delay shall be calculated to establish the period of maximum delay. ▇▇▇▇▇▇ is authorized to use amounts receivable from the contract penalties to offset any open accounts of the SUPPLIER. 12.2. Die Vertragsstrafen betragen für Lieferungen (einschließlich Dokumentation) und Leistungen 1% je angefangener Verzugswoche24.2 Penalties for the non-achievement of the agreed performances If the PURCHASE ORDER expressly establishes that the non-achievement of specific performances of the SUBJECT OF THE ORDER, maximal 20% des Gesamtbestellwertes. 12.3. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für unseren Lieferanten mit dem Eintritt des Verzuges. Vorbehalte von Doppelmayr bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich. 12.4. Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet unseren Lieferanten nicht seiner Erfüllungsverpflichtung und daraus resultierender Haftungen. 12.5. Unser Lieferant ersetzt Doppelmayr alle Kosten, die durch Nichtbeachtung oder fehlerhafte Erfüllung der Versandbedingungen entstehen. 12.6. Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird unser Lieferant nicht seiner Verpflichtung entbunden, dass seine Lieferungen und Leistungen dem zugesicherten Bestimmungszweck entsprechen müssen.indicated in the

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Sources: General Purchase Conditions

Vertragsstrafen. 12.1. Wenn unser Lieferant 22.1 Vertragsstrafen bei Verzug Sieht der AUFTRAG ausdrücklich vor, daß die Lieferung und Leistun- gen des AUFTRAGSGEGENSTANDES nach Ablauf einer in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebenen Frist zur Zahlung einer o- der Bestellung vereinbarten Fristen nicht einhältmehrerer Verzugsstrafen führt, hat er - mangels anderer Vereinbarungen – unabhängig ist LTP berechtigt, den AUFTRAGNEHMER zur unverzüglichen Zahlung der Verzugsstrafe in Höhe des in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebenen Prozent- satzes vom Eintritt eines tatsächlichen Schadens bis zum tatsächlichen Lieferdatum nachstehende, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, Gesamtpreis des AUFTRAGSGEGENSTANDES aufzufor- dern oder die Verzugsstrafe von offenen Forderungen seitens des AUFTRAGNEHMERS gegenüber LTP in Abzug zu tragenbringen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls Be- rechnung hat nach den festgelegten Verfahren zu erfolgen. Sofern nicht anderweitig in den VERTRAGSDOKUMENTEN verein- bart, ist LTP berechtigt, folgende Verzugsstrafe einzufordern. Verzugstrafe von 0,2 % des Gesamtauftragswertes je Kalendertag des Verzuges, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Gesamtauftragswer- tes. Dies gilt auch von bei Überschreitung vereinbarter Termine zur Män- gelbeseitigung durch den laufenden Rechnungen bzwAUFTRAGNEHMER innerhalb des Gewähr- leistungszeitraumes. von den Forderungen unseres Lieferanten Es Bedarf keiner Inverzugsetzung und/oder eines Schadensnachwei- ses um die Vertragsstrafe bei Verzug in Abzug gebracht werdenAnspruch nehmen zu können. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens weiterer Schadensersatzansprüche zugunsten LTP bleibt Doppelmayr unbenommenausdrücklich vorbehalten. Sollten Endabnahmen Bei der Ermittlung des maximalen Verzugszeitraums wird jeder Einzel- verzug erfasst. Forderungen aus GründenVertragsstrafen können seitens LTP offenen Forderungen des AUFTRAGNEHMERS gegengerechnet wer- den. 22.2 Vertragsstrafe bei Nichterfüllung vereinbarter Leistungsdaten Sieht der AUFTRAG ausdrücklich vor, welche von unserem Lieferanten zu vertreten sind, verzögert werden, so gilt ebenfalls dass die nachstehende Verzugsregelung, auch dann, wenn im Vertrag nicht explizit ein Abnahmetermin festgelegt sein sollte. Hier gilt als Basis jener Termin, welcher im Zuge der Auftragsabwicklung zwischen Doppelmayr und unserem Lieferanten einvernehmlich festgelegt wird. 12.2. Die Vertragsstrafen betragen für Lieferungen (einschließlich Dokumentation) und Leistungen 1% je angefangener Verzugswoche, maximal 20% Nichterfüllung speziel- ler in den VERTRAGSDOKUMENTEN angegebener Leistungsdaten des Gesamtbestellwertes. 12.3. Die Verpflichtung AUFTRAGSGEGENSTANDES zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für unseren Lieferanten mit dem Eintritt oder mehrerer Vertragsstrafen führt, ist die LTP berechtigt, den AUFTRAGNEHMER zur unverzüglichen Zahlung der Verzugsstrafe aufgrund der Nichterfül- lung vereinbarter Leistungsdaten in Höhe des Verzugesim AUFTRAGSDOKUMENT angegebenen Prozentsatzes vom Gesamt- preis des AUFTRAGSGEGENSTANDES aufzufordern, der nach den dort festgelegten Verfahren zu berechnen ist. Vorbehalte Die Geltendmachung weiterer Schäden zugunsten von Doppelmayr bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlichLTP bleibt aus- drücklich vorbehalten. 12.4. 22.3 Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet unseren Lieferanten nicht seiner Erfüllungsverpflichtung und daraus resultierender HaftungenGeltendmachung weiterer Schäden bleibt LTP vorbehalten. 12.5. Unser Lieferant ersetzt Doppelmayr alle Kosten22.4 Diese Verzugsstrafen können auch dann von LTP verlangt werden, die durch Nichtbeachtung oder fehlerhafte Erfüllung wenn das Recht dazu bei der Versandbedingungen entstehenAbnahme/Annahme/Zahlung nicht vor- behalten wurde. 12.6. Auch wenn die Bestellung Vertragsstrafen für Mängel vorsieht (z.B. Leistungspönalen), wird unser Lieferant nicht seiner Verpflichtung entbunden, dass seine Lieferungen und Leistungen dem zugesicherten Bestimmungszweck entsprechen müssen.

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