Wohnliche Versorgung der Mitglieder. (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
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Wohnliche Versorgung der Mitglieder. (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
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Wohnliche Versorgung der Mitglieder. (1) Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso wie die Inanspruchnahme von Betreuungs-/Dienstleistungen in erster Linie Mitgliedern der Genossenschaft zu.
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