Abrechnung Musterklauseln
Abrechnung. 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform.
15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses.
15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen.
15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit.
15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Abrechnung. 19 Abrechnung der Vergütung gegenüber der Managementgesellschaft
(1) Der FACHARZT hat nach Maßgabe der Anlage 12 Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die von ihm vertragsgemäß im Rahmen des AOK-FacharztProgramms Gastroenterologie erbrachten und nach Maßgabe von diesem § 19 und Anlage 12 abgerechneten Leistungen („Vergütungsanspruch“). Leistungen, die gemäß Anlage 12 vergütet werden, dürfen nicht zusätzlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg („KV“) abgerechnet werden („Doppelabrechnung“). Der Vergütungsanspruch gemäß Satz 1 richtet sich ausschließlich gegen die Managementgesellschaft.
(2) Die Vergütungsregelung gemäß Anlage 12 gilt zunächst bis zum 31.12.2011.
a) Neue Vergütungstatbestände, die sich ausschließlich zugunsten des FACHARZTES auswirken, können jederzeit durch Einigung von AOK und MEDIVERBUND mit Wirkung für den FACHARZT ergänzt werden; die Managementgesellschaft wird dem FACHARZT solche neuen Vergütungstatbestände und den unter Berücksichtigung der Interessen der FACHÄRZTE und einer angemessenen Vorlauffrist vereinbarten Beginn ihrer Wirksamkeit schriftlich mitteilen.
b) Die Behandlung von gastroenterologischen onkologischen Erkrankungen ist integraler Bestandteil dieses Vertrages. Daher wird die Behandlung gemäß Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) und die KV- Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung innerhalb des Vertrages abgebildet und es gelten alle Bestimmungen der Onkologievereinbarung inkl. ihrer Anhänge. Wenn sich die Onkologievereinbarung (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen) oder die KV-Vereinbarung zur onkologischen Basisversorgung ändern, vereinbart der Beirat nach billigem Ermessen eine Umsetzung dieser Änderungen in diesem Vertrag. Der FACHARZT stimmt diesen Änderungen bereits jetzt zu.
c) Einigen sich AOK und MEDIVERBUND bis zum 31.12.2011 nicht über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), gilt die bisherige Vergütungsregelung zunächst bis zum 30.06.2015 fort.
d) Einigen sich die AOK und MEDIVERBUND bis zum 31.12.2011 über eine Änderung der Vergütungsregelung (Anlage 12), die nicht lit. a) unterfällt, teilt die Managementgesellschaft diese dem FACHARZT unverzüglich mit. Ist der FACHARZT mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, seine Teilnahme am Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende nach Bekanntgabe der Änderung zu kündigen. Die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung ist ausreichend. Kündigt der FACHARZT nicht...
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Ver- rechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragneh- mer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fort- dauernder Überlassung 14-täglich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien verein- baren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wö- chentlich zu unterschreibenden Stundennachweise vor (effektiv ge- leistete Arbeitsstunden). Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stun- dennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Ar- beitnehmern nach dem ArbZG in der jeweils geltenden Fassung ent- spricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbe- halten, eine geringere tatsächliche Beschäftigungsdauer des Zeitar- beitnehmers nachzuweisen.
7.3. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftrag- nehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Ab- zug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungs- betrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorheri- gen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Ver- zugszinsen) findet Anwendung. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
7.4. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.5. Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungs- zahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, so- fort fällig. Dem Auftragnehmer steht bei Nichtleistung durch den Auf- traggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
7.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stundenverrechnungs- sätze nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksich- tigt wird, wie sie z....
Abrechnung. Nach § 84 Abs. 1 S.2 NBG werden nur notwendige und angemessene Kosten als Reisekostenvergütung erstattet. Die Abrechnung der Dienstreise erfolgt mittels Vordruck „Abrechnungsbogen für eine genehmigte Dienstreise“. Die Reisekostenabrechnung ist nach Beendigung der Dienstreise zeitnah, spätestens innerhalb von 6 Monaten (Ausschlussfrist), einzureichen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum der zentralen Poststelle der Universität oder des Dezernates 2, nicht jedoch der Eingang in der Fakultät oder das Datum der Unterschrift auf der Abrechnung. Vorab erhaltene Abschläge sind nach versäumter Ausschlussfrist zurück zu zahlen. Der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Reisekostenabrechnung sind die Reisebelege im Original beizufügen. Dies sind insbesondere: - der genehmigte Dienstreiseantrag, - die Fahrkarten und sonstige Fahrtkostenbelege (z.B. Taxi, Boarding Pässe), - die Hotelrechnung, - sonstige Kosten, z.B. Tagungsgebühren, Eintrittskosten. Elektronische Belege sind auszudrucken und als solche zu kennzeichnen (z.B. Handyticket). Die Rechnungen müssen auf den Namen der Universität ausgestellt sein. Wegen der optischen Archivierung kann die Zahlung einer Reisekostenabrechnung zukünftig nur veranlasst werden, wenn die Anlagen ordnungsgemäß auf einem DIN A4 Blatt aufgeklebt sind.
Abrechnung. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.
7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragnehmer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.
7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitnehmer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auftraggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.
7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Abrechnungen befugt.
7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstrumentes der eur...
Abrechnung. 1. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein anhand des vom Netzbetreiber oder durch Schätzung festgestellten Lieferumfangs.
2. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die Abrechnung im Gutschriftverfahren gemäß. § 11 (8) Z 2 UStG 1994 durchgeführt wird. Der Lieferant wird die von der AAE erhaltenen Gutschriften als eigene Ausgangsrechnungen iSd § 11 (7) UStG 1994 betrachten. Bei Unternehmen wird auf den Rechnungen darauf hingewiesen, dass es gemäß BGBLA.II 369/2013 zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die AAE ist berechtigt, Gutschriften mit fälligen Forderungen aus dem AAE- Stromliefervertrag schuldbefreiend gegen zu verrechnen. Ein allfälliger Gutschriftsbetrag wird binnen 20 Tagen ab Ausstellungsdatum auf das vom Lieferanten bekannt gegebene Bankkonto gutgebracht.
3. Das Recht des Lieferanten zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Das Recht zur Aufrechnung für Verbraucher im Sinne des KSchG bleibt unberührt.
4. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses werden Fehlbeträge in Rechnung gestellt und vom angegebenen Bankkonto eingezogen bzw. Guthaben überwiesen.
5. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnungen sind inner- halb einer Frist von 4 Wochen ab Verständigung des Lieferanten per Brief, Fax oder E-Mail mitzuteilen, andernfalls gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, die AAE unverzüglich über Änderungen seiner Lieferantendaten, Anlagendaten, Rechnungsadresse, Bankverbindung oder andere für die Vertragsabwicklung erforderliche Daten zu informieren.
7. Die Zustellung von Mitteilungen der AAE an den Lieferanten erfolgt rechtswirksam an die vom Lieferanten der AAE bekannt- gegebene Zustelladresse (Adresse, E-Mail, Fax).
Abrechnung. Die Vergütung wird zum vereinbarten Zeitpunkt fällig. Rechnungen sind vorbehaltlich anderer Angaben ohne Abzug innerhalb von 7 Werktagen (Montag bis Xxxxxxx) nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist bei werkvertraglichen Leistungen, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, mit der (Teil-)Abnahme der Leistung fällig. Bei einer Auftragssumme über 1.000 Euro hat die PoLi Marketing GmbH auch ohne gesonderte Vereinbarung einen Anspruch auf 30% der Auftragssumme vor Beginn der Arbeiten, 30% zur Mitte des vereinbarten Projektzeitraumes und 40% nach Abnahme. Enthalten die Leistungen Kosten, die für Produkte/Dienstleistungen Dritter vorauszulegen sind, hat die PoLi Marketing GmbH einen Anspruch auf deren Zahlung, bevor sie diese Leistungen ausführt. Endet der Vertrag vorzeitig, hat die PoLi Marketing GmbH einen Anspruch auf die Vergütung, die ihrer bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht. Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form erfolgen und per E-Mail versendet oder online zum Download gestellt werden. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/Prenotification). Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Einziehungskosten berechnet. Die PoLi Marketing GmbH kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden berechtigen die PoLi Marketing GmbH auch während der Laufzeit des Vertrags die weitere Leistungserbringung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Für jede Mahnung der Rechnung fällt zusätzlich zu gesetzlichen Ansprüchen im Fall des Verzugs eine Mahngebühr von jeweils 5,00 Euro an. Dem Kunden bleibt es vorbehalten niedrigeren Mahnaufwand nachzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem Konto zu sorgen sowie sicherzustellen, dass die fälligen Beträge eingezogen werden können und trägt etwaige Kosten fehlgeschlagener Buchungen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinforma...
Abrechnung. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.