Termine. 6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Termine. 8.1. Sämtliche Lieferzeiten und -fristen sind verbindlich laut Terminplan. Die Annahme verspäteter Lieferungen erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Ansprüche von TGW. Teillieferungen oder frühere Auslieferungen bedürfen einer schriftlichen Versandfreigabe durch TGW. Vorzeitige Lieferungen lassen keine früheren Zahlungsansprüche ableiten. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich TGW die Belastung des Auftragnehmers mit den damit verbundenen Kosten (Lagermiete etc.) vor. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von TGW genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die Annahme verspätet gelieferter Ware erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher möglicher Ansprüche. Terminverschiebungen auf Seiten TGW sind kostenfrei. TGW ist ferner berechtigt, das jeweilige Vertragsverhältnis in eigenem Ermessen jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu unterbrechen. Termine werden in einem solchen Fall entsprechend angepasst. Der Auftragnehmer wird notwendige Maßnahmen ergreifen, die eine schnellst mögliche Wiederaufnahme der Arbeiten nach erneuter Freigabe durch TGW ermöglichen. Der Auftragnehmer wird in einem solchen Fall TGW unverzüglich auf die entsprechenden Konsequenzen und daraus entstehenden tatsächlichen direkten Kosten hinweisen. Die aus der Sistierung zusätzlichen direkten Kosten sind vom Auftragnehmer nachzuweisen und von TGW zu tragen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.2. Auf das Ausbleiben notwendiger, seitens der TGW zu liefernder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Übermittlung der Unterlagen schriftlich eingemahnt und nicht unverzüglich erhalten hat; diesfalls tritt solange kein Lieferverzug ein, solange TGW mit der Übermittlung der Unterlagen säumig ist. Die Beweislast hierfür trifft den Auftragnehmer. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat TGW das Recht zur Nutzung im gesetzlich zulässigen Umfang. An solcher Software – einschließlich Dokumentation – hat TGW darüber hinaus das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für etwaige im Zusammenhang mit der Verwendung des Produktes bestehenden Schutzrechten.
8.3. Sollten sich die...
Termine. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Frist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eine Mahnschreibens an die Agentur. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - ent- binden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Termine. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Termine. 2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
Termine. 5.1 Vereinbarungen über den Liefertermin bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
5.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - haben wir, wie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
5.3 Sofern dem Käufer durch die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine bzw. im Falle unseres Verzuges ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung soweit ihm durch die Verspätung nachweisbar ein Schaden entstanden ist, zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges bezogen auf die verspätet fertiggestellte Ware. Insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
5.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5.5 Wird bei Lieferungen auf Wunsch des Bestellers der Versand verzögert, so wird vom Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Versandbereitschaft ab Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet.
5.6 Von einem bereits bestätigten Auftrag kann der Besteller nicht mehr zurücktreten. Tritt der Besteller dennoch mit unserem Einverständnis vor Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen. Ist bereits mit der Herstellung der Waren begonnen, so kommen zu der Abstandsentschädigung von 30 % die bisher entstandenen Fertigungskosten hinzu.
5.7 Abrufaufträge werden nur bei schriftlicher gegenseitiger Sondervereinbarung erfüllt.
5.8 Sollte ein erteilter Auftrag nicht schriftlich innerhalb 24 Stunden wiederrufen werden, so gilt dieser als angenommen.
Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wird.
Termine. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Termine. Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt.
Termine. 2.1 Ausstellungsdauer:
2.2 Öffnungszeiten für Besucher:
2.3 Die Öffnungszeiten der Veranstaltung sind für alle Aussteller ver- bindlich. Sie können nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustim- mung der Messeleitung abgeändert werden.
2.4 Auf- und Abbauzeiten Aufbau-Beginn:
2.5 Sämtliche Fahrzeuge sind am letzten Aufbautag bis spätestens
2.6 Messestände, die bis 18.00 Uhr am letzten Aufbautag nicht belegt sind, werden auf Kosten des jeweiligen Ausstellers von der LMS ge- schlossen. Es wird ausdrücklich auf 6.2.2 der Allgemeinen Teilnahme- bedingungen verwiesen.
2.7 Sollte eine bereits eröffnete Ausstellung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht der LMS liegen, ganz oder teil- weise abgebrochen oder unterbrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.