Zusätzliche vorhabensbezogene Gemeinkosten Musterklauseln

Zusätzliche vorhabensbezogene Gemeinkosten. Zusätzliche Gemeinkosten können nur dann gefördert werden, wenn sie unmittelbar durch das Vorhaben entstehen und zur Erreichung des Förderungsziels erforderlich sind. Gemein- kosten können nach Maßgabe unionsrechtlicher Vorschriften anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags auf die oben genannten Kostenarten mit Ausnahme von Punkt 4.1.5 berechnet werden. In diesem Fall werden die für die Bestimmung der indirekten Kosten herangezogenen Kosten des Forschungs- und Entwicklungs-vorhabens anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt. Die im Kostenleitfaden festzule- genden Pauschalsätze müssen angemessen und nachvollziehbar und im Einklang mit den bei- hilferechtlichen Vorgaben sein, bei Nicht-Beihilfen und Beihilfen gemäß Art. 25c entsprechen sie den für das Programm Horizon Europe zulässigen Pauschalsätzen.7 Mit dem Gemeinkos- tenzuschlag sind alle Kosten mit Gemeinkostencharakter (z.B. Miete für allgemeine Flächen, Betriebskosten, Instand-haltung, Büromaterial, Administration, Buchhaltung/Controlling, Ge- haltsverrechnung, EDV) abgegolten und dürfen nicht mehr als Einzelkosten abgerechnet wer- den. Bei Anwendung des Pauschalsatzes ist ein gesonderter Nachweis nicht mehr erforderlich.