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Termine Musterklauseln

Termine. 6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. 6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Termine. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Frist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eine Mahnschreibens an die Agentur. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - ent- binden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Verpflichtungen (zB Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Termine. 3.1. Die angegebenen Termine sind vorläufig geplante. In jedem Fall hat die Durchführung der beauftragten Leistungen gem. Anordnung der ört- lichen Bauleitung (ÖBL) bzw. gemäß Terminplan des BH/HU, in Anpassung an den Fortschritt der Baustelle (falls erforderlich auch in einzel- nen Teilabschnitten), ohne Mehrkosten zu erfolgen. Die gemeinsam vereinbarten und die gesondert angegebenen Termine (zB Zwi- schentermine) sind pönalisiert. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Liefer-/Leistungsdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gem. der vorliegenden Beauftragung einschließlich der Übergabe der vollständigen und richtigen Dokumentation. 3.2. Die Einhaltung der Termine, insbesondere der Fertigstellungstermine, ist von wesentlicher Bedeutung für den AG bzw. BH/HU. Dement- sprechend verpflichtet sich der AN das Bauvorhaben mit der gebotenen Sorgfalt zügig und ohne Unterbrechung und in einer solchen Art und Weise durchzuführen, dass eine Fertigstellung innerhalb der festgelegten Termine sichergestellt ist. 3.3. Der AN ist verpflichtet, alle Termine einzuhalten. Fristenverlängerungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung des AG. Sollten firmeninterne Ereignisse eintreten, die eine vertragsgemäße Fortführung der Arbeiten unmöglich machen, ist der AG unverzüglich zu verständigen. 3.4. Der AG ist berechtigt, kurzfristig die Arbeitsdurchführung aufgrund witterungs- und/oder baufortschrittsbedingter Einflüsse zu verschieben bzw. zu unterbrechen, ohne dass daraus eine Verlängerung der vereinbarten Termine bzw. eine Mehrkostenforderung abgeleitet werden kann. 3.5. Sollten sich aus Gründen, die der AG oder BH/HU zu vertreten haben, Verschiebungen von Xxxxxxxx ergeben, so ist der AN verpflichtet, diese Verschiebungen anzuerkennen. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. 3.6. Ist der Fertigstellungstermin aufgrund Nichteinhaltung der festgelegten Termine und Nichtdurchführung von geforderten Forcierungsmaß- nahmen durch den AN gefährdet, hat der AG das Recht, Personal selbst beizustellen bzw. die Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Der AN hat sämtliche Kosten aus diesem Titel zu tragen. 3.7. Der AG ist bei Verzug des AN (auch bei Teilleistungen) und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder einzelner, vom Verzug betroffener Leistungen zu erklären und die Leis...
Termine. Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Termine. 2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
Termine. Die im Vertragsterminplan bzw im Auftragsschreiben (pönalisierten) enthaltenen Termine und Fristen sind verbindlich und einzuhalten. Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen projektbeteiligten Auftragnehmern so vorzunehmen, dass die vorgesehenen Fristen und Termine eingehalten werden. Der AG hat das Recht, Zwischentermine sowie den Endtermin einseitig zu verschieben, sofern dadurch die Leistungserbringung des AN nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Verschiebungen von Zwischenterminen und / oder des Endtermins (letzteren bis zu maximal 12 Wochen) führen zu keinem Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten des AN, wenn sie rechtzeitig angekündigt wurden, keine Vorverlegung der Termine und / oder eine Verkürzung des Leistungszeitraumes bewirken. Die vom AG verschobenen Termine erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine (insbesondere im Hinblick auf eine Pönalisierung). Der AG ist berechtigt, zur Wahrung von Folgeterminen Forcierungsmaßnahmen einseitig anzuordnen. Forcierungsmaßnahmen, die nicht vorab schriftlich angeordnet wurden, werden nicht vergütet. Kommt es aus Gründen, die in der Sphäre des AN liegen, zu einer Anpassung der im Vertragsterminplan enthaltenen oder sonst vertraglich vereinbarten Termine, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Zwischen- und Fertigstellungstermine aufrecht. Kommt es aus anderen Gründen zu einer Anpassung der im Terminplan festgesetzten Termine, erhalten die neuen Termine nach ihrer Bekanntgabe durch den AG die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine. Überschreitungen der festgehaltenen Fristen und Termine hat der AN dem AG – selbst wenn sie offensichtlich sind – unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AG kann dem AN auftragen, die Fortsetzung der Arbeiten oder die Fortsetzung der Arbeiten an Teilen zu unterbrechen. Der AN ist zu einer Verlängerung der Leistungsfrist berechtigt, wenn er dem AG unverzüglich schriftlich anzeigt, dass sich die Fertigstellung wegen der Unterbrechung verzögern wird.
Termine. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Termine. Die Auf- und Abbauzeiten werden durch die besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt.
Termine. 2.1 Ausstellungsdauer: 2.2 Öffnungszeiten für Besucher: 2.3 Die Öffnungszeiten der Veranstaltung sind für alle Aussteller ver- bindlich. Sie können nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustim- mung der Messeleitung abgeändert werden. 2.4 Auf- und Abbauzeiten Aufbau-Beginn: 2.5 Sämtliche Fahrzeuge sind am letzten Aufbautag bis spätestens 2.6 Messestände, die bis 18.00 Uhr am letzten Aufbautag nicht belegt sind, werden auf Kosten des jeweiligen Ausstellers von der LMS ge- schlossen. Es wird ausdrücklich auf 6.2.2 der Allgemeinen Teilnahme- bedingungen verwiesen. 2.7 Sollte eine bereits eröffnete Ausstellung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht der LMS liegen, ganz oder teil- weise abgebrochen oder unterbrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.
Termine. 2.1 Ausstellungsdauer: 2.2 Öffnungszeiten für Besucher: 2.3 Die Öffnungszeiten der Veranstaltung sind für alle Aus- steller verbindlich. Sie können nur in Ausnahmefällen mit ausdrücklicher Zustimmung der Messeleitung abgeändert werden. 2.4 Auf- und Abbauzeiten Aufbau-Beginn: