Wie wird die Verrechnung vorgenommen? Musterklauseln
Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw....
Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den vom Stromliefe- ranten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrech- nungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtun- gen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungs- zeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeit- punkt entsprechend anpassen und eine zusätz- liche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mit- zuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr.
