Abrechnung. 6.2.1 Die Abrechnung der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträ- gern.
6.2.2 Für die Abrechnung des Vertragszahnarztes gelten bei der Neufestsetzung der Gebüh- ren die geänderten Gebührensätze bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für alle vom Tag des Inkrafttretens an ausgestellten Heil- und Kostenpläne.
6.2.3 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall in allen Härtefällen und in Fällen von Teilleistungen sowie bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellun- gen/Erweiterungen die abgerechneten zahntechnischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 4Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 5Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zur Höhe der Versand- kosten sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig. Anlage 2
1. 1Vor Beginn der Behandlung hat der Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) nach dem in der Anlage 14a zum BMV-Z beigefügten Vordruck 3a (Teil 1) und 3b (Teil 2) zu erstellen. 2Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist nur auszufüllen, wenn gleich- oder andersartige Leistungen geplant werden. 3Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten sind in volle EUR kaufmän- nisch gerundete Beträge ausreichend, die für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen anzugeben sind. 4Der Teil 2 (Vordruck 3b) ist – sofern gleich- und/oder andersartige Versorgungen geplant sind – dem Versicherten zusammen mit dem Teil 1 (Vordruck 3a) zu übersenden.
2. 1Der Vertragszahnarzt hat im HKP den zahnmedizinischen Befund, die Regelversorgung und – bei gleich- und andersartiger Versorgung – die tatsächlich geplante Versorgung anzugeben. 2Für die tatsächlich geplante Versorgung sind Art, Umfang und Kosten der Versorgung anzugeben. 3In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funk- tion des Kauorgans bzw. die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten ...
Abrechnung. 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen.
15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner i...
Abrechnung. 4.1. Der Karteninhaber erhält einmal im Monat eine Abrechnung (Monatsabrechnung) über alle Belastungen und Gutschriften auf seinem Kreditkartenkonto seit der letzten Abrechnung gemäß Punkt 11.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für PayLife Kreditkarten („AGB“). In diese Kreditkartenabrechnung (Monatsabrechnung) werden auch alle Buchungen im Zusammenhang mit der Teilzahlungsmöglichkeit (insbesondere die Zinsen und die Zahlungen des Karteninhabers sowie jeweils deren Wertstellung und die vom Karteninhaber zu bezahlende Monatsrate samt deren Einziehungstermin) aufgenommen.
4.2. Die vom Karteninhaber geleisteten Zahlungen (Monatsrate und alle weiteren Zahlungen) werden dem Kreditkartenkonto mit dem Tag ihres Eingangs auf dem Konto gutgeschrieben; die vom Karteninhaber zu bezahlenden Zinsen werden dem Kreditkartenkonto an dem im Teilzahlungsvertrag vereinbarten Tag angelastet. Der Zeitpunkt der Belastung bzw. Gutschrift ist für die Berechnung der Zinsen maßgeblich.
4.3. In die Kreditkartenabrechnung (Monatsabrechnung) werden auch der Saldo des Kreditkartenkontos zum Ende der vorangegangenen Abrechnungsperiode (Monatssaldo) sowie der sich aus diesem Monatssaldo, den neuen Belastungen und den erfolgten Gutschriften ergebende Monatssaldo zum Ende der abgerechneten Periode aufgenommen, woraus sich der aktuelle Monatssaldo ergibt. Dieser aktuelle Monatssaldo stellt die Summe der Verbindlichkeiten des Karteninhabers dar; er ist Grundlage für die Berechnung der Monatsrate nach den Vereinbarungen im Teilzahlungsvertrag.
4.4. Die vom Karteninhaber jeweils zu bezahlende Monatsrate und deren Einziehungstermin (sofern ein aufrechtes SEPA-Lastschriftmandat besteht) bzw. deren Fälligekeitstermin werden in der Kreditkartenabrechnung (Monatsabrechnung) ebenfalls angegeben.
Abrechnung. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2
Abrechnung. 7.1 Bei sämtlichen von der Twinworx GmbH angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die Twinworx GmbH wird dem Kunden bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen die Twinworx GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3 Die Twinworx GmbH nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen überlassenen und von dem Kunden wöchentlich unterschriebenen Stundennachweisen vor. Für den Fall, dass der Twinworx GmbH Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Kunden zurückgeht, ist die Twinworx GmbH berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Kunden bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen nachzuweisen.
