Abrechnung Musterklauseln

Abrechnung. Damit der von Ihnen gewählte Leistungserbringer eine Vergütung für seine Leistungen erhält, muss er eine Abrechnung erstellen. Die Ärzte beauftragen auf Grundlage von § 295a SGB V die KV Hamburg mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen Ihrer Behandlung. Ihre medizinischen personenbezogenen Behandlungsdaten werden verschlüsselt gem. § 295 Abs. 1 SGB V auf elektronischem Weg über ein Rechenzentrum an den Verband der Ersatzkassen (vdek) gesendet. Der Verband übermittelt die Abrechnungsdaten an die HEK. Auf Grundlage dessen zahlt die HEK die Vergütung an den Leistungserbringer. • Vorname und Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse • Versichertennummer, Versichertenstatus, Gültigkeit der Gesundheitskarte, Kassenkennzeichen • Teilnahmedaten, Behandlungszeitraum, Behandlungsart, Diagnosen nach ICD 10 für jeden Behandlungstag mit Angabe des Datums, DRG oder PEPP (= Fallpauschale, wenn vorhanden), Operationsschlüssel (OPS) mit OP-Datum, Unfallkennzeichen • Gebührenposition mit Betrag, Zuzahlungsbetrag, Zuzahlungskennzeichen, Rechnungsbetrag Die beteiligten Leistungserbringer gehören zu dem Personenkreis, der nach § 203 StGB (z. B. Arzt, Apotheker, Angehöriger eines anderen Heilberufes) zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Für die HEK gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 35 SGB I und § 67 ff. SGB X) bzw. der Datenschutzgrundverordnung zur Wahrung des besonderen Datenschutzes von Sozialdaten. 2
Abrechnung. 15.1. Die Abrechnungszeitspanne wird von der BEW festgelegt und zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Ändert sich diese, so erhält der Kunde eine Mitteilung in Textform. 15.2. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zum Ende der Abrechnungszeitspanne, soweit nicht vorzeitig eine Schlussrechnung erstellt wird. Jedenfalls erhält der Kunde seine Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses. 15.3. Wünscht der Kunde davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), ist dies der BEW in Textform mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und der BEW spätestens zu den von ihr mitgeteilten Ableseterminen unaufgefordert zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittlung der Zählerstände, ist die BEW berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Wünscht der Kunde eine unterjährige Rechnungsstellung, dann berechnet die BEW hierfür brutto 15,00 € (netto 12,60 €) je zusätzlicher Abrechnung. Sollten die Verbrauchswerte des Kunden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, wird die BEW eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitstellen. 15.4. Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der Verbrauch zeitanteilig bis zum Datum der Preisänderung berechnet, es sei denn, der Kunde teilt den tatsächlichen Zählerstand zu diesem Datum mit. 15.5. Soweit erforderlich, werden jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf Grundlage der für vergleichbarere Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Abrechnung. Transaktionen werden in Euro abgerechnet, auch wenn sie auf Fremdwährungen lauten. Belastungen in Währungseinheiten von Staaten, die nicht an der Europäischen Wäh- rungsunion teilnehmen, werden nach Maßgabe eines Umrechnungskurses („Referenz- wechselkurs“), der auf Wechselkursen einer oder verschiedener deutscher Großbanken oder auf Wechselkursen von MasterCard International Incorporated bzw. VISA Inc. des dem Buchungstag vorangegangenen Bankarbeitstages basiert, in Euro umgerechnet. Der Referenzwechselkurs wird bankarbeitstäglich durch AirPlus festgelegt und im AirPlus Geschäftsreise-Portal zugänglich gemacht. Änderungen des hier vereinbarten Referenz- wechselkurses werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam. Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Vertragspartner der AirPlus ein entsprechendes SEPA Lastschrift Mandat erteilt/erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch AirPlus in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Kom- munikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/ „Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner im Zeit- raum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vor- abinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat bzw. einzelne Trans- aktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rech- nung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Vertragspartner der AirPlus das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertrags- verhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinforma- tion – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge dasselbe Fälligkeits- datum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/Rechnungen) eingezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA Man- dat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch AirPlus eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn dem Vertragspartner i...
