Allgemeine Regelungen zu förderbaren Kosten Musterklauseln

Allgemeine Regelungen zu förderbaren Kosten. Förderbare Kosten sind alle dem Projekt zurechenbaren Ausgaben bzw. Aufwendungen, die direkt, tatsächlich und zusätzlich (zum herkömmlichen Betriebsaufwand) für die Dauer vom Projektbeginn bis zum Projektende der geförderten Tätigkeit entstanden sind. Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens, nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn und vor dem vertraglich festgelegten Projektende entstanden sind. Wenn es insbesondere aufgrund der Eigenart der Leistung gerechtfertigt ist und keine Beihilfe vorliegt, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen im Nachhinein gewährt werden. Auch in diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach nachweislichem Stellen des Förderungsantrags entstanden sind. Die unter 1.4. angeführten Projektarten umfassen beihilferechtlich relevante Förderungen (siehe 4.2.) und nicht beihilferechtlich relevante Förderungen (siehe 4.3.). Beihilferechtlich relevante Förderungen haben den unter 4.2. angeführten Bedingungen gemäß Artikel 25 bis 29 und Art. 31 AGVO zu entsprechen. Die Förderungsnehmenden sind bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte zur sparsamen Ver- wendung der Förderungen anzuhalten. Sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für die För- derungsnehmenden ergibt, sind diese grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchfüh- rung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen. Die ma- ximal zulässigen Bedingungen für diese beihilferechtlich relevanten Förderungen sind in den Beihilfetatbeständen gemäß Punkt 4.2. abgebildet. Eigenleistungen der Förderungsnehmen- den sind sowohl Eigenmittel im engeren Sinn als auch eigene Sach- und Arbeitsleistungen, Kredite oder Beiträge Dritter.