Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen, Allgemeine Stromlieferbedingungen (Alb), Allgemeine Stromlieferbedingungen
Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den die vom Stromlieferanten gelieferten Strom Energielieferanten gelieferte Energie an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten AbrechnungszeitpunktAbrechnungs- zeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas et- was anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen vorgesehe- nen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant Energielieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmenvorneh- men; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten Energielieferan- ten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten Energielieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge Teilzah- lungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle Teil- zahlungsintervalle können vom Stromlieferanten Energielieferanten aus wirtschaftlichen wirtschaftli- chen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen Teilbetrags- zahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig tages- anteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge Teil- zahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden StromverbrauchsEnergieverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden Kun- den angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteiltmitge- teilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die StrompreiseEnergiepreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise Energiepreise kann der Stromlieferant Energielieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen Teilzah- lungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant Energielieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen Nebenleis- tungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung Zu- stimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation Energiekosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen Energie
Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten AbrechnungszeitpunktAbrechnungszeit- punkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber Netz- betreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant Stromlie- ferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend entspre- chend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge Teil- zahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen wirtschah- lichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen Teilbetrags- zahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene an- gemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge Teilzahlungs- beträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung Teilbe- tragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich schrihlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche schrihliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant Stromliefe- rant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen Nebenleis- tungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung Zu- stimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde wurde, einmal jährlich zu dem vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.
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Wie wird die Verrechnung vorgenommen?. Die Rechnungslegung über den vom Stromlieferanten gelieferten Strom an den Kunden erfolgt sofern nichts anderes vereinbart wurde einmal jährlich zu dem vertraglich ver- traglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt. Dieser Abrechnungszeitpunkt ergibt sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, aus dem vom Netzbetreiber vorgesehenen vorgese- henen Zeitpunkt für die Ablesung der Messeinrichtungen. Sofern der Netzbetreiber den Abrechnungszeitpunkt ändert, wird auch der Stromlieferant den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitpunkt entsprechend anpassen und eine zusätzliche Abrechnung vornehmen; die Änderung ist dem Kunden vom Netzbetreiber rechtzeitig recht- zeitig mitzuteilen, einer gesonderten Mitteilung durch den Stromlieferanten bedarf es in diesem Fall nicht mehr. Dem Stromlieferanten steht es frei, pro Jahr bis zu zwölf Teilzahlungsbeträge in regelmäßigen Intervallen zu verrechnen; die Teilzahlungsintervalle können vom Stromlieferanten aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen in diesem Rahmen einseitig abgeändert werden. Auf Verlangen des Kunden ist diesem jedenfalls jeden- falls die Möglichkeit einzuräumen, jährlich zumindest zehn Teilbetragszahlungen zu leisten. Teilzahlungsbeträge sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches tagesanteilig zu berechnen, wobei die aktuellen aktuel- len Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Letztjahresverbrauch vor, so sind die Teilzahlungsbeträge auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs, wie er sich aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung allenfalls vom Kunden angegebener tatsächlicher Verhältnisse ergibt, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh wird dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten ers- ten Teilzahlungsvorschreibung erfolgen. Ändern sich die Strompreise, so werden die folgenden Teilzahlungen im Ausmaß der Preisänderung angepasst; bei einer Erhöhung der Strompreise kann der Stromlieferant jedoch von einer Anpassung der Teilzahlungen absehen. Der Kunde erhält auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung; der Stromlieferant ist in diesem Fall berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag gem. Preisblatt für Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Es wird gem. § 84a Abs 3 ElWOG 2010 darauf hingewiesen, dass bei Bestehen eines entsprechenden Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Viertelstundenwerten Viertel- stundenwerten erfordert bzw. bei Zustimmung des Kunden diese Viertelstundenwerte zum Zwecke der Abrechnung, zur Prognoseerstellung sowie für die Verbrauchs- und Stromkosteninformation im Sinne des § 81a Abs 1 ElWOG 2010 verwendet werden.
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