Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.
Befristete Arbeitsverträge. Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig.
Befristete Arbeitsverträge. Ein Arbeitsvertrag darf nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden.
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Dabei soll eine ausgewogene Abwä- gung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen.
Befristete Arbeitsverträge. 1 Die Unternehmen können befristete Arbeitsverträge nur dann abschliessen, wenn solche Verträge den klar umschrie- benen und zeitlich abgegrenzten Bedürfnissen des Betriebes entsprechen.
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbefristete Zeit abgeschlossen. 2Eine Befris- tung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht zulässig, wenn eine Befristung nach Abs. 2 möglich ist.
Befristete Arbeitsverträge. (1) 1Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befris- tungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Renten- versicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten. Die Absätze 2 bis 5 finden bis zum 31. Juli 2011 im Tarifgebiet Ost keine Anwen- dung.
Befristete Arbeitsverträge. (1) Eine Arbeitnehmerin,
Befristete Arbeitsverträge. Als unverschuldete Arbeitslosigkeit gilt die Nicht-Erneuerung des befristeten Arbeitsvertrages, wenn dieser davor bereits mind. zweimal für total mind. 12 Monate verlängert wurde und eine Nicht-Erneuerung für den Arbeitnehmer nicht z.B. durch ein definiertes Auftrags- oder Projektende vorhersehbar war.
Befristete Arbeitsverträge. 1) Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für wissenschaftliche Hilfskräfte im Bereich der Hochschulen.