Zeitarbeitsvertrag mit Synchronisationsklausel Musterklauseln

Zeitarbeitsvertrag mit Synchronisationsklausel. Reservierungssystematik a. Für Zeitarbeitnehmer mit Zeitarbeitsvertrag mit Synchronisationsklausel werden für Kurzfristige Abwesenheit/Sonderurlaub, Feiertage und Urlaubstage prozentuale Anteile gemäß Anlage 1 und 2 dieses Tarifvertrages reserviert, wobei der tatsächliche Lohn - eventuell zu erhöhen um die Vergütung gemäß Artikel 25 Absatz 3 Punkt c - als Grundlage gilt. b. Ansprüche für Kurzfristige Abwesenheit/Sonderurlaub, Feiertage und Urlaubstage werden nicht mit der wöchentlichen bzw. sonstigen turnusmäßigen Bezahlung verrechnet, sondern bis zu einer Woche reserviert, in die ein Feiertag fällt, bzw. in der eine Kurzfristige Abwesenheit anfällt oder Sonderurlaub bzw. ein Urlaubstag genommen wird. Ausschließlich in diesem Fall findet am Ende einer solchen Woche eine Auszahlung aus der Reservierung in der Form von Stunden bis zum Höchstsatz der Entlohnung für einen für den jeweiligen Zeitarbeitnehmer normalen Arbeitstag statt. Die Auszahlung ist in keinem Falle höher als die Summe der gesamten Reservierung. c. Sind die Reservierungen höher als die Lohnfortzahlung für den jeweiligen Feiertag, die Kurzfristige Abwesenheit/den Sonderurlaub oder den Urlaubstag, bleiben die restlichen Ansprüche erhalten. Innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Zeitarbeitsvertrages werden dem Zeitarbeitnehmer die eventuell noch vorhandenen Reservierungen ausbezahlt. d. Das Urlaubsgeld laut Artikel 27 Absatz 2, auf das der Zeitarbeitnehmer bis einschließlich dem Monat, in dem die Auszahlung erfolgt, einen Anspruch erworben hat, wird im Monat Mai auf eine vor Beginn des Zeitarbeitsvertrages vom Zeitarbeitnehmer anzugebende Art und Weise ausbezahlt. e. In Abweichung von der Reservierungssystematik kann das Zeitarbeitsunternehmen in die Laufzeit des Zeitarbeitsvertrages fallende Feiertage jeweils auszahlen, als ob am entsprechenden Tag die normale bzw. durchschnittliche Stundenzahl gearbeitet worden wäre. Hat sich das Zeitarbeitsunternehmen für Anwendung eines bestimmten Verfahrens entschieden, hat es dieses mindestens während des gesamten Kalenderjahrs beizubehalten. Im Falle der Änderung dieses Verfahrens sind die vom Zeitarbeitnehmer erworbenen Ansprüche gemäß dem bisherigen Verfahren normal abzugelten. f. In Abweichung von der Reservierungssystematik können außergesetzliche Urlaubstage nach schriftlicher Vereinbarung abgekauft werden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt viermal die vereinbarte Arbeitszeit pro Woche. g. Nimmt der Zeitarbeitnehmer mindestens fünf Tag...
Zeitarbeitsvertrag mit Synchronisationsklausel. Das Zeitarbeitsunternehmen stellt 2022* 10,82 % des tatsächlichen Entgelts des Zeitarbeitnehmers zurück. Dieser Betrag wird um die Ausgleichszahlung für Karenztage gemäß Artikel 25 Absatz 4 erhöht.
Zeitarbeitsvertrag mit Synchronisationsklausel. Wenn der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf einen Feiertag hat, so gilt Folgendes für die Entgeltfortzahlung. In Bezug auf die Entgeltfortzahlung an den Zeitarbeitnehmer während der Feiertage, an denen aufgrund wegen dieses Feiertages nicht gearbeitet wird, muss sich das Zeitarbeitsunternehmen für mindestens ein Jahr für sein gesamtes Unternehmen für eine der beiden folgenden Optionen entscheiden:

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  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.