Vorzeitiger Standabbau Musterklauseln

Vorzeitiger Standabbau. Mit dem Abbau der Stände in den Hallen darf erst am letzten Messe- tag nach Ausstellungsschluss begonnen werden. Bezugnehmend und ergänzend zu §6.3.2 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Lan- desmesse Stuttgart GmbH nachfolgend Tätigkeiten, die zur Geltendma- chung einer Konventionalstrafe führen können. • Vorzeitiges Einfahren von Transportmitteln in die Hallen mit Hand- wägen, Schubwägen oder sonstigen rollbaren Gerät, das Einbringen von Verpackungsmaterial wie Kisten, Kartons, Paletten etc. • Zusammenpacken von Prospektmaterial, Entfernen der Werbebro- schüren oder Kataloge aus Prospektständern, Prospektwänden und/ oder vom Counter, weiterführend das Verpacken in Kisten, Kartona- gen oder Abfallbehälter • Demontage der Dekoration, Abhängen von Postern, Bannern oder Plakatdisplays, Zusammenpacken von Roll-Ups, Abhängen von Stand- gestaltungsartikeln aller Art, wie z.B. Blumen, Hüte, Wasserbälle etc. • Verräumen von Leergut, Leerkartonagen, Verpackungsmaterialien sowie deren Transport aus der Halle, Abtransport von Standausstat- tungs- und Prospektmaterial • Standabbau im endgültigen Sinne: Abbau und Demontage von Leuchtmitteln, Schildern, Standwänden und Möbeln sowie der Ab- transport des Materials • Personelle Nichtbesetzung (vorzeitiges Verlassen des Standes), auch im Falle von Mietständen und ungeachtet der Tatsache, dass Prospekte und Dekorationsmaterialien eventuell zurückgelassen werden.