Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Basisprospekts und Angabe der Angebotsfrist. Diese Zusammenfassung (die "Zusammenfassung") ist als Einleitung zum Basisprospekt zu verstehen. Der Anleger sollte jede Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den Basisprospekt als Ganzen stützen. Ein Anleger, der wegen der in dem Basisprospekt enthaltenen Angaben Klage einreichen will, muss nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaats möglicherweise für die Übersetzung des Basisprospekts aufkommen, bevor das Verfahren eingeleitet werden kann. Zivilrechtlich haften nur die Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzung vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung verglichen mit den anderen Teilen des Basisprospekts irreführend, unrichtig oder inkohärent ist oder verglichen mit den anderen Teilen des Basisprospekts wesentliche Angaben, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen, vermissen lassen. Xxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc, 00 Xxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxx X00 0XX, Xxxxxxx und jeder von Xxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc ernannte Finanzintermediär sowie jeder von einem solchen Finanzintermediär ernannte Finanzintermediär, der die emittierten Wertpapiere nachfolgend im Großherzogtum Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Basisprospekt für den späteren Weiterverkauf oder die endgültige Platzierung der Wertpapiere während der Angebotsperiode für den späteren Weiterverkauf oder die endgültige Platzierung vom Begebungstag der Wertpapiere (einschließlich) bis (i) zum Ablaufdatum des Basisprospekts oder
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Zustimmung des Emittenten zur Verwendung des Basisprospekts und Angabe der Angebotsfrist. Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist Diese Zusammenfassung (die "Zusammenfassung") ist als Einleitung zum Basisprospekt zu verstehen. Der Anleger sollte jede Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den Basisprospekt als Ganzen stützen. Ein Anleger, der wegen der in dem Basisprospekt enthaltenen Angaben Klage einreichen will, muss nach den nationalen Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaats möglicherweise für die Übersetzung des Basisprospekts aufkommen, bevor das Verfahren eingeleitet werden kann. Zivilrechtlich haften nur die Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzung vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung verglichen mit den anderen Teilen des Basisprospekts irreführend, unrichtig oder inkohärent ist oder verglichen mit den anderen Teilen des Basisprospekts wesentliche Angaben, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen, vermissen lassen. Xxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc, 00 Xxxxx Xxxxxx, Xxxxxx Xxxxx, Xxxxxx X00 0XX, Xxxxxxx Vereinigtes Königreich und jeder von Xxxxxx Xxxxxxx & Co. International plc ernannte Finanzintermediär sowie jeder von einem solchen Finanzintermediär ernannte Finanzintermediär, der die emittierten Wertpapiere nachfolgend im Großherzogtum Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich weiter verkauft oder endgültig platziert, ist berechtigt, den Basisprospekt für den späteren Weiterverkauf oder die endgültige Platzierung der Wertpapiere während der Angebotsperiode für den späteren Weiterverkauf oder die endgültige Platzierung vom Begebungstag der Wertpapiere (einschließlich) bis (i) zum Ablaufdatum des Basisprospekts oderoder (ii) zur Veröffentlichung des neuen Basisprospekts für Aktienbezogene und Anleihebezogene Wertpapiere für das Euro 2.000.000.000 German Programme for Medium Term Securities (jeweils einschließlich), je nachdem welches Ereignis früher eintritt, zu verwenden, vorausgesetzt jedoch, dass der Basisprospekt in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Luxemburger Wertpapierprospektgesetzes (Loi relative aux prospectus pour valeurs mobilières), welches die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (geändert durch Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010) umsetzt, noch gültig ist. Der Basisprospekt darf potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden. Jeder Nachtrag zum Basisprospekt kann in elektronischer Form auf der Internetseite der Wertpapierbörse Luxemburg (xxx.xxxxxx.xx) eingesehen werden. Bei der Nutzung des Basisprospekts hat jeder Platzeur und/oder jeweiliger weiterer Finanzintermediär sicherzustellen, dass er alle anwendbaren Verkaufsbeschränkungen und alle, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet. Deutlich hervorgehobener Hinweis, dass Informationen über die Bedingungen des Angebots von dem Finanzintermediär zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen sind. Informationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs sind von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen.
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