Abrechnung a) Westfalen berechnet dem Kunden die bezogenen Kraftstoffe, sowie die an die Tank- stellenbetreiber verauslagten Beträge für sonstige Lieferungen und Leistungen nach Vereinbarung monatlich oder 14-tägig per Sammelrechnung. b) Die von Westfalen erstellten Rechnungen sind, ebenso wie die übrigen sich aus der Nutzung der WSC ergebenen Beträge, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. c) Die zu zahlenden Entgelte wird Westfalen zunächst beim Tankstellenbetreiber für den Kunden verauslagen und zusammen mit den gelieferten Kraftstoffen nach Rechnungs- abschluss per SEPA-Firmenlastschrift dem Kundenkonto belasten. d) Westfalen ist berechtigt, vom Kunden angemessene Sicherheiten für die sich aus der Ziffer 2 dieser Vereinbarung ergebenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen und/ oder Abschlagszahlungen zu fordern. e) Die Rechnung von Westfalen gilt als anerkannt, sofern der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung schriftlich widersprochen hat, dies jedoch entbindet ausdrücklich nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Rechnung ist in Euro auszu- gleichen. f) Im Falle der Nichteinlösung einer Lastschrift oder nicht termingerechter Zahlung ist Westfalen berechtigt, neben den tatsächlich entstandenen Bearbeitungsgebühren von € 20,- dem Kunden als Mindestschaden, Verzugszinsen gemäß §288 i.V.m. §247 BGB zu berechnen, soweit sich nicht aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein höherer Zinssatz ergibt. In diesen Fällen ist Westfalen berechtigt, die betroffenen WSC‘s unmittelbar bis zur vollständigen Bezahlung aller aus dieser Geschäftsverbin- dung beruhenden Verbindlichkeiten für die weitere Nutzung zu sperren. g) Sämtliche im Namen und für Rechnung von Westfalen gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Westfalen.
Abrechnung. 7.1. Bei sämtlichen von dem Auftragnehmer angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Beendigung des Auftrages - bei fortdauernder Überlassung wöchentlich - eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren aus- drücklich eine abweichende Abrechnungsweise. 7.2. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigen den Auftragneh- mer zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes. 7.3. Der Auftragnehmer nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Zeitarbeitneh- mer überlassenen und von dem Auftraggeber wöchentlich unterschriebenen Stunden- nachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Zeitarbeitneh- mers, die über die bei dem Auftraggeber geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchent- liche Arbeitszeit hinausgeht, wird der Auftragnehmer Überstundenzuschläge entspre- chend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass dem Auftragnehmer Stunden- nachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Auf- traggebers zurückgeht, ist der Auftragnehmer berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeits- zeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Auftraggeber bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine ge- ringere Beschäftigungsdauer des Zeitarbeitnehmers nachzuweisen. 7.4. Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von dem Auftragnehmer erteilten Abrech- nung bei dem Auftraggeber sofort – ohne Abzug - fällig. Der Auftraggeber gerät in Ver- zug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet An- wendung. 7.5. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht zur Entgegen- nahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Auftragnehmer erteilten Ab- rechnungen befugt. 7.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5 % p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden F...
Abrechnung. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
Abrechnung. Der Einzelvertragspartner verpflichtet sich, der austro mechana für jedes Geschäftsjahr spätestens 2 Monate nach dessen Ablauf, in geeigneter Form Rechnung zu legen. Die Abrechnung hat jedenfalls eine Aufstellung der für die Bestimmung der Gesamteinnahmen gemäß Punkt (38) bis (40) erforderlichen Daten wie z.B. eine Aufstellung der im betreffenden Geschäftsjahr durch den Einzelvertragspartner selbst oder durch Dritte vermarkteten Werbezeiten, eine nach Erlösarten (Werbespots, Sonderwerbeformen, Kompensationsgeschäfte etc.) aufgegliederte Übersicht über sämtliche Umsätze sowie das offizielle den Werbekunden im betreffenden Geschäftsjahr bekanntgegebene Tarifwerk und die daraus resultierenden, den Kunden als Bruttopreise bekanntgegebenen Beträge, zu enthalten. Weiters ist der Musikanteil des Gesamtjahresdurchschnitts gemäß Punkt (32) anzugeben. Bedarf es für die Bemessung des Entgelts aus der Sicht der austro mechana zusätzlicher Daten, wird der Einzelvertragspartner diese – soferne verfügbar – in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen bzw. die Abrechnung ergänzen. Weicht das aufgrund der Abrechnung bemessene Entgelt von den im betreffenden Geschäftsjahr geleisteten Akontierungen ab, werden Belastungen oder Gutschriften vom Einzelvertragspartner entsprechend erstellt und der sich daraus ergebende Saldo binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung überwiesen. Für die Bestimmung der Gesamteinnahmen für das betreffende Geschäftsjahr ist das Datum der Fakturierung durch den Kabelrundfunkveranstalter an seine Kunden entscheidend. Ein Exemplar des Jahresabschlusses des Einzelvertragspartners samt Anhang und Lagebericht wird der austro mechana übermittelt. Allfällige ergänzende Auskünfte wird der Einzelvertragspartner über Wunsch der austro mechana umgehend erteilen. Diese Rechnungslegung umfaßt auch die Geschäfte Dritter im Sinne der vorangehenden Bestimmungen.
Abrechnung. Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden. Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.
Abrechnung. 3.2.1 Die Abrechnung von Leistungen bei der Behandlung von Verletzungen und Erkrankun- gen des Gesichtsschädels zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 3.2.2 1Die Material- und Laborkosten können gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Pro Abformung kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 3,00 EUR abgerechnet werden. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 3.2.3 Behandlungen, die aufgrund von Überweisungen erfolgen, sind grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern abzu- rechnen.
Abrechnung. 14.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen. 14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG. 14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV- Reihenfolge abzurechnen. 14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen. 14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.