Wohnliche Versorgung der Mitglieder Musterklauseln
Wohnliche Versorgung der Mitglieder. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie der Erwerb eines Eigenheimes oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Wohnungseigentumsgesetz stehen ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs- und Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
Wohnliche Versorgung der Mitglieder. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
Wohnliche Versorgung der Mitglieder. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung oder einer Wohnung in der Rechtsform des Wohnungseigentums bzw. Dauerwohnrechts nach Woh- nungseigentumsgesetz, steht ebenso wie das Recht auf Inanspruchnahme von Betreuungs- / Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
Wohnliche Versorgung der Mitglieder. Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu. Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann hieraus nicht abgeleitet werden.