7.4 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Die Überstundenberechnung erfolgt auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies entspricht einem 8-Stunden-Tag. Für über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gelten folgende Zuschläge als vereinbart: • Montag bis Xxxxxxx für die ersten beiden Stunden 25 %, ab der dritten Stunde 50 % • Samstags für die ersten beiden Stunden 25 %, für alle weiteren Stunden 50 % • Sonntagsarbeiten 70 % • Feiertagsarbeiten 100 % • Nachtarbeit 25 % in der Zeit von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr • Schichtarbeit 15 % • Schmutz- und / oder Gefahrenzulage 10 % Der Kunde übernimmt eigenverantwortlich alle Verpflichtungen, die nach dem Arbeitszeitgesetz bestehen. Er wird Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz nur nach Vorlage entsprechender behördlicher Genehmigungen zulassen. Für das Vorliegen einer solchen Genehmigung hat der Kunde Sorge zu tragen. Derartige Abweichungen sind mit Genehmigung vor dem Einsatz der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen der Twinworx GmbH mitzuteilen und zugänglich zu machen. Der Kunde verpflichtet sich weiter, der Twinworx GmbH rechtzeitig Mitteilung über jede Einschränkung der Arbeitszeit zu machen.
7.5 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von der Twinworx GmbH erteilten Abrechnun...
Abrechnung. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Abrechnung. 1. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein anhand des vom Netzbetreiber oder durch Schätzung festgestellten Lieferumfangs.
2. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Abrechnung im Gutschriftverfahren gemäß. § 11 (8) Z 2 UStG 1994 durchgeführt wird. Der Lieferant wird die von der AAE erhaltenen Gutschriften als eigene Ausgangsrechnungen iSd § 11 (7) UStG 1994 betrachten. Bei Unternehmen wird auf den Rechnungen darauf hingewiesen, dass es gemäß BGBLA.II 369/2013 zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die AAE ist berechtigt, Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem AAE- Stromliefervertrag schuldbefreiend gegen zu verrechnen. Ein allfälliger Gutschriftsbetrag wird binnen 20 Tagen ab Ausstellungsdatum auf das vom Lieferanten bekannt gegebene Bankkonto gutgebracht.
3. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung für Verbraucher im Sinne des KSchG bleibt unberührt.
4. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung gestellt und vom angegebenen Bankkonto eingezogen bzw. Guthaben überwiesen.
5. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind inner- halb einer Frist von 4 Wochen ab Verständigung des Lieferanten per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, die AAE unverzüglich über Änderungen seiner Lieferantendaten, Anlagendaten, Rechnungsadresse, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu informieren.
7. Die Zustellung von Mitteilungen der AAE an den Lieferanten erfolgt rechtswirksam an die vom Lieferanten der AAE bekannt- gegebene Zustelladresse (Adresse, E-Mail, Fax).
Abrechnung. 10.1 Der Netzbetreiber rechnet seine Leistungen nach diesem Vertrag gegenüber dem Netznutzer entsprechend seinem jeweils geltenden Preisblatt monatlich oder in anderen Zeitabschnitten ab, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten sollen. Bei RLM-Entnahme-stellen erfolgt die Abrechnung grundsätzlich monatlich.
10.2 Soweit der Ablesezeitraum mit den in die Abrechnung einzubeziehenden Leistungen nicht mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmt, wird die für die rechnerische Abgrenzung maßgeb- liche Leistung zeitanteilig berechnet. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.
10.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Entgelte nach diesem Vertrag, so erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung.
10.4 Rechnungen des Netzbetreibers werden zu dem vom Netzbetreiber in der Rechnung angege- benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fäl- lig.
10.5 Einwände gegen die Rechnung berechtigen den Netznutzer nur dann zum Zahlungsaufschub, soweit offensichtliche Fehler vorliegen.
10.6 Werden Entgelte für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Netzbetreiber vom Netznutzer monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden, durchschnittlich auf den Monat entfallenden Teilbeträge verlangen.
10.7 Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann der Netznutzer nur mit unbestrittenen oder rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.